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BGH · IX ZR 51/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/75

VwZG § 5 Abs. 2 Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG kann der Anwalt sich durch einen Büroangestellten zur Entgegennahme der Zustellung und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in einem Verfahren vertreten lassen, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. BEG § 210 Zweitverfahren Im Rechtsstreit über eine fristversäumte Klage und ein Wiedereinsetzungsgesuch braucht die Behörde sich nicht auf Abhilfe einzulassen. Der Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG übermittelt. Zwar müsse bei der Zustellung im Zivilprozeß nach §§ 198, 212 a ZPO das Empfangsbekenntnis die Unterschrift des Anwalts oder eines nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten tragen. Die Duldung der routinemäßigen Unterzeichnung von Empfangsbekenntnissen nach § 5 Abs. 2 VwZG durch seine Büroangestellte sei einer besonderen Ermächtigung durch den Prozeßbevollmächtigten gleichzuachten. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Prozeßbevollmächtigte von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt habe, komme es nicht an. Die vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG ist der Regelung der Zivilprozeßordnung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198) und bei der Amtszustellung an einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 212 a) nachgebildet. Der Zustellungsempfänger muß zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sein und die Entgegennahme auf dem Empfangsbekenntnis durch seine Unterschrift bestätigen (BGHZ 8, 314; 30, 299; 335; 35, 236, 238; 57, 160). Diese Entscheidungen besagen indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts darüber, ob der Anwalt sich bei der Entgegennahme der Zustellung eines Vertreters bedienen darf.Tatsächlich ist eine Vertretung auch bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht ausgeschlossen. In einer Anwaltssozietät ist grundsätzlich jeder Anwalt als berechtigt anzusehen, für einen Sozius Zustellungen entgegenzunehmen, auch wenn die Sendung nur an den Sozius adressiert ist und keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt (BGH LM ZPO § 176 Nr. 7). Die Entscheidung BGHZ 14, 342 geht davon aus, daß auch,ein bei dem Rechtsanwalt tätiger Referendar zur Abgabe des Empfangsbekenntnisses ermächtigt werden kann, und verneint nur im konkreten Fall die Erteilung einer Vollmacht. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, grundsätzlich die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen darf (§52 Abs. 1 BRAO). Deshalb bedurfte es der Sondervorschrift des § 30 Abs. 2 BRAO, um klarzustellen, daß die Zustellung auch an den nach § 30 Abs. 1 BRAO Zustellungsbevollmächtigten, der nicht Anwalt ist, erfolgen kann. Für die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG bestehen diese Bedenken nicht, wenn die Entscheidung, wie hier, in einem Der Anwalt ist dann rechtlich nicht gehindert, einen Dritten, etwa einen Btiroangesteilten, zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG zu ermächtigen. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts Buchholz 340 VwZG § 5 Nr. 2 schließt eine Vertretung bei der Zustellung nicht aus. Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gewußt und geduldet, daß die Btiroangestellte Reinhardt bei Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG routinemäßig die Empfangsbekenntnisse Unterzeichnete. Daß das Berufungsurteil hierin eine stillschweigende Ermächtigung sieht, die der Prozeßbevollmächtigte gegen sich gelten lassen muß, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Wiedereinsetzung versagt, werden von der Revision nicht angegriffen. Auch ihr Schriftsatz vom 9« September 1971 enthält nur Erwägungen, weshalb die Behörde dem Vergleichsvorschlag des Gerichts glaubte nicht folgen zu sollen, und ein hilfsweises Eingehen auf die Hauptsache zur weiteren Begründung des An- trags auf Klageabweisung, aber keine Entscheidung über den Abhilfeantrag* Die Fragestellung lautete unter diesen Umständen, ob der durch die unzulässige Klage anhängig gewordene Rechtsstreit dazu zu nutzen war, das Abhilfebegehren mit zu erledigen. Daß das Berufungsgericht es unterlassen hat; die Behörde zur Entscheidung über das Abhilfegesuch anzuhalten, ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1972, 346 dargelegt, die Parteien seien in aller Regel gehalten, den anhängigen Rechtsstreit zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen. Der Kläger müsse hilfsweise die Abhilfe beantragen, der Beklagte darüber befinden und durch entsprechenden Vortrag im anhängigen Verfahren über den Anspruch ersichtlich machen ob und in welchem Umfang eine Abhilfe angemessen erscheine. Der Senat hat diese Grundsätze aus dem Gebot der besonderen Beschleunigung (§ 179 Abs. 1 BEG) hergeleitet und für den damals zu entscheidenden Fall ergänzend darauf hingewiesen, die vom Berufungsgericht zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seien gleichermaßen für das Rechtsverfahren und das Abhilfeverfahren bedeutsam. Dann den anhängigen Rechtsstreit auch zur endgültigen Regelung des Abhilfebegehrens zu nutzen, ist in der Tat in aller Regel ein Gebot der Prozeßökonomie. Schon diese unterschiedliche Prozeßlage legt die Anwendung der Grundsätze des Urteils RzW 1972, 346 auf den vorliegenden Fall nicht gerade nahe. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich auf die Entscheidung der Zulässigkeitsfrage beschränkt hat.

