BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs.la Überden Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist auch dann erneut zu entscheiden, wenn die Begründung der früheren Entscheidung Zweifel auslöst, ob die Ablehnung der Rente nicht auf medizinischen Erwägungen beruht oder mitberuht. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Riohter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Fuchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Von Rechts wegen Tatbestand Ber Anspruch des Klägers auf Entschädigung für einen fortdauernden Gesundheitsschaden, den er auf die Belastungen der Emigration zurtickführt, ist 1963 von der Behörde mit folgender Begründung abgelehnt worden: Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beim Antragsteller aufgetretenen Gesundheitsstörungen und der n.s. Verfolgung wahrscheinlich 1st. Die Behörde habe den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Verfolgung verneint, weil sich der Kläger niemals im national- Die Begründung des Bescheides kann zu dem Ausdruck bringen, der Kläger sei von Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG nicht erfaßt worden und deshalb nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG, da er sich schon 1932 außerhalb des späteren Machtbereichs der nationalsozialistischen Gewalthaber befand. Es kann darin auch zu dem Ausdruck kommen, daß die gesundheitlichen Auswirkungen des Verbleibs ln England nicht als eine adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der Hinderung an der vorgesehenen Rückkehr nach Deutschland angesehen wurden. Andererseits vermochte die Behörde nach der von ihr gegebenen Begründung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsstörungen und der nationalsozialistischen Verfolgung nicht festzustellen. Venn die Ablehnung des Anspruchs auf Rente für Gesundheitsschaden nach der dafür gegebenen Begründung auf medizinischen Erwägungen beruhen kann, besteht ein Recht des Anspruchstellers auf Angleichung nach Art. IT Hr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Es handelt sich vielmehr um eine Wiedereröffnung des Verfahrene über denselben Anspruch, die durch Zweifel des Gesetzgebers veranlaßt wurde, ob in der Vergangenheit die medizinischen Zusammenhänge von Verfolgung und Gesundheitsschäden immer so vorgestellt, ermittelt und beurteilt worden sind, wie dies nach neueren Erkenntnissen möglich erscheint. Nach BGH RzW 1969, 358 kommt es zwar für die Angleichung eines Verzeihts nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG darauf an, daß der Verfolgte einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen. Auch nach BGH RzV 1972, 36 kann ein neuer Antrag schon dann gestellt werden, wenn in den Gründen der Ausgangsentscheidung medizinische Gesichtspunkte herangezogen werden und sich nicht ausschließen läßt, daß sie die Ablehnung der Rente beeinflußt haben. Der Pall, daß der Sinn einer ablehnenden Begründung durch Auslegung ermittelt werden muß und diese Auslegung eine Ablehnung aus medizinischen Gründen nicht aussohließt, kann nicht anders behandelt werden.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. IV Nr. 1 Abs. la Überden Anspruch auf Entschädigung für Gesundheitsschaden ist auch dann erneut zu entscheiden, wenn die Begründung der früheren Entscheidung Zweifel auslöst, ob die Ablehnung der Rente nicht auf medizinischen Erwägungen beruht oder mitberuht. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1972 - IX ZR 51/70 - OLG Celle LG Hildesheim BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX iS. URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1972 Pohl, Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Lejzor Jonas Rd., Beds., England, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr gegen Land Niedersachsen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Hannover, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Riohter Mai und die Richter Wüstenberg, von der Mühlen, Fuchs und Br. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Gelle vom 3. April 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außerge-richtliehen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Bas Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei . Von Rechts wegen Tatbestand Ber Anspruch des Klägers auf Entschädigung für einen fortdauernden Gesundheitsschaden, den er auf die Belastungen der Emigration zurtickführt, ist 1963 von der Behörde mit folgender Begründung abgelehnt worden: "Ber Antragsteller ist am 15. Dezember 1932 besuchsweise nach England gereist. Er selbst trägt vor, daß er in der ursprünglichen Absicht, Anfang 1933 in seinen letzten Wohnsitz Erfurt zurückzukehren, nach England gereist sei. Er habe jedoch - veranlaßt durch die politische Umwälzung in Deutschland - später vorgezogen, zunächst ln England zu bleiben. Der Antragsteller hat sich demnach während des HS-Regimes niemals im Reichsgebiet aufgehalten. Es konnte daher auch nicht festgestellt werden, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den beim Antragsteller aufgetretenen Gesundheitsstörungen und der n.s. Verfolgung wahrscheinlich 1st. Der Antrag war abzulehen, ohne daß es einer ärztlichen Untersuchung des Antragstellers bedurft hätte." Im Februar 1966 verlangte der Kläger unter Berufung auf Art. IV Hr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG eine neue Entscheidung. Die Behörde wies den Antrag als unzulässig zurück, da die Entschädigung 1963 aus juristischen Gründen abgelehnt worden sei. