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BGH · IX ZR 51/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/72

BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs.la Die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt auch den Renten— anspruch. Februar 1958 meldete er Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Im Mai 1959 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem der Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, der ihm durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden war, 13.358 LM Kapitalentschädigung erhielt. Januar 1958 bevollmächtigte Vertreter die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen zurück. März I960 bevollmächtigter Vertreter des Klägers reichte im Juli I960 erneut einen Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens und seine Begründung ein. November 1961 an den Kläger selbst teilte die Behörde mit, daß eine Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs nicht möglich sei. Ohne Antrag des Klägers bot der Beklagte Ende September 1964 "wegen der geänderten Kaufkraftwerte" für Schaden im beruflichen Fortkommen eine weitere KapitalentSchädigung von 9.744 DM an. Oktober 1965 widerrief der Kläger die Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und machte ihn erneut nach § 189a BEG geltend. Oktober 1965 nach § 189 a Abs. 1 BEG für zulässig, bewilligte dem Kläger Heilverfahren für"Schweißdrüsenfunktionsstörung im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines angeborenen Vorausschadens" und lehnte Rente und Kapitalentschädigung ab. Auf die Berufung mit dem Antrag, unter Berücksichtigung der bis Ende 1954 gewährten Kapitalentschädigung für Berufsschäden 3.992 DM Kapitalentschä-digung und Rente im einfachen Dienst nach Hundertsätzen zwischen 50 und 40 sowie ein erweitertes Heilverfahren zuzuerkennen, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, eine Kapitalentschädigung von 3.135 DM und ab 1. Nachdem der Kläger die übrigen rechtzeitig angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im wirtschaftlichen Portkommen am 11. Die Behörde hat deshalb zu Recht die erneute Anmeldung des Gesundheitsschadens vom Juli I960 für unzulässig erachtet (BGH RzW 1965 > 277> 323; 1973, 391; Urteil vom 5. An dieser Rechtslage änderte sich nichts, als der Beklagte auf einen später gestellten Antrag 1963 ein Darlehen bewilligte und im Vorgriff auf Artikel IV Nr. 1 Abs.lb mit Nr. 2 BEG-SchlußG durch Vergleich vom Oktober 1964 die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden erhöhte. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEO ließ die erneute Anmeldung des im Februar 1958 wirksam angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Oktober 1965 nicht zu (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1974, 213). September 1967 dem Kläger stillschweigend Wiedereinsetzung für den Antrag vom Oktober 1965 gewährt; daran seien die Gerichte gebunden (§ 189 Abs.3 Satz 2 BEG). Eine stillschweigende Wiedereinsetzung kann in ihrem Bescheid, mit dem sie sachlich über den Anspruch entschieden hat, nicht gesehen werden; denn sie hat, auch dem Kläger erkennbar, den Antrag aus Gründen für zulässig erachtet, die die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausschließen. Der Bescheid stützt die Annahme der Zulässigkeit des Antrags vom 5* Oktober 1965 ausdrücklich auf § 189a Abs. 1 BEG. Per Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung der Berufung des Klägers reif.Penn der Kläger kann ein Recht auf Sachentscheidung nach Art, IV Nr, 2 mit Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG erlangt haben. 358 nur zulässig, wenn der Antragsteller vor der Rücknahme erkennbar gemacht hatte, daß nach seinen Vorstellungen eine erhebliche Gesundheitsstörung über den 1, November 1953 hinaus bestehe, und wenn er sich zur Zurücknahme seines derart gekennzeichneten Anspruchs von medizinischen Erwägungen hat leiten lassen. Peshalb komme es nicht darauf an, ob für die Zurücknahme des Anspruchs medizinische Erwägungen maßgebend gewesen seien und unter welchen Voraussetzungen es dem Kläger gestattet sei, einen solchen Beweggrund im Zeitpunkt der Rücknahme' mit den im Entschädigungsverfahren zulässigen Beweismitteln darzulegen. Purch seine wirksame Anmeldung wird der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verfahrenshängig (BGH RzW 1969, 275; 1971, 559; 1975, 31). Danach umfaßte die unbeschränkte Anmeldung "der Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder GesundheitM vom Februar 1958 auch den Rentenanspruch. Ob dabei medizinische Gründe, die alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursach® oder das Ausmaß der Erwerbsminderung einschließen (BGH, Urteil vom 17. Nach alledem ist das Berufungsurteil, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig; denn das Berufungsgericht hat sie nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BBG ohne Einschränkung zugelassen. Die unbeschränkte Zulassung der Revision eröffnet das Rechtsmittel beiden Parteien, soweit sie durch das Berufungsurteil beschwert sind (BGH RzW 1962, 313 Nr. 24; Urteil vom 4. Während das Leiden in Deutschland eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10# hätte hervorrufen können, sei es unter den durch die Verfolgung bedingten Verhältnissen ab 1.

