Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Das lange Intervall von zehn oder gar neunzehn Jahren zwischen der Auswanderung und dem ersten Auftreten der Leiden spreche gegen die Annahme eines zu demindest wahrscheinlichen adäquaten ursächlichen Zusammenhangs. Oktober 1965 stellte die Klägerin unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach medizinischer Sachaufklärung verwarf die Behörde den Antrag auf erneute Entscheidung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs.la BEG-SchlußG als unzulässig, weil die frühere Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs auf einer rechtlichen Würdigung des Geschehensablaufs, nicht aber auf medizinischen Gründen beruhe. Die Entschädigungsbehörde habe ihre Entscheidung im Erstverfahren auf zwei Gründe gestützt, von denen jeder für sich zur Ablehnung des Anspruchs ausgereicht hätte.Mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin keinen konkreten Verfolgungsmaßnahmen aus^ gesetzt gewesen sei, habe sie die Verfolgungseigentümlich-keit des Gesundheitsschadens verneint. Diese Begründung habe die Feststellung zu dem Inhalt, daß es zu dem Gesundheitsschaden der Klägerin nicht auf Grund einer gegenüber Nichtverfolgten erhöhten Gefahrenlage gekommen sei. Sie beziehe sich jedoch nur auf die äußere Lebenssituation der Klägerin, Irgendwelche medizinischen Erwägungen hätten für diese Begründung keine Rolle gespielt. Die weiter für die Ablehnung des Rentenanspruchs gegebene Begründung, der Gesundheitsschaden der Klägerin sei nicht zu demindest wahrscheinlich durch die Verfolgung adäquat verursacht worden, lasse ebenfalls keine medizinischen Erwägungen erkennen. Der Behörde sei zudem bekannt gewesen, daß die Amöbiasis in dem subtropischen Klima Israels besonders häufig auftrete, die Klägerin sich also dieses Leiden ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nach Palästina mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen hätte. Daraus folge, daß für die Ablehnung von Rente nicht solche medizinischen Erwägungen, sondern allein die - wenn auch unrichtige -Rechtsansicht maßgebend gewesen sei, die Ausv/irkungen der Emigration in das subtropische Land Israel seien der Verfolgung nicht mehr adäquat. Uber den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist auch dann nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut zu entscheiden, wenn die Begründung der früheren Entscheidung Zweifel auslöst, ob die Ablehnung der Rente nicht auf medizinischen Erwägungen beruht oder mitberuht (BGH RzW 1973, 194). Die Deutung, die das Berufungsgericht der Begründung des Bescheides vom 31. Dafür können die Verwendung des Begriffs der adäquaten Verursachung sowie der Umstand sprechen, daß dem Bescheid eine Beurteilung durch medizinische Sachverständige nicht vorausgegangen ist. In dem Bescheid heißt es aber ira gleichen Zusammenhang auch, das große zeitliche Intervall von zehn und gar neunzehn Jahren zwischen der Auswanderung und dem ersten Auftreten der Leiden spreche gegen die Annahme eines zu demindest wahrscheinlichen adäquaten ursächlichen Zusammenhangs. Der Hinweis im Bescheid auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.
2404 056 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 51/74 URTEIL Verkündet am // 26. Oktober 1978 Adomeit Justizangestellte als Urkundebeamter der Geachaftastelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Frieda B (/Israel, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Auestraße 14, Hannover 91> Beklagten und Revisionsbeklagten Per IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 25. November 1970 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu- r ü c k ve rwi e s en. