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BGH

Gericht: BGH

Oktober 1953 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach 28 v. Weil die Klägerin erst 1941 geboren ist, läge die Rente bis zu dem 31.3.1969 bei einem Hundertsatz von 28 unter der Mindestrente und erst ab 1.4.1969 geringfügig darüber. November 1953 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der. Die auf § 206 BEG und Abhilfe gestützte Klage wies das Landgericht ab. 1. Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151 hier nicht anwendbar sind, weil die Klägerin eine festgesetzte Mindestrente bezieht (vgl. In dem Einverständnis mit der Mindestrente liege kein Verzicht, sondern lediglich die Beschränkung des Anspruchs auf die Höchstbeträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. Es schließe die Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände nicht aus. Bei dieser Sachlage hielten die Ermessenserwägungen des beklagten Landes, die Klägerin habe den Abhilfeantrag nicht innerhalb der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Frist gestellt und ihre Miwirkungspflicht in dem früheren Verfahren schuldhaft verletzt, insbesondere den höheren Anspruch nicht ausreichend sachlich begründet, einer Nachprüfung nicht stand. a) Sie setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des AusgangsVerfahrens einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig; zuletzt BGH Urteil vom 25. Denn es hat der Klägerin zuerkannt, was sie vor dem Landgericht beantragt hatte, nämlich Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 96. Sie hatte ihre Klage auch nicht zu dem Teil, wie das Berufungsgericht annimmt, zurückgenommen, sondern erweitert. Oktober 1970 über die Tragweite des angeregten und dann in der Schlußverhandlung auch gestellten Antrags vollständig unterrichtet; ein Verstoß gegen § 209 BGB §139 ZPO liegt nicht vor. b) Wie die Revision mit Recht rügt, kann eine nachträglich eintretende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die das Ausgangsverfahren abschließende Entschei-gung, hier das Urteil vom 14. Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erstentscheidung darf nicht auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekennzeichnet sein kann, entschieden werden. Eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse, hier der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1972, ist nicht im Wege der Abhilfe, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 206 BEG möglich (BGH RzW 1981, 86 mit Nachw.). Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Möglichkeit der Abänderung wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse ausgenommen werden; die nur dem Wortlaut folgende Anwendung des § 206 BEG wäre unbillig. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente deshalb erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Antrag auf Entschädigung beschränkt wurde, weil der Berechtigte die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beibringen konnte oder nicht beibringen wollte, oder wenn er mit der Beschränkung des Antrags das Verfahren beschleunigen wollte und deshalb nichts über seine Verhältnisse vortrug. So kann es auch sein, wenn der Vortrag des Berechtigten im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Antrags maßgeblich waren, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. b) Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die nunmehr behaupteten und festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Jahre 1970 für ihren am 9. November 1970 vor dem Landgericht gestellten Antrag, die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zuzuerkennen, maßgebend gewesen sind. Zu jener Zeit hatte die Klägerin nach der Feststellung des Tatrichters ein Kind zu unterhalten; eigenen Verdienst und anrechenbares Einkommen ihres Ehemannes behauptet die Klägerin auch heute nicht. Diese persönlichen und wirtschaftlichen Verhäli nisse können nicht der Grund für das Einverständnis mit der Mindestrente von 187 DM gewesen sein. Auch aus der Sicht des Ausgangsverfahrens erscheint es ausgeschlossen, daß günstige persönliche und wirtschaftlich« Verhältnisse für das Mindestrentenbegehren maßgebend waren. Oktober 1970 erläutert, daß der Klägerin, die nichts zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Ausnahme ihrer Der sich anschließenden Anregung des Gerichts, Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der Mindestrente zu beantragen, um weitere Aufklärungen zu vermeiden, folgte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. nur den Schluß ziehen, daß die Klägerin die erforderlichen Angaben zur Einstufung und zu dem Hundertsatz nicht Vorbringen wolle, um das Verfahren zu beschleunigen. Danach steht fest, daß die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Rente nach § 206 BEG hat. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt, soweit es der Berufungsrichter abgeändert hat.