Zitierte Normen: § 189a BEG § 5 VwZG § 30 BRAO § 5 VwZG § 179 BEG
VertretungBehördeBerufungsgerichtAnwaltZustellungKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja BGHZ:	ja
2437 004
VwZG § 5 Abs. 2
Bei der Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG kann der Anwalt sich durch einen Büroangestellten zur Entgegennahme der Zustellung und Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses in einem Verfahren vertreten lassen, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist.
BGH, Urt. v. 10. Juni 1976 - IX ZR 51/75 - OLG Celle
LG Hildesheim
 Nachschlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG § 210 Zweitverfahren
 Im Rechtsstreit über eine fristversäumte Klage und ein Wiedereinsetzungsgesuch braucht die Behörde sich nicht auf Abhilfe einzulassen.
BGH, Urt. v. 10. Juni 1976 - IX ZR 51/75 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 51/75
URTEIL
lVOe.rkÄ $76
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Alfred
Israel,
 Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Niedersachsen,
 vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Hannover, Auestraße 14,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7* Januar 1972 wird zurückgewiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der Kläger beantragte 1956 Entschädigung nach dem Bundes ent Schädigungsgesetz und bezeichnete mehrere Schadensarten. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1957 nahm er den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück. Am 26. März 1958 ging eine Globalanmeldung bei der Behörde ein, in der auch der Gesundheitsschaden wieder geltend gemacht wurde. Am 16. Dezember 1965 folgte eine weitere Globalanmeldung. Mit Schreiben vom 24. Januar 1967 reichte der Kläger den ausgefüllten B-Bogen und ärztliche Bescheinigungen ein.
Mit Bescheid vom 18. Juni 1969 wies die Entschädigungsbehörde den “Antrag vom 24.1.1967” als unzulässig zurück,
 
weil § 189 a BEG nur die Nachmeldung bisher nicht angemeldeter Ansprüche gestatte. Der Bescheid wurde dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers zur Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG übermittelt. Auf dem an die Behörde zurückgesandten Empfangsbekenntnis bestätigte die Büroangestellte RHHHHP mit ihrem Namenszug und einem vorangestellten Zusatz ni.A.n die Entgegennahme des Bescheids am 28. Juni 1969* Sie Unterzeichnete derartige Empfangsbekenntnisse regelmäßig und mit Wissen des Prozeßbevollmächtigten des Klägers.
Am 16. März 1970 reichte der Kläger die auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente sowie auf Gewährung eines Heilverfahrens gerichtete Klage ein. Er machte geltend, die Zustellung an die Büroangesteilte seines Prozeßbevollmächtigten sei nicht wirksam und habe die Klagefrist nicht in Lauf gesetzt. Hilfsweise beantragte er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist. Schließlich erbat er Abhilfe: Die Behörde habe offensichtlich die Globalanmeldung vom März 1958 übersehen. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Landgericht und Oberlandesgericht hielten die Klage für unzulässig. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
I.
1. Das Berufungsgericht hält die Zustellung an die Büroangestellte als Vertreterin des Prozeßbevollmächtigten des Klägers für wirksam. Bei einer Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG brauche
 
der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis nicht in jedem Falle selbst zu unterschreiben. Es genüge die Unterschrift eines Anwaltsassessors oder eines sonstigen Zustellungsbevollmächtigten. Das gleiche gelte, wenn der Rechtsanwalt dulde, daß das Empfangsbekenntnis von seinem Bürovorsteher oder einem anderen Büroangestellten unterschrieben werde. Zwar müsse bei der Zustellung im Zivilprozeß nach §§ 198, 212 a ZPO das Empfangsbekenntnis die Unterschrift des Anwalts oder eines nach der BundesrechtsanwaltsOrdnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten tragen. Diesen Vorschriften sei § 5 Abs. 2 VwZG an sich nachgebildet. Es könne jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Gesetzgeber in § 5 Abs. 1 VwZG davon abgesehen habe, die zur Mitwirkung am Zustellungsvorgang berufene Beurkundungsperson zu benennen. Deshalb sei eine Vertretung möglich, was um so eher gerechtfertigt sei, eOLs die im Verwaltungsverfahren ergehenden Bescheide im allgemeinen eine geringere Bestandskraft hätten als die im Zivilprozeß verkündeten Urteile.