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin wanderte 1933 im Alter von elf Jahren mit ihren Angehörigen xvegen der nationalsozialistischen Rassenverfolgung nach Palästina aus. Sie beantragte Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und trug vor, 19^3 hätten sich Kopfschmerzen und Müdigkeitserscheinungen eingestellt, seit 1952 leide sie an einer chronischen Amöbiasis. Dazu reichte sie ärztliche Behandlungsberichte zu den Akten, die eine erhebliche Beeinträchtigung beschreiben. Mit Bescheid vom 31. Juli 1958 lehnte die Behörde den Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ab. Er sei nicht gerechtfertigt, und zwar zu demindest aus zweierlei Gründen: Die Klägerin habe einen Schaden durch Ausschluß von der erstrebten Ausbildung erlitten. Es fehle jedoch an solchen konkreten nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen, denen gleichzeitig auch eine Schädigung an Körper oder Gesundheit eigentümlich gewesen sei, die also gleichzeitig eventuell auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit hätten zur Folge haben können (vgl. Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1957 - IV ZR 185/57). Darüber hinaus mangele es auch an der notwendigen Feststellung des zu demindest wahrscheinlichen adäquaten ursächlichen Zusammenhangs der Leiden mit der Verfolgung. Das lange Intervall von zehn oder gar neunzehn Jahren zwischen der Auswanderung und dem ersten Auftreten der Leiden spreche gegen die Annahme eines zu demindest wahrscheinlichen adäquaten ursächlichen Zusammenhangs. Am 25. Oktober 1965 stellte die Klägerin unter Hinweis auf das BEG-Schlußgesetz erneut einen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach medizinischer Sachaufklärung verwarf die Behörde den Antrag auf erneute Entscheidung gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG als unzulässig, weil die frühere Ablehnung des Gesundheitsschadensanspruchs auf einer rechtlichen Würdigung des Geschehensablaufs, nicht aber auf medizinischen Gründen beruhe. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, eine Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG komme nicht in Betracht. Denn der Anspruch der Klägerin auf Rente sei in dem früheren Verfahren nicht aus medizinischen, sondern allein aus rechtlichen Erwägungen abgelehnt worden. Die Entschädigungsbehörde habe ihre Entscheidung im Erstverfahren auf zwei Gründe gestützt, von denen jeder für sich zur Ablehnung des Anspruchs ausgereicht hätte.Mit dem Hinweis darauf, daß die Klägerin keinen konkreten Verfolgungsmaßnahmen aus^ gesetzt gewesen sei, habe sie die Verfolgungseigentümlich-keit des Gesundheitsschadens verneint. Diese Begründung habe die Feststellung zu dem Inhalt, daß es zu dem Gesundheitsschaden der Klägerin nicht auf Grund einer gegenüber Nichtverfolgten erhöhten Gefahrenlage gekommen sei. Diese Beurteilung möge rechtlich unzutreffend gewesen sein. Sie beziehe sich jedoch nur auf die äußere Lebenssituation der Klägerin, Irgendwelche medizinischen Erwägungen hätten für diese Begründung keine Rolle gespielt. Die weiter für die Ablehnung des Rentenanspruchs gegebene Begründung, der Gesundheitsschaden der Klägerin sei nicht zu demindest wahrscheinlich durch die Verfolgung adäquat verursacht worden, lasse ebenfalls keine medizinischen Erwägungen erkennen. Auch für diese Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs seien ausschließlich rechtliche Überlegungen bedeutsam gewesen. In dem zu dem Erstbescheid führenden Verfahren sei die Behörde nicht in eine medizinische Überprüfung eingetreten. Sie habe ihrer Entscheidung zugrundegelegt, daß die Klägerin an einer Amöbiasis leide, die eine rentenfähige Minderung der Erwerbsfähigkeit bewirke. Der Behörde sei zudem bekannt gewesen, daß die Amöbiasis in dem subtropischen Klima Israels besonders häufig auftrete, die Klägerin sich also dieses Leiden ohne die verfolgungsbedingte Auswanderung nach Palästina mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zugezogen hätte. Der Grund für die Ablehnung des Rentenanspruchs sei danach weder in Zweifeln an dem Bestehen des Leidens, an seiner Verursachung durch die klimatischen Verhältnisse in Israel noch an einer durch das Leiden bewirkten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 % zu finden. Daraus folge, daß für die Ablehnung von Rente nicht solche medizinischen Erwägungen, sondern allein die - wenn auch unrichtige -Rechtsansicht maßgebend gewesen sei, die Ausv/irkungen der Emigration in das subtropische Land Israel seien der Verfolgung nicht mehr adäquat. