Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Klägers, der in den Kosten der höheren Rechtszüge des Vollstreckungsgegenklageprozesses liegt, ist der Beklagten zuzurechnen. Der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte auf einen solchen Hinweis vorgetragen, sie besitze keine Unterlagen mehr, steht im übrigen in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, sie habe sämtliche Unterlagen in ihrer Handakte und sei bereit, dem Kläger Kopien zu überlassen, wenn er die Kosten hierfür übernehme.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 50/97 BESCHLUSS vom 15. Januar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Stodolkowitz, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 15. Januar 1998 beschlossen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 16. Dezember 1996 wird nicht angenommen. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens . Streitwert: 66.234,13 DM. Gründe Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist richtig entschieden (§ 554 b Abs. 1 ZPO). Der von der Rechtsprechung gelegentlich bei Amtspflichtverletzungen herangezogene Gedanke, daß dem Schädiger eine von einem Kollegialgericht gebilligte - unzutreffende - Rechtsauffassung nicht zu dem Vorwurf gemacht werden könne, läßt sich auf Vertragsverletzungen nicht übertragen (BGH, Urt. v. 31. Oktober 1985 - IX ZR 175/84, NJW-RR 1986, 1281, 1282). Der Schaden des 3 Klägers, der in den Kosten der höheren Rechtszüge des Vollstreckungsgegenklageprozesses liegt, ist der Beklagten zuzurechnen. Den Vollstreckungsgegenklageanspruch nicht anzuerkennen, war nach den zugunsten des Klägers ergangenen Entscheidungen nicht so gänzlich unsachgemäß, daß dadurch der Zurechnungs-Zusammenhang mit der Pflichtverletzung der Beklagten entfiele. Ein etwaiges Verschulden der Rechtsmittelanwälte ist dem Kläger nicht zuzurechnen, weil diese Rechtsanwälte nicht zur Behebung eines von der Beklagten begangenen Fehlers eingeschaltet worden sind. Ein Hinweis des Berufungsgerichts auf die Unzulänglichkeit des Vortrags der Beklagten zur Frage der Erfüllung des Anspruchs auf Herausgabe der Handakten war entbehrlich, nachdem bereits das Landgericht in seinem Urteil dieses Vorbringen als unsubstantiiert bezeichnet hatte. Der Vortrag der Revision, die Beklagte hätte auf einen solchen Hinweis vorgetragen, sie besitze keine Unterlagen mehr, steht im übrigen in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in den Tatsacheninstanzen, sie habe sämtliche Unterlagen in ihrer Handakte und sei bereit, dem Kläger Kopien zu überlassen, wenn er die Kosten hierfür übernehme. Paulusch Zugehör Stodolkowitz Ganter Fischer