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BGH · IX ZR 51/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/76

Ein Kind, das vor Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden. Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Oktober I960 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Ausbildungsschaden ab, weil die Klägerin bereits vor Beginn der Schulpflicht (Ostern 1938) ausgewandert und damit von Verfolgungsmaßnahmen erstmals außerhalb Deutschlands getroffen worden sei. Bezüglich der durch den Vorbescheid abgelehnten 5.000 DM bitte sie "unter dem Gesichtspunkt der gewandelten rechtlichen Würdigung" um einen "Zugunstenbescheid"; weitere 5.000 DM seien ihr nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zu zahlen. Entscheidungsgründe Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Ausbildungsschaden hat der Bescheid vom 27. Die Überleitung richtet sich nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG; die Erhöhung der Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden auf 10.000 DM durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG, § 116 BEG begründet nur einen weitergehenden Anspruch, Das Neuantragsrecht setzt die Zuerkennung Das Berufungsurteil ist aber im Ergebnis richtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 64, Abs. 1 Satz 1, 115 BEG nicht erfüllt sind. Allerdings hatte die Klägerin das für die Einschulung im Jahr der Auswanderung erforderliche Alter erreicht, und zwischen Auswanderung und Beginn des Schuljahres lag auch nur eine kurze Zeitspanne. Aber daß die Einschulung unmittelbar bevorstand, ist kein Abgrenzungsmerkmal, das eine gleichmäßige Behandlung der vor Beginn der Schulpflicht ausgewanderten Kinder sicherstellt und dem § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG entspricht. Weil der Klägerin nach dem Gesetz kein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden Mit der Abhilfe entfällt auch ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG.

Zitierte Normen: § 116 BEG
11RechtEinschulungAbhilfeBEGAnspruchAuswanderungKlägerin

Volltext der Entscheidung

NACHSCHLAGEWERK: ja BGHZ:	nein
BEG §§ 6A Abs. 1 S 1, 115
Ein Kind, das vor Beginn der Schulpflicht ausgewandert ist, hat keinen Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden.
BGH, Urt.v.21. Februar 1980 - IX ZR 51/76 - OLG Koblenz
LG Koblenz
BUNDESGERICHTSHOF
1H NAHEN DES VOLKES
ZR 51/76
URTEIL
Verkündet am
21. Februar 1980 Adomeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Edith Cecilia
, geborene
 Blvd,9,
USA,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, KflHBh FflBBB- St r aß eA
Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11, Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. April 1972 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die am	in W^HHIH^Ober-
westerwald geborene Klägerin ist Jüdin. Sie wan-derte am 11. März 1938 mit ihrer Mutter nach Argentinien aus. Deshalb konnte sie Ostern 1938 nicht mehr eingeschult werden.
Durch Bescheid vom 27. Oktober I960 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung für Ausbildungsschaden ab, weil die Klägerin bereits vor Beginn der Schulpflicht (Ostern 1938) ausgewandert und damit von Verfolgungsmaßnahmen erstmals außerhalb Deutschlands getroffen worden sei.
 
Im Juli 1966 meldete die Klägerin den Anspruch erneut an. Sie trug vor, als schulpflichtige Schulanfängerin sei sie durch die erzwungene Auswanderung von der Aufnahme ausgeschlossen worden und habe im Auswänderungsland eine der deutschen Volksschule gleichwertige Ausbildung nicht erreicht. Bezüglich der durch den Vorbescheid abgelehnten 5.000 DM bitte sie "unter dem Gesichtspunkt der gewandelten rechtlichen Würdigung" um einen "Zugunstenbescheid"; weitere 5.000 DM seien ihr nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG zu zahlen.
Die Behörde verneinte ein Neuantragsrecht und lehnte ab. Die Klage auf 10.000 DM Kapitalentschädigung und die Berufung, welche die Klägerin auch mit dem Verlangen auf Abhilfe begründete, blieben erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Das beklagte Land läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Den Anspruch der Klägerin auf Entschädigung für Ausbildungsschaden hat der Bescheid vom 27. Oktober I960 endgültig geregelt. Die Überleitung richtet sich nach Art. III Nr. 2 BEG-SchlußG; die Erhöhung der Kapitalentschädigung für Ausbildungsschaden auf 10.000 DM durch Art. I Nr. 69 BEG-SchlußG, § 116 BEG begründet nur einen weitergehenden Anspruch, Das Neuantragsrecht setzt die Zuerkennung
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einer Entschädigung nach bisherigem Recht voraus (Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG). Daran fehlt es hier; der Bescheid vom 27. Oktober I960 hat den Antrag abgelehnt.
Gegen diesen Bescheid kann Abhilfe gewährt werden. Die Klägerin hat sie beantragt. Das Berufungsgericht hat den Klageanspruch unter diesem Gesichtspunkt aber nicht geprüft. Es ist der Auffassung, die Behörde habe noch keinen Zweitbescheid erlassen. Im Verfahren über die gesetzlichen Ansprüche sei nicht über Leistungen zu entscheiden, die die Entschädigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Wege des Zweitbescheides gewähren könne.
Diese Behandlung des Abhilfeverlangens entspricht nicht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1972, 3^6 entwickelt hat. Danach ist ein Rechtsstreit, der aus anderem Grunde über einen früher geregelten Anspruch anhängig ist, in aller Regel zur Entscheidung über das Abhilfeverlangen zu nutzen. Hier fehlen Gründe für eine abweichende Handhabung.
Die Prüfung der Abhilfe ist auch geboten, weil von ihrem Ergebnis die Entscheidung über den auf Art. I Nr. 69, Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 116 BEG n.F. gestützten Anspruch abhängt.
Das Berufungsurteil ist aber im Ergebnis richtig, weil die Anspruchsvoraussetzungen der §§ 64, Abs. 1 Satz 1, 115 BEG nicht erfüllt sind.
 
Nach ihrem Vortrag hat die Klägerin das Reichsgebiet am 11. März 1938 und damit vor der für Ostern 1938 in Aussicht genommenen Einschulung verlassen. Erst mit der Einschulung wäre sie schulpflichtig gewesen. Die erzwungene Auswanderung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes konnte sich, bevor ein Schulbesuch überhaupt in Frage kam, nicht schon im Reichsgebiet auf die vor berufliche Ausbildung als Ausschluß davon (§ 115 BEG) auswirken (BGH RzW I960, 75 Nr. 24;	1961,
267;	1969, 485;	1973,	15). Daß die Auswanderung
 einen Schulbesuch in Deutschland für die Zukunft unmöglich machte, ist keine Beeinträchtigung des beruflichen Fortkommens im Reichsgebiet.
Allerdings hatte die Klägerin das für die Einschulung im Jahr der Auswanderung erforderliche Alter erreicht, und zwischen Auswanderung und Beginn des Schuljahres lag auch nur eine kurze Zeitspanne. Aber daß die Einschulung unmittelbar bevorstand, ist kein Abgrenzungsmerkmal, das eine gleichmäßige Behandlung der vor Beginn der Schulpflicht ausgewanderten Kinder sicherstellt und dem § 64 Abs. 1 Satz 1 BEG entspricht. Wie lange die Zeitspanne zwischen Auswanderung und Beginn der Schulpflicht sein dürfte, ließe sich nur willkürlich bestimmen.
Weil der Klägerin nach dem Gesetz kein Anspruch auf Entschädigung für Ausbildungsschaden
 
zusteht, ist der Bescheid vom 27. Oktober I960 richtig. Mit der Abhilfe entfällt auch ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG.
Dr. Thumm	Henkel	Fuchs
 Portmann	Gärtner