Der Kläger müsse das von der Büroangestellten Reinhardt ausgestellte Empfangsbekenntnis gegen sich gelten lassen.
Die Duldung der routinemäßigen Unterzeichnung von Empfangsbekenntnissen nach § 5 Abs. 2 VwZG durch seine Büroangestellte sei einer besonderen Ermächtigung durch den Prozeßbevollmächtigten gleichzuachten. Auf den Zeitpunkt, zu dem der Prozeßbevollmächtigte von der Zustellung tatsächlich Kenntnis erlangt habe, komme es nicht an. Indem er geduldet habe, daß seine Büroangestellte die Empfangsbekenntnisse routinemäßig abgebe, habe er zugleich seinen Willen kundgetan, alle von seiner Angestellten entgegengenommenen und von ihr als empfangen' bezeichneten Schriftstücke als ordnungsgemäß zugestellt behandelt zu wissen. Anderenfalls wäre
 
es seiner Willkür anheimgegeben, den Zeitpunkt der Zustellung selbst zu bestimmen. Die Zustellung sei demnach am 2&$ Juni 1969 wirksam erfolgt, die am 16. März 1970 beim Landgericht eingegangene Klage verspätet.
2. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Zustellung für wirksam erachtet. Die vereinfachte Zustellung gegen Empfangsbekenntnis nach § 5 Abs. 2 VwZG ist der Regelung der Zivilprozeßordnung bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 198) und bei der Amtszustellung an einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder an eine Behörde oder Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 212 a) nachgebildet. Bei dieser Art der Zustellung ist die Mitwirkung des Anwalts unentbehrlich.
Der Zustellungsempfänger muß zur Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bereit sein und die Entgegennahme auf dem Empfangsbekenntnis durch seine Unterschrift bestätigen (BGHZ 8, 314; 30, 299; 335; 35, 236, 238; 57, 160). Diese Entscheidungen besagen indessen, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts darüber, ob der Anwalt sich bei der Entgegennahme der Zustellung eines Vertreters bedienen darf. Tatsächlich ist eine Vertretung auch bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses nicht ausgeschlossen. Das Gesetz selbst sieht in § 212 a ZPO ausdrücklich vor, daß das Empfangebekenntnis auch von einem gemäß der Bundesrechtsanwaltsordnung bestellten Zustellungsbevollmächtigten unterschrieben werden kann. Der nach § 30 Abs. 1 BRAO bestellte Zustellungsbevollmächtigte braucht nicht Rechtsanwalt zu sein (Kalsbach, Bundesrechtsanwaltsordnung § 30 Anm. 2). An ihn kann nach §§ 198, 212 a ZPO wie an einen Rechtsanwalt zugestellt werden (§30 Abs. 2 BRAO). Darüber hinaus sind in der Rechtsprechung weitere Fälle der Vertretung anerkannt.
In einer Anwaltssozietät ist grundsätzlich jeder Anwalt als
 berechtigt anzusehen, für einen Sozius Zustellungen entgegenzunehmen, auch wenn die Sendung nur an den Sozius adressiert ist und keine ausdrückliche Vollmacht vorliegt (BGH LM ZPO § 176 Nr. 7). Ein angestellter Rechtsanwalt kann zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt werden; dabei sind die Regeln über die Anscheinsvollmacht anzuwenden (BGH NJW 1975, 1652). Die Entscheidung BGHZ 14, 342 geht davon aus, daß auch,ein bei dem Rechtsanwalt tätiger Referendar zur Abgabe des Empfangsbekenntnisses ermächtigt werden kann, und verneint nur im konkreten Fall die Erteilung einer Vollmacht. Einigkeit besteht ferner darüber, daß ein Anwalts assessor und ein anderer Anwalt mit der Vertretung betraut werden können. Im Schrifttum wird verschiedentlich sogar die Auffassung vertreten, der Anwalt könne auch einen sonstigen Dritten im Einzelfall bevollmächtigten, das Empfangsbekenntnis für ihn auszustellen (Johannsen, Anmerkung zu LM ZPO § 198 Nr. 4; Hartmann in Baumbach/Lauterbach, ZPO 33. Aufl. § 198 Anm. 1 A; Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19. Aufl.