Zitierte Normen: § 206 BEG § 209 BGB § 206 BEG
MindestrenteBEGRenteVerhältnisKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR ^0/81	URTEIL	Verkündet	am
6. Mai 1982 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, TflBlstraße
- Prozeßbevollmächtigter:
Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Helene G ff, rue de la B
geborene W( F-i
Prozeßbevollmächtigter II. Instanz:
Klägerin und Revisionsbeklagte, Rechtsanwalt Dr.

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberländesgerichts Düsseldorf vom 10. April 1980 aufgehoben, soweit es zu dem Nachteil des Beklagten erkannt hat.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der
2.	Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 13. Juli 1979 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die am 0.	1941 geborene Klägerin wurde in FjlH~
verfolgt. Die Behörde lehnte am 12. Oktober 1961 eine Entschädigung für Gesundheitsschaden ab, weil ein Zusammenhang der festgestellten Leiden, nämlich eines tuberkulösen Primäraffekts, einer Skoliose und einer fortschreitenden Kurzsichtigkeit, mit der Verfolgung nicht wahrscheinlich sei. Vor dem Landgericht wurden Entschädigungsleistungen
 
für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % nach 28 v. H. der Vergleichbezüge des mittleren Dienstes verlangt. Ende 1966 behauptete die Klägerin, an einer chronischen Angstneurose zu leiden, die eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 bis 30 % verursache. Der Vorsitzende der Entschädigungskammer richtete am 30. Oktober 1970 folgendes Schreiben an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin:
"In Sachen ... "fehlen noch klare Angaben zur Einstufung und zu dem Hundertsatz. Die Mutter der Klägerin wurde mit ihrem Ehemann (Lederarbeiter mit einem Stundenlohn von 10 ffr) in den einfachen Dienst eingestuft. Für die Klägerin dürfte eine andere Einstufung auch kaum in Betracht kommen.
Weil die Klägerin erst 1941 geboren ist, läge die Rente bis zu dem 31.3.1969 bei einem Hundertsatz von 28 unter der Mindestrente und erst ab 1.4.1969 geringfügig darüber.
Um weitere Aufklärungen zu vermeiden, wird angeregt, Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der Mindestrente zu beantragen."
In der nachfolgenden mündlichen Verhandlung beantragte die Klägerin, das beklagte Land zu verurteilen, ab 1. Januar 1949 Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der gesetzlichen Mindestrente zu zahlen und Heilverfahren wegen Entwicklungsund Verhaltensstörungen zu bewilligen. Das Landgericht erkannt durch das rechtskräftige Urteil vom 14. Dezember 1970 neben dem begehrten Heilverfahren ab 1. November 1953 die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der. Erwerbsfähigkeit von 25 % (ab 1. September 1969 187,— DM) und dementsprechend Kapitalentschädigung ab 1. Januar 1949 zu.
An den nachfolgenden Erhöhungen der Mindestrente nahm die Klägerin teil.
 