Zitierte Normen: § 90 BEG § 3 BBG
zulässigBehördeAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

2471 096
/i<ov
 Nachschlagewerk BGHZ:
ja
 nein
BEG-SchlußG Art. IV Nr. 2, Nr. 1 Abs. la
 Die unbeschränkte Anmeldung des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit umfaßt auch den Renten— anspruch. Würde sie aus medizinischen Gründen zurückgenommen (vgl. BGH RzW 1969, 358; 1972, 274; 1973, 182), ist die An-gleichung zulässig.
BGH. Urt. v. 27. November 1975 - IX ZR 51/72 - OLG Celle
LG Hildesheim
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ty zr 51/72	URTEIL
Verkündet am
27. November 1975
Amtsinspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Niedersachsen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Am Vaterlooplatz 11,
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter, Revisionskläger und Revisionsbeklagter,
 Rechtsanwalt
gegen
 Israel
Sch
(früher:
*
Kibbuz
 (Israel),
- Prozeßbevollmächtigter:
Kläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwalt
/V<>
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt;
Auf die Revisionen des Beklagten und des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 7. Januar 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Der 1907 geborene jüdische Kläger wanderte nach Beginn der nationalsozialistischen Verfolgung von Magdeburg nach Palästina aus.
Am 14. Februar 1958 meldete er Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Vermögen sowie im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen an. Im Mai 1959 schlossen die Parteien einen Teilvergleich, nach dem der Kläger zur Abgeltung sämtlicher Ansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, der ihm durch Entlassung aus einem privaten Dienstverhältnis entstanden war, 13.358 LM Kapitalentschädigung erhielt. Mit Schreiben vom 3. Februar I960 bat die
 
Behörde um Erläuterung und Begründung der Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen. Am 11. März I960 nahm der vom Kläger am 15. Januar 1958 bevollmächtigte Vertreter die Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im wirtschaftlichen Fortkommen zurück.
Ein am 16. März I960 bevollmächtigter Vertreter des Klägers reichte im Juli I960 erneut einen Antrag auf Entschädigung des Gesundheitsschadens und seine Begründung ein. Mit Schreiben vom 27. September I960 und 10. April 1961 an den Bevollmächtigten sowie vom 16. November 1961 an den Kläger selbst teilte die Behörde mit, daß eine Wiederanmeldung des zurückgenommenen Anspruchs nicht möglich sei.
Auf den Antrag vom 10. Juli 1962 bewilligte die Behörde durch Bescheid vom 25. Februar 1963 dem Kläger gemäß §§ 90, 69 BEG ein Darlehen. Ohne Antrag des Klägers bot der Beklagte Ende September 1964 "wegen der geänderten Kaufkraftwerte" für Schaden im beruflichen Fortkommen eine weitere KapitalentSchädigung von 9.744 DM an. Am 7. Oktober 1964 ging die Annahmeerklärung des Klägers ein.
Am 6. Oktober 1965 widerrief der Kläger die Rücknahme des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und machte ihn erneut nach § 189a BEG geltend. Im Bescheid vom 28. September 1967 hielt die Behörde den Antrag vom 6. Oktober 1965 nach § 189 a Abs. 1 BEG für zulässig, bewilligte dem Kläger Heilverfahren für"Schweißdrüsenfunktionsstörung im Sinne der anhaltenden abgrenzbaren Verschlimmerung eines angeborenen Vorausschadens" und lehnte Rente und Kapitalentschädigung ab.
 