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Nit der Revision bittet der Kläger, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich nioht vertreten. Entsoheldungagründe Hach der Auffassung des Berufungsrichters kann keine Rede davon sein, daß der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers 1963 aus medizinischen Gründen abgelehnt worden sei. Die Behörde habe den Ursachenzusammenhang zwischen Schaden und Verfolgung verneint, weil sich der Kläger niemals im national- sozialistischen Machtbereich aufgehalten habe. Das sei eine .Ablehnung aus rechtlichen Gründen. Nur wenn die Behörde die "rechtlichen Voraussetzungen des Ursachenzusammenhangs" bejaht hätte, hätte sie Anlaß gehabt, den Fall ärztlich überprüfen zu lassen. Diese Überprüfung habe sie aber gerade ausdrücklich für überflüssig erklärt, weil sie schon die rechtliche Vorfrage verneint habe. Es spricht einiges für diese Deutung des Bescheides. Sie 1st jedoch nur im Wege der Auslegung zu gewinnen, und das Ergebnis dieser Auslegung ist nicht zweifelsfrei. Die Begründung des Bescheides kann zu dem Ausdruck bringen, der Kläger sei von Gewaltmaßnahmen im Sinne des § 2 BEG nicht erfaßt worden und deshalb nicht Verfolgter im Sinne des § 1 BEG, da er sich schon 1932 außerhalb des späteren Machtbereichs der nationalsozialistischen Gewalthaber befand. Es kann darin auch zu dem Ausdruck kommen, daß die gesundheitlichen Auswirkungen des Verbleibs ln England nicht als eine adäquate und verfolgungseigentümliche Folge der Hinderung an der vorgesehenen Rückkehr nach Deutschland angesehen wurden. Andererseits vermochte die Behörde nach der von ihr gegebenen Begründung einen ursächlichen Zusammenhang zwischen den aufgetretenen Gesundheitsstörungen und der nationalsozialistischen Verfolgung nicht festzustellen. Der ursächliche Zusammenhang 1st die tatsächliche, hier die medizinische Verknüpfung von Belastungen und Schiden. Im Hinblick darauf hat das Landgericht angenommen, die Behörde habe die klimatischen Einflüsse des Aufenthalts in den Niederlanden und England nicht für ausreichend erachtet, die Gesundheitsstörungen des Klägers zu erklären. Be ist nicht ausgeschlossen, daß die Ablehnung der Entschädigung für die Zeit nach dem 31. Oktober 1933 auf medizinischen Gründen beruht oder mitberuht. Venn die Ablehnung des Anspruchs auf Rente für Gesundheitsschaden nach der dafür gegebenen Begründung auf medizinischen Erwägungen beruhen kann, besteht ein Recht des Anspruchstellers auf Angleichung nach Art. IT Hr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG. Hach allgemeinen Grundsätzen setzt die Bejahung eines Rechts allerdings voraus, daß der gesetzliche Anknüpfungstatbestand festgestellt wird. Davon muß hier jedoch unter folgenden Gesichtspunkten eine Ausnahme gemacht werden: Bei der Angleichung handelt es sich nicht um die Einräumung neuer Ansprüche auf Entschädigung und um deren tatsächliche Voraussetzungen, deren Bestimmung regelmäßig dem materiellen Recht Vorbehalten ist. Es handelt sich vielmehr um eine Wiedereröffnung des Verfahrene über denselben Anspruch, die durch Zweifel des Gesetzgebers veranlaßt wurde, ob in der Vergangenheit die medizinischen Zusammenhänge von Verfolgung und Gesundheitsschäden immer so vorgestellt, ermittelt und beurteilt worden sind, wie dies nach neueren Erkenntnissen möglich erscheint. Dieser begrenzte Zweck der Angleichung rechtfertigt, es nicht zu Lasten des Verfolgten gehen zu lassen, wenn ein Sntsohä-digungsorgan in seiner Entscheidung nicht klargestellt hat, aus welchen Gründen es den Anspruch ablehnte, sondern durch die Begründung dieser Entscheidung den Zweifel verursacht, ob nicht der Angleichungstatbestand der Ablehnung aus me- dizinischen Erwägungen gegeben ist. Es war seinerzeit nicht abzusehen, welche Bedeutung die Unterscheidung von medizinischen und anderen Erwägungen demnächst gewinnen würde; bleibt unklar, ob die Entscheidung von medizinischen Erwägungen beeinflußt wurde, ist der Gesundheitsschadensanepruch zu überprüfen. Der Bundesgerichtshof hat sich auch in vergleichbaren Fällen gezwungen gesehen, die Angleichung vom Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen in gewissem Umfange freizustellen. Nach BGH RzW 1969, 358 kommt es zwar für die Angleichung eines Verzeihts nach Art. IV Nr. 2 BEG-SchlußG darauf an, daß der Verfolgte einen Rentenanspruch aus medizinischen Gründen hat fallen lassen. Venn er aber schon im Ausgangsverfahren einen den Oktober 1955 überdauernden erheblichen Gesundheitsschaden auf seine Verfolgung zu-rückgeführt hatte, muß bis zu dem Beweis des Gegenteils unterstellt werden, daß er Rente beanspruchte und diesen Anspruch aus medizinischen Überlegungen aufgab. Auch hier braucht der Angleichungstatbestand nicht festgestellt zu werden, weil dieses Verlangen angesichts der läge des Verfolgten bei Aufgabe seines Anspruchs unbillig wäre und die Angleichung auf Geschädigte beschränken würde, die zufällig ihre damaligen Beweggründe, auf die es erst jetzt ankommt, noch belegen können. Auch nach BGH RzV 1972, 36 kann ein neuer Antrag schon dann gestellt werden, wenn in den Gründen der Ausgangsentscheidung medizinische Gesichtspunkte herangezogen werden und sich nicht ausschließen läßt, daß sie die Ablehnung der Rente beeinflußt haben. Es erschien unbillig, dem Verfolgten die Wiedereröffnung des Verfahrens und die Nachprüfung seines Anspruchs zu versagen, wenn die frühere Entscheidung nicht unzweideutig ergibt, daß die Rente aus selbständigen anderen, der Angleichung nicht unterliegenden Gründen abgelehnt wurde (vgl. auch BGH RzW 1972, 311). Der Pall, daß der Sinn einer ablehnenden Begründung durch Auslegung ermittelt werden muß und diese Auslegung eine Ablehnung aus medizinischen Gründen nicht aussohließt, kann nicht anders behandelt werden. Mai Wüstenberg von der Mühlen Puchs Dr. Thumm