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BGH · IX ZR 51/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 51/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. 1 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).

Zitierte Normen: § 543 ZPO Art. 103 GG § 544 ZPO
FischerGGZPO

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 51/06
vom 25. Januar 2007 in dem Rechtsstreit
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 25. Januar 2007 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Januar 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 33.173,15 Euro festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtssache	hat	keine	grundsätzliche	Bedeutung,	und	weder	die
 Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
2	Das	Berufungsgericht	hat	den	Vortrag	der Beklagten zu der von den Klä-
gern vorgeschlagenen „Gesamtlösung“ nicht in einer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise übergangen. Es hat nur andere Schlüsse gezogen, als die Beklagte für richtig hält, nämlich gemeint, die Erblasserin sei aufgrund des Gesprächs vom 3. Juli 2002 gehalten gewesen, ohne weitere Hinweise eine Kün-
 
digung des Kredits durch rechtzeitige Zahlung des Überziehungsbetrages abzuwenden. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Rechtsfehler allein bewirken keine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG. Weitere Zulassungsgründe hat die Nichtzulassungsbeschwerde insoweit nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO).
3	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter
 Vill
Lohmann
 Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Kempten, Entscheidung vom 09.02.2005 -1 0 2495/03 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 25.01.2006 - 27 U 166/05 -