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BGH · IX ZR 50/91

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 50/91

Führt das fehlerhafte Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts zu einer für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung, ist ein Schaden regelmäßig nicht eingetreten und damit ein Ersatzanspruch nicht entstanden, solange nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten korrigiert wird. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. April 1986 - gab das Landgericht der Klage im wesentlichen statt und begründete dies damit, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Pauschalpreis nicht vereinbart worden, sondern nach Einheitspreisen abzurechnen gewesen sei. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Der Schaden sei auch nicht erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder mit seiner Rechtskraft eingetreten. Jedenfalls sei in diesem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung eingetreten, die für den Verjährungsbeginn dem Vermögensschaden gleichstehe, ohne daß es darauf ankomme, von welchem Zeitpunkt an konkret eine Vollstreckung aus dem Urteil gedroht habe. Nach § 51 Fall 1 BRAO verjährt der vertragliche Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch ist im Hinblick auf die allgemeine Regel in § 198 Satz 1 BGB entstanden, wenn der Rechtsanwalt die pflichtwidrige schadenstiftende Handlung begangen und einen Schaden herbeigeführt hat. Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; BGH, Urt. v. Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (vgl. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um einen Schaden des Mandanten, der durch ein außerprozessuales Fehlverhalten des Rechtsanwalts verursacht wurde und über den ein Rechtsstreit geführt wird. Vielmehr steht allein in Rede, wann ein Schaden entstanden ist, der dem Mandanten durch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten des Rechtsanwalts zugefügt wird, das zu einer dem Mandanten nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung führt. Hier ist ein Schaden regelmäßig nicht schon mit der Verkündung einer solchen Entscheidung, sondern erst dann eingetreten, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Rechtszug nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden kann. Im Streitfall war der Klägerin mithin durch das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten so lange ein Schaden nicht entstanden, als es nicht ausgeschlossen war, daß die Werklohnklage des Auftragnehmers der Klägerin ohne Erfolg blieb, weil ein Rechtsmittelgericht die Frage der Pauschalpreisvereinbarung anders wertete, oder daß über das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Prüffähigkeit der Schlußrechnung, zu dem fehlerhaften Aufmaß und zu Mängeln in der Sache entschieden wurde. Vorher stand weder fest, ob die Annahme des Landgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei nicht getroffen worden, Bestand haben würde, noch war als sicher davon auszugehen, daß die Rügen der Klägerin zur Prüffähigkeit der Schlußrechnung, zu dem Aufmaß und zur Mangelhaftigkeit der Arbeiten nicht zur Entscheidung zugelassen würden. So entscheiden nicht nur Vortrag sowie Art und Zahl der Beweismittel darüber, ob es zu einer Verzögerung kommt, sondern auch die Frage, mit welchen Fristen ein Gericht im Einzelfall seine Termine bestimmt (vgl. Vor dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit über den Werklohn des Auftragnehmers der Klägerin in der Berufungsinstanz entschieden war, stand sonach nicht fest, daß von einer Pauschalpreisvereinbarung nicht auszugehen und das behauptete pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt - ursächlich für den Erfolg der Werklohnklage geworden war. Frühestens damit kann bei der Klägerin infolge der behaupteten Pflichtverletzungen ein Schaden eingetreten und ein Schadensersatzanspruch entstanden sein. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils festgestanden hätte, daß infolge des behaupteten anwaltlichen Fehlverhaltens ein Schaden der Klägerin eingetreten war. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin durch eine Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils einen Schaden erlitten hätte, zu demal das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vorläufig vollstreckbar war. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, der streitigen Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten und gegebenenfalls der weiteren Frage nachzugehen, ob und in welcher Höhe er durch eine solche Pflichtverletzung einen Schaden der Klägerin verursacht hat.

Zitierte Normen: § 273 ZPO § 51 BRAO § 198 BGB § 528 ZPO § 209 BGB
RechtsstreitWMVerkündungKlägerinSchadenMangelBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BRAO § 51
Führt das fehlerhafte Prozeßverhalten eines Rechtsanwalts zu einer für den Mandanten nachteiligen gerichtlichen Entscheidung, ist ein Schaden regelmäßig nicht eingetreten und damit ein Ersatzanspruch nicht entstanden, solange nicht auszuschließen ist, daß die Entscheidung in einem weiteren Rechtszug zugunsten des Mandanten korrigiert wird.