§ 198 Anm. II 1). Ob das für die Zustellung nach §§ 198,
212 a ZPO in dieser Allgemeinheit zutrifft, bedarf hier keiner Entscheidung. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß der zu dem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, grundsätzlich die Vertretung nur auf einen Rechtsanwalt übertragen darf (§52 Abs. 1 BRAO). Deshalb bedurfte es der Sondervorschrift des § 30 Abs. 2 BRAO, um klarzustellen, daß die Zustellung auch an den nach § 30 Abs. 1 BRAO Zustellungsbevollmächtigten, der nicht Anwalt ist, erfolgen kann.
Für die Zustellung nach § 5 Abs. 2 VwZG bestehen diese Bedenken nicht, wenn die Entscheidung, wie hier, in einem
 
Verfahren zugestellt wurde, in dem eine Vertretung durch Anwälte nicht geboten ist. Der Anwalt ist dann rechtlich nicht gehindert, einen Dritten, etwa einen Btiroangesteilten, zur Entgegennahme von Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG zu ermächtigen. Dieses Ergebnis entspricht der einhelligen Auffassung im Schrifttum (Tipke/Kruse, AO 7. Aufl. § 5 VwZG Anm. zu Abs. 2; Kohlrust/Eimert, Das Zustellungsverfahren nach dem Verwaltungszustellungsgesetz § 5 Anm. 2 b; Becker/ Riewald/Koch, Reichsabgabenordnung 9. Aufl. § 5 VwZG Anm. 2), In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Frage -soweit ersichtlich - bisher nicht entschieden. Der Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts Buchholz 340 VwZG § 5 Nr. 2 schließt eine Vertretung bei der Zustellung nicht aus. Die Entscheidungen BFH Betrieb 1969, 2260 und BSG NJW 1966, 1382 besagen gleichfalls nichts über die Zulässigkeit der Vertretung.
Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers gewußt und geduldet, daß die Btiroangestellte Reinhardt bei Zustellungen nach § 5 Abs. 2 VwZG routinemäßig die Empfangsbekenntnisse Unterzeichnete. Daß das Berufungsurteil hierin eine stillschweigende Ermächtigung sieht, die der Prozeßbevollmächtigte gegen sich gelten lassen muß, wird von der Revision nicht angegriffen und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Bescheid ist dem Kläger demnach wirksam am 28. Juni 1969 zugestellt worden.
Die am 16. März 1970 bei Gericht eingegangene Klage war verspätet.
3* Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde dem Kläger nicht gewährt. Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht Wiedereinsetzung versagt, werden von der Revision
 nicht angegriffen. Sie sind aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Klage ist danach unzulässig.
II.
Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte dennoch den anhängigen Rechtsstreit dazu benutzen müssen, über seinen Abhilfeantrag zu entscheiden. Das ergebe sich aus dem Beschleunigungsgrundsatz des § 179 Abs. 1 BEG.
Das Berufungsgericht hielt die Grundsätze über das Zweitverfahren für nicht anwendbar: Hier gehe es darum, ob ein im Rechtsverfahren ergangener Bescheid anfechtbar sei.
Eine Abhilfeentscheidung liege noch nicht vor. Es müsse dem Kläger überlassen bleiben, ob er durch einen entsprechenden Antrag bei der Behörde ein zweites Verfahren in Gang bringen wolle.
Diese Begründung begegnet zwar Bedenken. Der Kläger hat in seinem an das Landgericht gerichteten Schriftsatz vom 25* Mai 1970 dargelegt, weshalb der Bescheid vom 18. Juni 1969 seiner Meinung nach unrichtig sei, und unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts RzW 1970, 160 ausgeführt: ".... wäre es sogar im Interesse unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des BVerfG, daß das beklagte Land einen Zweitbescheid zu Gunsten des Geschädigten erläßt." Darin lag die Bitte um Abhilfe. Auf das Abhilfeverlangen hat sich die Behörde nicht eingelassen. Auch ihr Schriftsatz vom 9« September 1971 enthält nur Erwägungen, weshalb die Behörde dem Vergleichsvorschlag des Gerichts glaubte nicht folgen zu sollen, und ein hilfsweises Eingehen auf die Hauptsache zur weiteren Begründung des An-
 
trags auf Klageabweisung, aber keine Entscheidung über den Abhilfeantrag* Die Fragestellung lautete unter diesen Umständen, ob der durch die unzulässige Klage anhängig gewordene Rechtsstreit dazu zu nutzen war, das Abhilfebegehren mit zu erledigen.
