Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 12. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt. Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 87.200 DM. Der Revisionsantrag ist dahin auszulegen, daß er sich nur auf die Abweisung des zweiten Feststellungsbegeh rens erstreckt, weil die Revisionsbegründung sich nur dar auf bezieht (vgl. 2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er aus einem Titel gegen die Sfll GmbH & Co. KG, den er frühestens Mitte 1991 hätte erlangen können, erfolgreich vollstreckt hätte. Die Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz geht davon aus, daß die Revision sich nur gegen die
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 50/96 BESCHLUSS
vom 12. Dezember 1996
in dem Rechtsstreit
Manfred W| Ni
reg V, We(
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
gegen
Rechtsanwalt Heinrich MlHBstraße fl§, K{
Beklagter und Revisionsbeklagter,
Rechtsanwälte Dr. Dr.
- Prozeßbevollmächtigte:
und
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 12. Dezember 1996 beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Februar 1996 wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Der Streitwert für die Revisionsinstanz beträgt 87.200 DM.
Gründe
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserhebliche Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bie tet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).
1. Der Revisionsantrag ist dahin auszulegen, daß er sich nur auf die Abweisung des zweiten Feststellungsbegeh rens erstreckt, weil die Revisionsbegründung sich nur dar auf bezieht (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 1996 - IX ZR 324/95, NJW 1996, 2799).
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2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, der Kläger habe nicht bewiesen, daß er aus einem Titel gegen die Sfll GmbH & Co. KG, den er frühestens Mitte 1991 hätte erlangen können, erfolgreich vollstreckt hätte. Die Verfahrensrügen wurden geprüft, greifen aber nicht durch (§ 565 a ZPO). Die Beweislast trägt der Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19. September 1985 - IX ZR 138/84, NJW 1986, 246, 247). Entgegen der Ansicht der Revision ist die Vermögenslosigkeit der KG keine Reserveursache (vgl. BGHZ 29, 207, 215; 78, 209, 214; 104, 355, 359 f).
Eine Haftung des Geschäftsführers oder Gesellschafters der persönlich haftenden GmbH dieser KG "wegen Unterkapitalisierung" gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger ist nicht dargelegt (vgl. BGHZ 68, 312; 95, 330; Lutter DB 1994, 129, 131) .
3. Die Festsetzung des Streitwertes für die Revisionsinstanz geht davon aus, daß die Revision sich nur gegen die
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Abweisung des zweiten Feststellungsantrags richtet, der sich auf eine Forderung von 109.000 DM bezogen hat (GA 111).
Brandes
Zugehör
Kref t
Ganter
Stodolkowitz