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BGH

Gericht: BGH

Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Februar 1978 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 7. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die 25 v.H. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab, wies die Behörde darauf hin, daß bei Einverständnis mit der Gewährung der Mindestrente auf die Übersendung der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden könne. Die Bevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 16» Februar 1970 ein undatiertes Schreiben der Klägerin vor, daß sie sich mit der Mindestrente einverstanden erkläre. Die Mindestrente wurde fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. Den Antrag der Klägerin vom Oktober 1976, ihr entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» hilfsweise im Wege der Abhilfe, die nach dem mittleren Hundertsatz bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit errechnete Rente zu zahlen, lehnte die Behörde ab. Mit der Revision beantragt das beklagte Land Klagabweisung. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die durch den Bescheid vom 10. Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 für den Mindestrentenvergleich entwickelt hat, bieten dazu aber keine Handhabe, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; ständig). und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente nicht geändert. Mehr als die geleistete Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit steht der Klägerin nicht zu.

Zitierte Normen: § 32 BEG
MindestrenteLandRechtBerlinRenteKlägerinBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
TX 2R 51/78	URTEIL	Verkündet	am
29. Januar 1981 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Berlin,
 vertreten durch den Senator für Inneres, Straße 186, Berlin 30,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 geborene Avenue
N.J./USA
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 17. Februar 1978 aufgehoben und das Urteil der Zivilkammer 195 des Landgerichts Berlin vom 7. September 1977 geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am 13. November 1930 geborene Klägerin beantragte Entschädigung für Gesundheitsschaden. Nach Ermittlung des medizinischen Sachverhalts, die 25 v.H. verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ergab, wies die Behörde darauf hin, daß bei Einverständnis mit der Gewährung der Mindestrente auf die Übersendung der Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verzichtet werden könne.
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Die Bevollmächtigten legten mit Schriftsatz vom 16» Februar 1970 ein undatiertes Schreiben der Klägerin vor, daß sie sich mit der Mindestrente einverstanden erkläre. Mit Bescheid vom 10. März 1970 sprach ihr die Behörde neben Heilverfahren und Kapitalentschädigung ab 1. November 1953 die Mindestrente bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Erwerbsminderung zu. Der Bescheid blieb unangefochten.
Die Mindestrente wurde fortlaufend entsprechend den Änderungen des § 21 a der 2. DV-BEG durch die 9. und die folgenden Änderungsverordnungen erhöht.
Den Antrag der Klägerin vom Oktober 1976, ihr entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» hilfsweise im Wege der Abhilfe, die nach dem mittleren Hundertsatz bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit errechnete Rente zu zahlen, lehnte die Behörde ab. Die Klage auf 27,5 v.H. der Ver-gleichsbezüge des einfachen Dienstes anstelle der Mindestrente ab 1. April 1969 nebst Zinsen gab das Landgericht statt. Die Berufung des beklagten Landes wies das Kammergericht zurück. Mit der Revision beantragt das beklagte Land Klagabweisung. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die durch den Bescheid vom 10. März 1970 festge-
 
setzte Mindestrente entsprechend BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 mit Wirkung vom 1. April 1969 in die errech-nete Rente überzuleiten sei, weil seit diesem Zeitpunkt die nach dem mittleren Hundertsatz 27,5 im einfachen Dienst aufgrund der 9. und der nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG errech-nete Rente die Jeweilige Mindestrente des § 32 Abs. 1 BEG überstiegen habe.
Die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof in dem Urteil RzW 1976, 116 Nr. 31 für den Mindestrentenvergleich entwickelt hat, bieten dazu aber keine Handhabe, auch wenn der Antragsteller im Ausgangsverfahren sein Einverständnis mit der Mindestrente erklärt hatte (BGH RzW 1978, 185 Nr. 22; ständig).
Der unanfechtbar gewordene Bescheid vom 10. März 1970 ist erst nach Inkrafttreten der 7. ÄndVG zur 2. DV-BEG ergangen. Die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen haben die rechtlichen Grundlagen für die Berechnung der Rente nicht geändert. Die linearen Rentenerhöhungen, die sie in der Anlage zu § 13 und in § 21 a der 2. DV-BEG brachten, waren deshalb nach den Merkmalen der bestandskräftig zuerkannten Rente festzusetzen (BGH aaO).
Das Abhilfeverlangen bleibt erfolglos. Der Erstbescheid vom 10. März 1970 entsprach der Rechts läge.
Mehr als die geleistete Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG bei 25 v.H. verfolgungsbedingter Minderung der Erwerbsfähigkeit steht der Klägerin nicht zu. Deshalb können die Urteile der Vorinstanzen kei nen Bestand haben. Die Klage wird abgewiesen.
Mai	Henkel	Fuchs
 Dr. Lang
 Gärtner