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BGH · IX ZR 51/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/71

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Revision beantragt die Klägerin, das ange-fochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 456 Nr. 13 entschieden hat, erfüllt der nach § 4 BEG Entschädigungsberechtigte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 S. 2 BEG auch dann, wenn er - ohne Vertriebener zu sein -dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete vor dem 1. Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat. Jedoch ergäben Abstammung, elterliche Erziehung sowie schulischer und beruflicher Werdegang keinen Anhaltspunkt für eine Hinwendung der Klägerin zu dem deutschen Kulturkreis. In der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung RzW 197o, 5o3 Nr. 2o hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, wer Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises nach den §§ 15o ff BEG ist. Entschädigungsberechtigt ist danach der Verfolgte, dessen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis sich darin zeigt, daß er in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen hat. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 15o BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend. Der Berufungsrichter erachtet es für glaubhaft gemacht, daß die Klägerin in ihrem Elternhaus nur Deutsch gesprochen hat.

Zitierte Normen: § 64 BEG
KulturkreisBerufungsgerichtBEGKlägerinverfolgt

Volltext der Entscheidung

4»
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 51/71	URTEIL	Verkündet	am
8. Juli 1971 Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Sofie
>
Israel,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt	als	Abwickler
 der Kanzlei des verstorbenen Rechtsanwalts Justizrat Dr.
gegen
 Saarland ,
vertreten durch das Landesentschädigungsamt in Saarbrücken, Brauerstraße 25,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 8. Juli 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesreichter Zorn, Henkel, Buchs und Dr. Thumm
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Saarbrücken vom 2. Mai 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin, eine im Jahr 1923 geborene Jüdin, verlor nach der Besetzung Ungarns durch die Deutschen ihre Stellung als Schneidergesellin in Budapest. Im Juni 1944 wurde sie in das Konzentrationslager Bergen-Belsen verbracht, wo man sie bis Dezember 1944 festhielt. Anschließend lebte sie in der Schweiz und in Deutschland. 195o wanderte sie von
 
Völklingen/Saar nach Israel aus, dessen Staatsangehörigkeit sie jetzt besitzt.
Die Entschädigungsbehörde lehnte die Zahlung einer Entschädigung für Berufsschäden ab, weil die Eigenschaft der Klägerin als Vertriebene nicht nachgewiesen sei. Die auf Zahlung einer Kapitalentschädigung in Höhe von 40.000 DM gerichtete Klage blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
Mit der Revision beantragt die Klägerin, das ange-fochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land ist im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet.
Die Klägerin kann nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 c BEG entschädigungsberechtigt sein. Denn sie ist im Jahr 195o von ihrem Wohnsitz in Völklingen/Saar nach Israel ausgewandert.
Einen Anspruch auf Entschädigung wegen BerufsSchadens steht nicht entgegen, daß sie weder ihr Begehren auf § 64 Abs. 1 S. 1 BEG stützen kann noch Vertriebene im Sinne des § 1 des Bundesvertriebenengesetzes ist (§64 Abs. 1 S. 2 BEG). Wie der Bundesgerichtshof in RzW 1968,
456 Nr. 13 entschieden hat, erfüllt der nach § 4 BEG Entschädigungsberechtigte die Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 S. 2 BEG auch dann, wenn er - ohne Vertriebener zu sein -dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört und die in § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVPG genannten Gebiete vor dem 1. August 1945 endgültig verlassen hat. Die Klägerin, im Juni 1944
 
aus Ungarn in das Konzentrationslager Bergen-Belsen gebracht und im Dezember 1944 daraus befreit, kehrte weder in ihre Heimat noch in ein anderes Land der Vertreibungs-gebiete zurück. Deshalb hängt die Entscheidung des Rechtsstreits davon ab, ob sie dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört hat.
Das Berufungsgericht hält dies für nicht erwiesen.
Die Klägerin habe zwar glaubhaft gemacht, daß sie in ihrem Elternhaus nur Deutsch gesprochen habe, ihre Umgangssprache Deutsch und Ungarisch gewesen sei und sie somit dem deutschen Sprachkreis angehört habe. Jedoch ergäben Abstammung, elterliche Erziehung sowie schulischer und beruflicher Werdegang keinen Anhaltspunkt für eine Hinwendung der Klägerin zu dem deutschen Kulturkreis.
In der zwischenzeitlich ergangenen Entscheidung RzW 197o, 5o3 Nr. 2o hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, wer Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises nach den §§ 15o ff BEG ist. Entschädigungsberechtigt ist danach der Verfolgte, dessen Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach-und Kulturkreis sich darin zeigt, daß er in seinem persönlichen Lebensbereich Deutsch gesprochen hat. Teilnahme am deutschen Bildungs- und Kulturleben wird nicht vorausgesetzt. Der Verfolgte wird von der Entschädigung nicht dadurch ausgeschlossen, daß er neben dem deutschen auch einem anderen Sprach- und Kulturkreis angehörte, sofern der Gebrauch der deutschen Sprache im persönlichen Lebensbereich überwog. Der Gebrauch der deutschen Sprache in Teilbereichen des Lebens vermittelt dagegen nicht die Anspruchsberechtigung als Angehöriger des deutschen Sprach- und Kulturkreises.
Trotz We:* tergebrauchs der deutschen Sprache gehört der Verfolgte dem deutschen Sprach- und Kulturkreis nicht mehr an,
 
wenn er sich bewußt einem anderen Kulturkreis zugewandt hatte. Für die Zugehörigkeit zu dem Kreis der nach § 15o BEG Entschädigungsberechtigten ist der Zeitpunkt des endgültigen Verlassens der Vertreibungsgebiete maßgebend. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Verfolgte vor diesem Zeitpunkt aus den Gründen des § 1 BEG oder wegen der Bedrohung des Deutschtums in seiner Heimat im Zusammenhang mit den Ereignissen des 2. Weltkriegs die deutsche Sprache nicht mehr verwandt oder sich von der deutschen Kultur abgewandt hatte.
Der Berufungsrichter erachtet es für glaubhaft gemacht, daß die Klägerin in ihrem Elternhaus nur Deutsch gesprochen hat. Damit ist jedoch offengeblieben, ob das Elternhaus im Dezember 1944, dem Zeitpunkt ihrer dem eigenen Entschluß entspringenden Übersiedlung in die Schweiz (BGH RzW 197o,
 414 Nr. 18), noch ihr persönlicher Lebensbereich war. Feststellungen hierüber hat das Oberlandesgericht nicht getroffen.
Das angefochtene Urteil wird deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai	Zorn	Henkel
 Puchs
Dr.Thumm