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Die Klage wies das Landgericht ab. Auf die Berufung mit dem Antrag, unter Berücksichtigung der bis Ende 1954 gewährten Kapitalentschädigung für Berufsschäden 3.992 DM Kapitalentschä-digung und Rente im einfachen Dienst nach Hundertsätzen zwischen 50 und 40 sowie ein erweitertes Heilverfahren zuzuerkennen, verurteilte das Oberlandesgericht den Beklagten, eine Kapitalentschädigung von 3.135 DM und ab 1. November 1953 eine Rente nach den Vergleichsbezügen des einfachen Dienstes und Hundertsätzen zwischen 40 und 30 zu zahlen sowie Heilverfahren für Schweißdrüsenfunktionsstörung im Sinne einer richtunggebenden Verschlimmerung eines angeborenen Vorausleidens zu gewähren; im übrigen wies es die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt mit seiner Revision, "unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. "
Entscheidungsgrttnde Die Revision des Beklagten ist begründet.
Durch den Vergleich vom März 1959 war der Berufsschadensanspruch erledigt. Die Bezeichnung Teilvergleich machte kenntlich, daß die angemeldeten Ansprüche aus anderen Schadensarten nicht einbezogen waren. Nachdem der Kläger die übrigen rechtzeitig angemeldeten Ansprüche auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, an Vermögen und im wirtschaftlichen Portkommen am 11. März I960 zurückgenommen hatte, war das Entschädigungsverfahren abgeschlossen. Die Behörde hat deshalb zu Recht die erneute Anmeldung des Gesundheitsschadens vom Juli I960 für unzulässig erachtet (BGH RzW 1965 > 277> 323; 1973, 391; Urteil vom 5. Juli 1975 - IX ZR 184/72) und eine Sachentscheidung ab-
 
gelehnt. An dieser Rechtslage änderte sich nichts, als der Beklagte auf einen später gestellten Antrag 1963 ein Darlehen bewilligte und im Vorgriff auf Artikel IV Nr. 1 Abs. lb mit Nr. 2 BEG-SchlußG durch Vergleich vom Oktober 1964 die Kapitalentschädigung für den Berufsschäden erhöhte.
Der am 18. September 1965 in Kraft getretene § 189a Abs. 1 BEO ließ die erneute Anmeldung des im Februar 1958 wirksam angemeldeten Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit im Oktober 1965 nicht zu (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1974, 213). Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt.
Es meint aber, die Behörde habe durch ihren Bescheid vom 28. September 1967 dem Kläger stillschweigend Wiedereinsetzung für den Antrag vom Oktober 1965 gewährt; daran seien die Gerichte gebunden (§ 189 Abs. 3 Satz 2 BEG).
Das trifft nicht zu.
Ausdrücklich hat die Behörde Wiedereinsetzung nicht gewährt. Eine stillschweigende Wiedereinsetzung kann in ihrem Bescheid, mit dem sie sachlich über den Anspruch entschieden hat, nicht gesehen werden; denn sie hat, auch dem Kläger erkennbar, den Antrag aus Gründen für zulässig erachtet, die die Unterstellung einer Wiedereinsetzung ausschließen. Der Bescheid stützt die Annahme der Zulässigkeit des Antrags vom 5* Oktober 1965 ausdrücklich auf § 189a Abs. 1 BEG. Eine Behörde erteilt aber keine Wiedereinsetzung im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG, wenn sie wie hier für den Antragsteller erkennbar deshalb sachlich entscheidet, weil sie den Antrag nach § 189 a Abs. 1 BEG für zulässig hält. Damit bringt sie zu dem Ausdruck, daß sie keine Wiedereinsetzung gewährt (ständige Rechtsprechung BGH RzW 1973, 395; Urteil vom 3. Juli 1975 - IX ZR 114/73 -).
/tu,
 