BGH, Urt. v. 9. Juli 1992 - IX ZR 50/91 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 50/91	URTEIL
Verkündet am:
9. Juli 1992 Schnurr
 Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 Sibilla Kl Sch|
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dres. und<
gegen
 Rechtsanwalt Norbert Ka(JBpstraße	B1
Beklagter und Revisionsbeklagter,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwältin
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1992 durch den Vorsitzenden Richter Brandes sowie die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Zugehör
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 2. Januar 1991 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Verletzung anwaltlicher Pflichten geltend. Sie ließ in den Jahren 1983/84 von dem Bauunternehmer Edwin	(fortan:	Auftragneh-
 mer) den Rohbau für ein Vierfamilienhaus errichten. Nach ihrer Behauptung war dafür ein Pauschalpreis von 100.000 DM vereinbart.- Die Klägerin zahlte 99.000 DM, 1.000 DM behielt sie "wegen Baumängeln" ein. Anfang 1985 stellte ihr der
 
Auftragnehmer 153.200,61 DM in Rechnung und verlangte von ihr im Klagewege 54.200,61 DM nebst Zinsen. In diesem Rechtsstreit wurde die Klägerin in erster Instanz von dem Beklagten vertreten. Die Klageerwiderung stützte dieser zunächst auf die Pauschalpreisvereinbarung sowie auf Mängel in der Bauausführung der Hauseingangstreppe und eines Stahlbetonsturzes. Zu diesen Mängeln holte das Landgericht gemäß § 273 ZPO vor dem auf den 27. Februar 1986 bestimmten Haupttermin ein Sachverständigengutachten ein. Erst mit Schriftsätzen vom 31. Januar und 18. Februar 1986 berief sich der Beklagte für die Klägerin auf umfangreiche Mängel. In der mündlichen Verhandlung erhob das Landgericht Beweis über die behauptete Pauschalpreisabrede und über die Mängel, zu deren Feststellung es vorbereitend einen Sachverständigen bestellt hatte. Der Vorsitzende wies den Beklagten darauf hin, daß das Vorbringen zu weiteren Mängeln möglicherweise verspätet sei. Daraufhin erklärte dieser zu Protokoll: "Die in den Schriftsätzen vom 31.1.1986, 18.2.1986 gerügten Mängel u. Ansprüche werden nicht mehr im vorliegenden Verfahren geltend gemacht. Hiervon ausgenommen sind die Mängel an der Treppe und der Stahlstütze." Durch Urteil vom 20. März 1986 - der Klägerin zu Händen des Beklagten zugestellt am 29. April 1986 - gab das Landgericht der Klage im wesentlichen statt und begründete dies damit, daß nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ein Pauschalpreis nicht vereinbart worden, sondern nach Einheitspreisen abzurechnen gewesen sei. Die Berufung der Klägerin wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 20. Januar 1987, das mit Ablauf der Revisionsfrist rechtskräftig wurde, zurückgewiesen. Das Gericht ließ in der Entscheidung das Vorbringen
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der Klägerin zur fehlenden Prüffähigkeit der Schlußrechnung, zu falschen Massenberechnungen und zu umfangreichen Mängeln als verspätet nicht zu.
In dem vorliegenden Rechtsstreit, der mit einem dem Beklagten am 13. April 1989 zugestellten Mahnbescheid über 92.000 DM nebst Zinsen eingeleitet wurde, nimmt die Klägerin den Beklagten wegen angeblicher Verletzung seiner anwaltlichen Pflichten in Anspruch. Sie wirft ihm vor, es schuldhaft unterlassen zu haben, den vom Oberlandesgericht im Vorprozeß als verspätet nicht zugelassenen Sächvortrag rechtzeitig einzuführen. Ferner rügt sie, der Beklagte habe den Sachvortrag zu den Mängelrügen eigenwillig zurückgenommen und schuldhaft davon abgesehen, ein Versäumnisurteil gegen sie ergehen zu lassen oder eine Widerklage zu erheben, um eine Zurückweisung wegen Verspätung zu vermeiden.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Antrag aus dem Mahnbescheid weiter.