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Uber den Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist auch dann nach Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG erneut zu entscheiden, wenn die Begründung der früheren Entscheidung Zweifel auslöst, ob die Ablehnung der Rente nicht auf medizinischen Erwägungen beruht oder mitberuht (BGH RzW 1973, 194). So liegt der Streitfall. Die Deutung, die das Berufungsgericht der Begründung des Bescheides vom 31. Juli 1958 gibt, ist nur im Wege der Auslegung zu gewinnen, und das Ergebnis dieser Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Das gilt insbesondere, soweit es sich um die zweite Begründung des Bescheides handelt. Es ist möglich, daß die Entschädigungsbehörde von der unrichtigen Rechtsan- 7* sicht ausgegangen ist, die Folgen einer erzwungenen Auswanderung in ein Land mit schädigendem Klima seien nicht zurechenbar. Dafür können die Verwendung des Begriffs der adäquaten Verursachung sowie der Umstand sprechen, daß dem Bescheid eine Beurteilung durch medizinische Sachverständige nicht vorausgegangen ist. In dem Bescheid heißt es aber ira gleichen Zusammenhang auch, das große zeitliche Intervall von zehn und gar neunzehn Jahren zwischen der Auswanderung und dem ersten Auftreten der Leiden spreche gegen die Annahme eines zu demindest wahrscheinlichen adäquaten ursächlichen Zusammenhangs. Für diese Erwägung der Wahrscheinlichkeit ist nur bei der Prüfung der naturwissenschaftlichen Kausalität nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG Raum; den Zurechenbarkeitsüberlegungen ist die Wahrscheinlichkeitsprüfung in dieser Form fremd. Damit löst die zweite Begründung des Bescheides vom 31. Juli 1958, die die Wahrscheinlichkeitsprüfung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 BEG und möglicherweise ange-stellte Zurechnungserwägungen nicht voneinander trennt, Zweifel aus, ob sie nicht medizinisch bestimmt oder mitbestimmt ist. Denn Erwägungen über die Ursachen eines gesundheitlichen Zustandes gehören zu den medizinischen Gründen (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Solche Zweifel gehen nach den Grundsätzen in der Entscheidung BGH RzW 1973, 194 zu Gunsten des um Angleichung nach Art. IV Nr. 1 Abs. la BEG-SchlußG nachsuchenden Antragstellers. Auch die erste Begründung des Bescheides vom 31. Juli 1958 kann nicht als zweifelsfrei nichtmedizinischer Art angesehen werden. Zwar scheint die Verneinung der Verfolgungseigentüm-lichkeit eine rein rechtliche Überlegung zu sein (vgl. BGH RzW 1970, 427 Nr. 30; 1975, 247 Nr. 20). Der erklärende Zu- satz, die Klägerin sei also nicht solchen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen, "die ... gleichzeitig evtl, auch einen Schaden an Körper oder Gesundheit hätten zur Folge haben können", ist jedoch Anlaß zu dem Zweifel, ob nicht auch an diesem Ablehnungsgrund Erwägungen zur ursächlichen Verknüpfung von Verfolgung und gesundheitlichem Schaden teilgehabt haben. Er läßt annehmen, daß die Behörde den von der Klägerin erlittenen Verfolgungsmaßnahmen die Eignung abgesprochen hat, gesundheitliche Schäden zu verursachen. Das wäre wiederum eine Erwägung zu den Ursachen eines gesundheitlichen Zustandes. Auf eine Feststellung des Inhalts, daß es zu dem Gesundheitsschaden der Klägerin nicht auf Grund einer gegenüber Nichtverfolgten erhöhten Gefahrenlage gekommen sei, deutet der erklärende Zusatz entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts jedenfalls nicht. Was die Behörde 1958 unter Verfolgungseigentümlichkeit verstanden hat, bleibt offen. Der Hinweis im Bescheid auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1957 - IV ZR 185/57 - führt nicht weiter. Es gibt keine Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1957, und ein zu dem Aktenzeichen IV ZR 185/57 am 27. November 1957 ergangenes Urteil betrifft völlig andere, verfahrensrechtliche Fragen. Das Berufungsgericht hat folglich zu Unrecht die Voraussetzungen für eine Angleichung verneint. Deshalb wird sein Urteil aufgehoben. Feststellungen zu dem Bestand des Anspruchs sind noch nicht getroffen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Gärtner