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BGH · IX ZR 51/80

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/80

Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist 1926 als nichteheliches Kind des Arbeiters Adolf Ferdinand M^HIMI geboren. Die Klägerin macht seinen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend und meint, sie habe den Entschädigungsanspruch als einzige Überlebende der Familie ererbt. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der geltend gemachte BerufsSchadensanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nicht als Erbin des Verfolgten eingesetzt sei. Erst das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder habe ein auch erbrechtlich beachtliches Verwandtschaftsverhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind geschaffen. Zu diesem Personenkreis zählt kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 13 Abs. 5 BEG das als Erbe eingesetzte uneheliche Kind des Verfolgten, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Die Klägerin ist nicht als Erbin ihres Vaters eingesetzt. Die Klägerin kann nicht ein Erbrecht in Anspruch nehmen, ohne daß ein Wille des Erblassers, sie als Erbin einzusetzen, feststellbar ist. Insbesondere regelt sie nicht selbst die Erbfolge; diese bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht (BGH RzW 1972, 178). Die auf eine Erbeinsetzung abstellende Fassung der Vorschrift beruht allein darauf, daß in der Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetze s ein nichteheliches Kind anders nicht Erbe seines Vaters werden konnte (vgl. Hiernach scheitert die Vererblichkeit des Klageanspruchs nicht an einer entschädigungsrechtlichen Sonderregelung, sondern daran, daß die Klägerin nach den früheren Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Erbin ihres Vaters geworden ist. Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Nichtehe-lichengesetzes verstorben, gelten die bisherigen erbrechtlichen Vorschriften weiter (Art. 12 § 1 i.V. m.

Zitierte Normen: § 140 BEG § 10 NEhelG
VaterVorschriftRechtnichtehelichenInkrafttretenKindKlägerinErbe

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
ys
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am
IX ZR 51/80
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
12. November 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Anna B
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&weg
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Klägerin und ReVisionsklägerin,
- Prozeilbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen, vertreten durch den He DoStraße W
ssischen Soziaiminister
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Beklagten und Revisionsbeklagten
2

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10o Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. Juni 1980 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin ist 1926 als nichteheliches Kind des Arbeiters Adolf Ferdinand M^HIMI geboren. Dieser war ihrer Mutter in der Lebensgemeinschaft der Zigeuner verbunden und hat seine Vaterschaft 1941 in öffentlicher Urkunde anerkannt. Er ist am 16. Januar 1944 in AufBHBI umgekommen.
Die Klägerin macht seinen Schaden im beruflichen Fortkommen geltend und meint, sie habe den Entschädigungsanspruch als einzige Überlebende der Familie ererbt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt. Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Ent s c h e i dung sgründe
 Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der geltend gemachte BerufsSchadensanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil sie nicht als Erbin des Verfolgten eingesetzt sei. Darin liege keine grundgesetzwidrige Benachteiligung der Klägerin wegen ihrer nichtehelichen Abstammung. Erst das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder habe ein auch erbrechtlich beachtliches Verwandtschaftsverhältnis des Vaters zu seinem nichtehelichen Kind geschaffen.
Die Anwendung des neuen Rechts auf frühere Erbfälle sei aber ausdrücklich ausgeschlossen.
Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.
Ist der Verfolgte vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes (1. Oktober 1953) verstorben, so ist sein Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen nur vererblich, wenn der Erbe Ehegatte des Verfolgten ist oder im Falle der gesetzlichen Erbfolge zu den Erben der ersten oder zweiten Ordnung gehören würde (§ 140 Abs. 1 BEG). Zu diesem Personenkreis zählt kraft der ausdrücklichen Bestimmung in § 13 Abs. 5 BEG das als Erbe eingesetzte uneheliche Kind des Verfolgten, wenn die Vaterschaft festgestellt ist. Die Klägerin ist nicht als Erbin ihres Vaters eingesetzt. Die Voraussetzungen eines Rechtsübergangs im Erbwege liegen daher nicht vor.
Zu Unrecht erblickt die Revision in § 13 Abs. 5 BEG eine Vorschrift, die der Lebensweise von Zigeunern nicht gerecht werde und ihnen nachträglich die vorausschauende Erkenntnis abverlange, daß es nach dem Ende der Verfolgung einmal auf eine Erbeinsetzung würde ankommen können.
 
Die Klägerin kann nicht ein Erbrecht in Anspruch nehmen, ohne daß ein Wille des Erblassers, sie als Erbin einzusetzen, feststellbar ist. Sie irrt, wenn sie ihre fehlende Erbenstellung auf § 13 Abs. 5 BEG zurückführt. Diese Bestimmung will ein nichteheliches Kind, das Erbe seines Vaters ist, dem ehelichen Kind gleichstellen. Mehr besagt sie nicht. Insbesondere regelt sie nicht selbst die Erbfolge; diese bestimmt sich vielmehr ausschließlich nach dem bürgerlichen Recht (BGH RzW 1972, 178). Die auf eine Erbeinsetzung abstellende Fassung der Vorschrift beruht allein darauf, daß in der Bundesrepublik vor dem Inkrafttreten des Nichtehelichengesetze s ein nichteheliches Kind anders nicht Erbe seines Vaters werden konnte (vgl. BGH RzW 1969, 471).
Hiernach scheitert die Vererblichkeit des Klageanspruchs nicht an einer entschädigungsrechtlichen Sonderregelung, sondern daran, daß die Klägerin nach den früheren Vorschriften des bürgerlichen Rechts nicht Erbin ihres Vaters geworden ist. Sie befindet sich damit in der gleichen Lage wie andere unter der Herrschaft des früheren Rechts nichtehelich Geborene.
Ohne Einfluß auf diese Beurteilung bleibt das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder, das die erbrechtlichen Verhältnisse des nichtehelichen Kindes ab 1. Juli 1970 geändert hat. Das Kind kann nunmehr auch gesetzlicher Erbe seines Vaters sein.
Die Regelung greift zugunsten der Klägerin nicht ein, weil der Erbfall vor dem 1. Juli 1970 eingetreten ist.
Ist der Erblasser vor dem Inkrafttreten des Nichtehe-lichengesetzes verstorben, gelten die bisherigen erbrechtlichen Vorschriften weiter (Art. 12 § 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 NEhelG; dazu BGH RzW 1972, 178). Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang, daß der Vater der Klägerin seine
 Vaterschaft 1941 in öffentlicher Urkunde anerkannt
 hat (BGH NJW 1977, 1338). Die Regelung ist verfas-
sungsgemäß (BVerfGE 44	„	.*
 »	24).
Mai

Henkel
 Fuchs
Dr. Jähnke