Entscheidungsgründe
 Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Das Berufungsgericht meint, der Klageanspruch sei mit Ablauf des 20. März 1989 verjährt. Die dreijährige Verjährungsfrist des § 51 BRAO habe mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils am 20. März 1986 begonnen. An diesem Tage sei ein - unterstellter - Schadensersatzanspruch entstanden. Von nun an habe er geltend gemacht und notfalls im Wege der Klage - auch der Feststellungsklage - durchgesetzt werden können. Daß der Schaden durch eine Rechtsmitteleinlegung nachträglich habe begrenzt werden oder ganz fortfallen können, stehe der Feststellungsklage nicht entgegen; Dauerhaftigkeit eines zunächst eingetretenen Schadens sei nicht Voraussetzung für deren Zulässigkeit. Der Schaden sei auch nicht erst mit Zustellung des erstinstanzlichen Urteils oder mit seiner Rechtskraft eingetreten. Entstanden sei der Schaden, sobald sich die Vermögenslage im Vergleich zu dem früheren Vermögensstand verschlechtert habe. Dies sei schon mit der Verkündung des Urteils geschehen, denn dessen Existenz sei bereits als Passivposten bei der Vermögensbewertung zu berücksichtigen gewesen. Jedenfalls sei in diesem Zeitpunkt eine Vermögensgefährdung eingetreten, die für den Verjährungsbeginn dem Vermögensschaden gleichstehe, ohne daß es darauf ankomme, von welchem Zeitpunkt an konkret eine Vollstreckung aus dem Urteil gedroht habe. Auf die Rechtskraft könne für die Schadensentstehung nicht abgestellt werden, denn diese besage nur etwas über die Endgültigkeit des eingetretenen Schadens, auf die es jedoch nicht ankomme.
Den Erwägungen des Berufungsgerichts zu dem Schadenseintritt vermag der Senat im Streitfall, in dem es um einen Anwaltsfehler im Rahmen eines Prozeßmandates geht, nicht beizupflichten.
Nach § 51 Fall 1 BRAO verjährt der vertragliche Schadensersatzanspruch des Mandanten gegen den Rechtsanwalt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Ein Schadensersatzanspruch ist im Hinblick auf die allgemeine Regel in § 198 Satz 1 BGB entstanden, wenn der Rechtsanwalt die pflichtwidrige schadenstiftende Handlung begangen und einen Schaden herbeigeführt hat. Ein Schaden ist eingetreten, wenn die Vermögenslage des Auftraggebers infolge der Handlung im Vergleich mit dem früheren Vermögensstand schlechter geworden ist (BGHZ 100, 228, 231; BGH, Urt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88,
WM 1990, 695, 699; v. 1. Februar 1990 - IX ZR 82/89,
WM 1990, 815, 816). Dabei muß nicht feststehen, ob ein Schaden bestehenbleibt und damit endgültig wird (BGHZ 114, 150, 153). Ferner ist unerheblich, ob der Schaden sogleich in vollem Umfang eingetreten ist. Der aus einem bestimmten Ereignis erwachsene Schaden ist vielmehr als ein einheitliches Ganzes aufzufassen, und für den Ersatz dieses Schadens gilt eine einheitliche Verjährungsfrist, soweit schon beim Auftreten des ersten Schadens bei verständiger Würdigung mit weiteren Schäden gerechnet werden kann (vgl. BGHZ 50,
21, 24; BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR 115/77,
NJW 1979, 264; BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 153). Ob und
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wann der Kläger von dem Schaden erfahren hat, ist unerheblich (RGZ 153, 101, 107; BGHZ 94, 380, 385; 114, 150, 153; Eckert NJW 1989, 2081; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht
 Rdn. 457).
Am Eintritt des Schadens und damit an der Entstehung eines Schadensersatzanspruchs als Voraussetzung des Verjährungsbeginns fehlt es hingegen, wenn offen ist, ob ein pflichtwidriges Verhalten zu einem Schaden führt. Dann handelt es sich nicht um einen gegenwärtigen, sondern allenfalls um einen künftigen Schaden, der - weil noch nicht eingetreten - für den Beginn der Verjährung nicht erheblich ist (vgl. BGHZ 100, 228, 232).
Im vorliegenden Rechtsstreit geht es nicht um einen Schaden des Mandanten, der durch ein außerprozessuales Fehlverhalten des Rechtsanwalts verursacht wurde und über den ein Rechtsstreit geführt wird. Vielmehr steht allein in Rede, wann ein Schaden entstanden ist, der dem Mandanten durch ein fehlerhaftes Prozeßverhalten des Rechtsanwalts zugefügt wird, das zu einer dem Mandanten nachteiligen erstinstanzlichen Entscheidung führt. Hier ist ein Schaden regelmäßig nicht schon mit der Verkündung einer solchen Entscheidung, sondern erst dann eingetreten, wenn diese Entscheidung in einem weiteren Rechtszug nicht mehr zugunsten des Mandanten geändert werden kann. Erst dann ist der Prozeß verloren.