Per Rechtsstreit ist jedoch nicht zur Entscheidung im Sinne einer Zurückweisung der Berufung des Klägers reif. Penn der Kläger kann ein Recht auf Sachentscheidung nach Art, IV Nr, 2 mit Nr, 1 Abs, la BEG-SchlußG erlangt haben.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist eine Angleichung nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1969,
358 nur zulässig, wenn der Antragsteller vor der Rücknahme erkennbar gemacht hatte, daß nach seinen Vorstellungen eine erhebliche Gesundheitsstörung über den 1, November 1953 hinaus bestehe, und wenn er sich zur Zurücknahme seines derart gekennzeichneten Anspruchs von medizinischen Erwägungen hat leiten lassen. Hier fehle es jedenfalls an der ersten Voraussetzung. Per Kläger habe seinen Anspruch dadurch gekennzeichnet, daß er im Mantelbogen die Präge nach einem "Schaden an Körper oder Gesundheit” mit "ja" beantwortet habe. Pas genüge nicht, die Geltendmachung eines Rentenanspruchs erkennbar werden zu lassen. Peshalb komme es nicht darauf an, ob für die Zurücknahme des Anspruchs medizinische Erwägungen maßgebend gewesen seien und unter welchen Voraussetzungen es dem Kläger gestattet sei, einen solchen Beweggrund im Zeitpunkt der Rücknahme' mit den im Entschädigungsverfahren zulässigen Beweismitteln darzulegen. Entscheidend sei, daß die Rücknahme eines allgemein angemeldeten und nicht näher bezeich-neten Anspruchs wegen Gesundheitsschadens nicht als Rücknahme des Rentenanspruchs angesehen werden könne.
Pas ist nicht richtig.
Purch seine wirksame Anmeldung wird der Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit verfahrenshängig (BGH RzW 1969, 275; 1971, 559; 1975, 31). Pies gilt auch für den Rentenansprucb, sofern die Anmeldung nicht auf Kapital-
entschädigung und Heilverfahren beschränkt war* Über den verfahrenshängigen Rentenanspruch haben die Entschädigungsorgane sachlich zu entscheiden. Davon stellt sie der Antragsteller frei, wenn er den angemeldeten Anspruch zurücknimmt (BGH,
 Urteile vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71 - und vom 5. Juli 1975 - IX ZR 184/72).
Danach umfaßte die unbeschränkte Anmeldung "der Entschädigungsansprüche für Schaden an Körper oder GesundheitM vom Februar 1958 auch den Rentenanspruch. Seine Durchsetzung hat der Kläger durch die Rücknahme aller noch verfahrenshängigen Ansprüche am 11. März I960 aufgegeben.
Ob dabei medizinische Gründe, die alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursach® oder das Ausmaß der Erwerbsminderung einschließen (BGH, Urteil vom 17. Oktober 1974 - IX ZR 28/71), mitgewirkt haben, kann deshalb nicht offenbleiben (BGH RzW 1969, 558; 1972, 274). Sie sind hier allerdings nicht zu unterstellen, weil der Kläger vor der Rücknahme zwar den Verfolgungshergang geschildert, darauf aber keine Gesundheitsschäden zurückgeführt hatte (BGH aaO). Er war jedoch nicht gehindert, im Angleichungsverfahren darzulegen, daß medizinische Gründe bei der Aufgabe des Rentenanspruchs mitgewirkt haben. Ob diese Darlegung zutrifft, haben die Entschädigungsorgane von Amts wegen zu ermitteln (BGH RzW 1972, 274; 1973, 182).
Das hat das Berufungsgericht nicht getan. Es hat die unter Beweisantritt im landgerichtlichen Verfahren vorgetragene und im Berufungsverfahren wiederholte Behauptung, für die Erklärung vom 11. März I960 seien medizinische Erwägungen des Klägers und
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seines Bevollmächtigten maßgebend gewesen, nicht geprüft.
Nach alledem ist das Berufungsurteil, soweit es der Berufung des Klägers stattgegeben hat, aufzuheben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision des Klägers ist entgegen der Meinung des Beklagten zulässig; denn das Berufungsgericht hat sie nach § 219 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BBG ohne Einschränkung zugelassen. Daß dies wegen einer Rechtsfrage geschehen ist, die der Berufungsrichter zu Gunsten des Klägers entschieden hat, ist im Entschädigungsverfahren unerheblich. Die unbeschränkte Zulassung der Revision eröffnet das Rechtsmittel beiden Parteien, soweit sie durch das Berufungsurteil beschwert sind (BGH RzW 1962, 313 Nr. 24; Urteil vom 4. Februar 1971 - IX ZR 102/68).
Der Revisionsantrag des Klägers ist trotz des weiterreichenden Wortlauts dahin zu verstehen, daß die Aufhebung des angefochtenen Urteils begehrt wird, soweit es die Berufung des Klägers zurückgewiesen hat.
In diesem Umfang ist die Revision auch begründet.
Der Tatrichter stellt fest: Der Kläger leidet an einer Schweiß-drüsenfunktionsStörung, einer angeborenen Anomalie. Während der warmen Tage des Jahres, die in Israel die ganz überwiegende Mehrheit ausmachen, kann der Kläger seinen Ausweichberuf als Schuhmacher in einem Kibbuz nur in geschlossenen Räumen ausüben.
Er neigt zu Ohnmächten und muß an heißen Tagen etwa zwanzigmal duschen. In Palästina nahmen die Beschwerden nicht nur subjektiv zu. Die Krankheit machte sich dort durch erhebliche Wärmestauungen im Körper, durch Schwindel, Ohnmachtsanfälle und Atemnot bemerkbar. Das Leiden hatte in Deutschland nur einen geringen Krankheitswert und schritt nicht fort. In Israel beträgt die Minderung
 
