Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. März 1971 (RzW 1971» 309) nahm der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 130 BEG aF wieder auf.Durch Bescheid vom 9. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Sie enthält die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird, und gibt die nach Ansicht des Revisionsklägers verletzten Rechtsnormen sowie - wenn auch nur kurz - die Gründe an, warum diese verletzt worden sind. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Urteilsspruch mit der darin enthaltenen Kostenentscheidung, sondern auch aus den Entscheidungs-gründen, in denen jede Entschädigungsberechtigung des Klägers verneint wird. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beide Ansprüche weiterverfolgt, wenn auch den Freiheitsschadensanspruch nach Auffassung des Berufungsgerichts nur hilfsweise für den Fall, daß es nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommen würde. Infolgedessen sind mit der auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Revision des Beklagten beide Ansprüche auch dem Revisionsgericht angefallen. meint aber, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 130 BEG aF erfülle und aus diesem Grunde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das heute verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats in der gleichgelagerten Sache der Ehefrau des Klägers IX ZR 46/77 verwiesen. Da der Kläger somit auch nach § 130 BEG aF keine Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden verlangen kann, wird auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt.
2406 007 ^ BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 51/77 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------- 18. Mai 1978 Adomeit, Justizangestellte als U rkundsbeam ter der Geschäftsstelle indem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, - Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. gegen Dr. med. Eugen K FflBPStreet, Australien, Kläger und Revisionsbeklagten, Rechtsanwälte Dr. - Prozeßbevollmächtigte /!/M Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16. März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 1. April 1977 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 3. Ferien-Entschädigungskammer des Landgerichts Köln vom 17. Dezember 1974 wird zurückgewiesen. Die Rechtsmittelverfahren sind gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger verließ zusammen mit seiner Ehefrau Klara KflB a® 26. April 1963 die Tschechoslowakei und wanderte nach Australien aus. Am 28. Juni 1963 meldete er Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen an und bat zugleich wegen der Versäumung der Antragsfrist um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Entschädigungsbehörde behandelte seinen Antrag als Beihilfeantrag nach Art. V BEG-SchlußG und gewährte ihm den Grundbetrag der Beihilfe von 2.000 DM und den dreifachen Steigerungsbetrag. Nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971» 309) nahm der Kläger seine Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Freiheit und Schadens an Körper oder Gesundheit gemäß § 130 BEG aF wieder auf. Durch Bescheid vom 9. Oktober 1973 lehnte die Behörde den Antrag ab, da der Kläger die Tschechoslowakei aus Gründen verlassen habe, die mit seinem Deutschtum nicht entscheidend zusammenhingen. Die Klage wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verwies auf die Berufung des Klägers den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Kläger bittet, die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen. Entscheidungsgründe Die formund fristgerecht eingelegte Revision ist zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet worden. Dabei kann offenbleiben, ob die Bezugnahme auf die in dem Verfahren IX ZR 34/77 eingereichte Revisionsbegründungsschrift zulässig war; denn auch ohne die Bezugnahme entspricht die Begründung dem § 334 Abs. 3 ZPO. Sie enthält die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und seine Aufhebung beantragt wird, und gibt die nach Ansicht des Revisionsklägers verletzten Rechtsnormen sowie - wenn auch nur kurz - die Gründe an, warum diese verletzt worden sind. Die Revision ist auch begründet /M* Zutreffend stellt das Berufungsgericht fest, daß mit der Klage sowohl der Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit als auch der Anspruch wegen Schadens an Freiheit erhoben worden ist. Unrichtig ist Jedoch seine Auffassung, das Landgericht habe nur ein Teilurteil über den Gesundheitsschadensanspruch erlassen. Das Landgericht hat seine Entscheidung nicht als Teilurteil bezeichnet. Es hat vielmehr trotz der unvollständigen Wiedergabe des Klageantrags im Tatbestand seines Urteils die ganze Klage ohne jede Einschränkung abgewiesen. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Urteilsspruch mit der darin enthaltenen Kostenentscheidung, sondern auch aus den Entscheidungs-gründen, in denen jede Entschädigungsberechtigung des Klägers verneint wird. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger beide Ansprüche weiterverfolgt, wenn auch den Freiheitsschadensanspruch nach Auffassung des Berufungsgerichts nur hilfsweise für den Fall, daß es nicht zu einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht kommen würde. Infolgedessen sind mit der auf die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils gerichteten Revision des Beklagten beide Ansprüche auch dem Revisionsgericht angefallen. Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Kläger nicht zu dem nach § 130 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußgesetzes anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Denn er hat nicht bis zu dem 1. Oktober 1953» sondern erst am 26. April 1965 die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG bezeichne ten Vertreibungsgebiete verlassen. Das Oberlandesgericht \ meint aber, daß der Kläger die Voraussetzungen des § 130 BEG aF erfülle und aus diesem Grunde nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 1971 (RzW 1971» 309) anspruchsberechtigt sei. Das ist nicht richtig. Der Kläger hat einen Entschädigungsantrag erstmals am 28. Juni 1963 gestellt. Ihm stand daher am 26. Mai 1965 noch kein durchsetzbarer Anspruch zu, auf dessen Fortbestand er hätte vertrauen dürfen. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das heute verkündete und zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats in der gleichgelagerten Sache der Ehefrau des Klägers IX ZR 46/77 verwiesen. Die dort angeführte Entscheidung des Senats RzW 1977, 214 ist den Parteien vor der mündlichen Verhandlung bekanntgegeben worden. Da der Kläger somit auch nach § 130 BEG aF keine Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden verlangen kann, wird auf die Revision des Beklagten das klagabweisende Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. /M Der Schriftsatz des Klägers vom 30. März 1978 gibt dem Senat keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Dr. Lang Dr. Thumm Portmann Zorn Henkel