Im Streitfall war der Klägerin mithin durch das dem Beklagten zur Last gelegte Verhalten so lange ein Schaden nicht entstanden, als es nicht ausgeschlossen war, daß die
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Werklohnklage des Auftragnehmers der Klägerin ohne Erfolg blieb, weil ein Rechtsmittelgericht die Frage der Pauschalpreisvereinbarung anders wertete, oder daß über das Vorbringen der Klägerin zur mangelnden Prüffähigkeit der Schlußrechnung, zu dem fehlerhaften Aufmaß und zu Mängeln in der Sache entschieden wurde. Diese Möglichkeiten bestanden hier nicht nur bis zur Verkündung der landgerichtlichen Entscheidung vom 20. März 1986 (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urt. v. 28. Juni 1990 - IX ZR 209/89, WM 1990, 1917, 1921), sondern jedenfalls bis zur Verkündung des Berufungsurteils vom 20. Januar 1987. Vorher stand weder fest, ob die Annahme des Landgerichts, eine Pauschalpreisabrede sei nicht getroffen worden, Bestand haben würde, noch war als sicher davon auszugehen, daß die Rügen der Klägerin zur Prüffähigkeit der Schlußrechnung, zu dem Aufmaß und zur Mangelhaftigkeit der Arbeiten nicht zur Entscheidung zugelassen würden. Insbesondere die Zulassung oder Nichtzulassung neuen Vorbringens nach § 528 ZPO hängt von einer Vielzahl von Umständen ab, deren Bewertung durch ein Rechtsmittelgericht sich nicht mit Sicherheit Voraussagen läßt. So entscheiden nicht nur Vortrag sowie Art und Zahl der Beweismittel darüber, ob es zu einer Verzögerung kommt, sondern auch die Frage, mit welchen Fristen ein Gericht im Einzelfall seine Termine bestimmt (vgl. BGH, Urt. v. 7. März 1985
-	VII ZR 401/83, WM 1985, 819 f; v. 7. Oktober 1986
-	VI ZR 262/85, VersR 1987, 259; auch BVerfGE 81, 264,
269 ff = NJW 1990, 2373). Zudem ist eine dem Gesetz nicht entsprechende Berücksichtigung von neuem Tatsachenvortrag mit Rechtsmitteln nicht angreifbar (vgl. BGH, Urt. v.
 26. Februar-1991 - XI ZR 163/90, WM 1991, 1142 m.w.N.). Vor dem Zeitpunkt, in dem der Rechtsstreit über den Werklohn
 des Auftragnehmers der Klägerin in der Berufungsinstanz entschieden war, stand sonach nicht fest, daß von einer Pauschalpreisvereinbarung nicht auszugehen und das behauptete pflichtwidrige Verhalten des Beklagten - das Vorbringen der Klägerin als richtig unterstellt - ursächlich für den Erfolg der Werklohnklage geworden war. Frühestens damit kann bei der Klägerin infolge der behaupteten Pflichtverletzungen ein Schaden eingetreten und ein Schadensersatzanspruch entstanden sein. Vor der Verkündung der Entscheidung vom 20. Januar 1987 konnte dessen Verjährung nicht beginnen. Dann aber wurde diese durch den dem Beklagten am 13. April 1989 zugestellten Mahnbescheid gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB unterbrochen.
Etwas anderes könnte nur gelten, wenn bereits vor der Verkündung des Berufungsurteils festgestanden hätte, daß infolge des behaupteten anwaltlichen Fehlverhaltens ein Schaden der Klägerin eingetreten war. Dafür ist jedoch nichts vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin durch eine Vollstreckung des landgerichtlichen Urteils einen Schaden erlitten hätte, zu demal das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Auftragnehmers vorläufig vollstreckbar war.
Nach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand
 haben.
Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, der streitigen Frage einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten und gegebenenfalls der weiteren Frage nachzugehen, ob und in welcher Höhe er durch eine solche Pflichtverletzung einen Schaden der Klägerin verursacht hat.
Brandes
 Kirchhof
Schmitz
 Zugehör
Kreft