der Erwerbsfähigkeit dagegen 50 #.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist diese Gesundheitsschädigung der Verfolgung zuzurechnen. Sie beruhe darauf, daß der Kläger nach Palästina habe auswandern müssen. Die angeborene Anomalie sei durch die Lebensbedingungen im Einwanderungsland, insbesondere das warme Klima, richtunggebend verschlimmert worden. Während das Leiden in Deutschland eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10# hätte hervorrufen können, sei es unter den durch die Verfolgung bedingten Verhältnissen ab 1. Juli 1933 in seiner Verlaufsrichtung ungünstig und nachhaltig im Sinne einer erheblichen Erhöhung des Krankheitswertes beeinflußt worden. Ohne die Verfolgung hätte sich das Leiden in einem wesentlich geringeren Maß bemerkbar gemacht. Der klimatisch bestimmte verfolgungsbedingte Anteil an der durch das Leiden verursachten gesamten Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 50# betrage nach den Sachverständigengutachten 50#, die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit mithin 25#*
Die Revision rügt mit Hecht die Bemessung der verfolgungsabhängigen Minderung der Erwerbsfähigkeit auf nur 25 #. § 3 Abs. 3 der 2. DV-BEG ist verletzt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die verfolgungsbedingte Auswanderung des Klägers nach Palästina seine angeborene Schweißdrüsenfunktionsstörung richtunggebend verschlimmert. Sie hat den Krankheitswert dieses schon vor der Verfolgung Beschwerden verursachenden Leidens erheblich erhöht und dessen Verlaufsrichtung so nachteilig geändert, daß die Erwerbsfähigkeit seit 1. Juli 1933 um 50 # herabgesetzt ist. Dieser Leidenszustand gilt gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 der 2. DV-BEG in vollem Umfang als Verfolgungsschaden und ist deshalb im Umfang der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit zu entschädigen.
 
Danach kann das angefochtene Urteil, auch soweit es die Berufung zurückgewiesen hat, keinen Bestand haben. Der Rechtsstreit wird an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Dr. Thumm	Henkel	Puchs
 Portmann
Dr. Lang