Daß das Berufungsgericht es unterlassen hat; die Behörde zur Entscheidung über das Abhilfegesuch anzuhalten, ist im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung RzW 1972, 346 dargelegt, die Parteien seien in aller Regel gehalten, den anhängigen Rechtsstreit zur endgültigen Regelung des Anspruchs zu nutzen.
Der Kläger müsse hilfsweise die Abhilfe beantragen, der Beklagte darüber befinden und durch entsprechenden Vortrag im anhängigen Verfahren über den Anspruch ersichtlich machen ob und in welchem Umfang eine Abhilfe angemessen erscheine. Dieser Verpflichtung könne er sich nicht durch den Hinweis entziehen, den Antrag auf Abhilfe werde er nach Erledigung des gerichtlichen Verfahrens über den Rechtsanspruch prüfen. Der Senat hat diese Grundsätze aus dem Gebot der besonderen Beschleunigung (§ 179 Abs. 1 BEG) hergeleitet und für den damals zu entscheidenden Fall ergänzend darauf hingewiesen, die vom Berufungsgericht zu treffenden tatsächlichen Feststellungen seien gleichermaßen für das Rechtsverfahren und das Abhilfeverfahren bedeutsam. Nach diesen seither vom Bundesgerichtshof in ständiger Recht sprechung vertretenen Grundsätzen darf also das Entschädigungsgericht seine Entscheidung nur dann auf den Rechtsanspruch beschränken, wenn wichtige Gründe dies erfordern.
Diese Grundsätze können indessen nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. In den bisher vom Senat entschiedenen Fällen handelte es sich darum, daß
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entweder ein Abänderungs verfahren nach § 206 BEG oder ein Überleitungs- oder Angleichungsverfahren nach Art. III oder IV BEG-SchlußG anhängig war, das ohnehin eine Sachentscheidung, sei es auch nur über das Überleitungs- oder das Angleichungsrecht, erforderlich machte. Dann den anhängigen Rechtsstreit auch zur endgültigen Regelung des Abhilfebegehrens zu nutzen, ist in der Tat in aller Regel ein Gebot der Prozeßökonomie. Hier geht der Streit dagegen darum, ob im Erstverfahren über den Rechtsanspruch der Weg zur gerichtlichen Überprüfung des Behördenbescheids (noch) offensteht oder ob dem formelle Gründe entgegenstehen.
Schon diese unterschiedliche Prozeßlage legt die Anwendung der Grundsätze des Urteils RzW 1972, 346 auf den vorliegenden Fall nicht gerade nahe.
Hinzu kommt: Die Erhebung einer verspäteten Klage hemmt zwar den Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids nicht. Das ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der zivilprozessualen Regeln über den Eintritt der Rechtskraft (vgl. Münzberg in Stein/Jonas/Pohle, ZPO 19« Aufl. § 705 Anm. II 2 c; BGHZ 4, 294). Ob die Klage tatsächlich verspätet ist, ist jedoch gerade der Hauptstreitpunkt. Solange aber nicht endgültig feststeht, ob der Rechtsstreit zu einer sachlichen Prüfung des erhobenen Anspruchs im Rechtsverfahren führt, ist es wenig zweckmäßig, den Rechtsstreit alternativ mit dem Abhilfeverlangen zu belasten, das anderen Regeln folgt. Vielfach wird es der Behörde nicht möglich sein, zu dem Abhilf ebegehren vor Abschluß des Streits um die Zulässigkeit. abschließend in sachgerechter Weise Stellung zu nehmen, weil für die dabei zu treffende Ermessensentscheidung gerade die
 die Unzulässigkeit der Klage begründenden Umstände von Bedeutung sein können und diese Umstände erst mit der letztinstanzlichen Entscheidung bindend feststehen«
Andererseits ist eine doppelte Beweisaufnahme nicht zu befürchten. Eine Beweiserhebung zur Sache hat im Verfahren über die unzulässige Klage nicht stattzufinden. Über sie kann deshalb in aller Regel verhältnismäBig schnell entschieden werden. Das Argument der Prozeßökonomie, das im zulässiger Weise anhängigen Rechtsstreit regelmäßig die Mitregelung des Abhilfeverlangens gebietet, verliert deshalb hier entscheidend an Gewicht. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht sich auf die Entscheidung der Zulässigkeitsfrage beschränkt hat.
Fuchs
 Dr. Thumm
 Portmann
Henkel
 Dr. Lang