Sie beantragte im Oktober 1976 Umstellung ihrer Gesundheitsschadensrente und im April 1978 deren, Neuberechnung, weil ihr für zwei am 29. August 1970 und 24. Juni 1972 geborene Kinder gemäß § 15a der 2. DV-BEG ein Zuschlag von 5 v. H., also eine Rente nach 32,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes gebühre. Die Behörde lehnte ab. Die auf § 206 BEG und Abhilfe gestützte Klage wies das Landgericht ab. Das Oberlandesgericht verurteilte den Beklagten, statt der Mindestrente ab 1. April 1969 27,5 v. H., ab
I.	September 1970 30 v. H„ und ab 1. Juli 1972 32,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (Rückstände
 II.	813 DM; 504 DM laufende Rente ab 1. Mai 1980) zu zahlen, und wies im übrigen, soweit Zinsen begehrt wurden, die Berufung zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.
Entscheidungsgründe
1.	Zu Recht nimmt das Berufungsgericht an, daß die Grundsätze der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1976, 116 Nr. 31; 1978, 151 hier nicht anwendbar sind, weil die Klägerin eine festgesetzte Mindestrente bezieht (vgl. BGH RzW 1978,
 185 Nr. 22).
2.	Das Berufungsgericht meint jedoch, die Klägerin könne die Zuerkennung einer Hundertsatzrente im Wege der Abhilfe verlangen. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 14. Dezember 1970, das den Sachanspruch einer umfassenden Prüfung unterzogen habe, sei aus heutiger Sicht nicht mehr zutreffend, weil es der Klägerin statt einer Hundertsatz-
rente eine Mindestrente zuerkannt habe. Dies führe zu einer Verkürzung des materiellen Entschädigungsanspruchs.
Ihr habe bereits im Zeitpunkt des Erlasses des Urteils eine höhere Hundertsatzrente zugestanden. Der mittlere Hundertsatz von 27,5 bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 % sei wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem am 29. August 1970 geborenen ersten Kind ab 1. September 1970 um 2,5 % auf 30 und ab 1. Juli 1972 wegen der Unterhaltspflicht gegenüber dem am WB 1972 geborenen Kind um weitere 2,5 v. H. auf 32,5 v. H. zu erhöhen. In dem Einverständnis mit der Mindestrente liege kein Verzicht, sondern lediglich die Beschränkung des Anspruchs auf die Höchstbeträge des § 32 Abs. 1 BEG und des § 21 a der 2. DV-BEG. Es schließe die Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände nicht aus. Auch in der Beschränkung der gegen den Bescheid vom 12. Oktober 1961 erhobenen Klage auf die Mindestrente liege kein Teilverzicht auf den Entschädigungsanspruch, sondern lediglich die prozessual wirkende Teilrücknahme der Klage. Bei dieser Sachlage hielten die Ermessenserwägungen des beklagten Landes, die Klägerin habe den Abhilfeantrag nicht innerhalb der in den Zweitverfahrensrichtlinien vorgesehenen Frist gestellt und ihre Miwirkungspflicht in dem früheren Verfahren schuldhaft verletzt, insbesondere den höheren Anspruch nicht ausreichend sachlich begründet, einer Nachprüfung nicht stand.
Diese Erwägungen tragen die Verurteilung des Beklagten nicht. Das Berufungsgericht verkennt die rechtlichen Voraussetzungen der Abhilfe.
a) Sie setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des AusgangsVerfahrens einen Anspruch
 des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig; zuletzt BGH Urteil vom 25. März 1982 - IX ZR 28/81).
aa) Hier steht fest, daß das rechtskräftige Urteil vom 14. Dezember 1970, das das Ausgangsverfahren beendet hat, nichts abgelehnt hat. Denn es hat der Klägerin zuerkannt, was sie vor dem Landgericht beantragt hatte, nämlich Kapitalentschädigung und Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 96. Darauf hatte die Klägerin ihren ursprünglichen Klagantrag, mit dem Entschä digungsleistungen für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 31. Oktober 1953 begehrt worden waren, in der Schlußverhandlung am 9. November 1970 nicht beschränkt, sondern erweitert. Mehr durfte das Gericht nicht zuerkennen (§ 209 Abs. 1 BEG, § 308 Abs. 1 ZPO); sein Urteil ist richtig.
bb) Der Bescheid vom 12. Oktober 1961 unterliegt nicht der Abhilfe. Denn er ist nicht die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung, auf die es grundsätzlich allein ankommt (BGH RzW 1976, 109; so auch schon BGH RzW 1972, 344). Ein Ausnahmefall, wie ihn das Urteil BGH RzW 1976, 191 be-schieden hat, liegt hier nicht vor. Die Klägerin hatte keine unter den Mindestsätzen liegende Rente beantragt. Sie hatte ihre Klage auch nicht zu dem Teil, wie das Berufungsgericht annimmt, zurückgenommen, sondern erweitert. Vor allem aber war ihr Prozeßbevollmächtigter durch das Schreiben des Kammer Vorsitzenden vom 30. Oktober 1970 über die Tragweite des angeregten und dann in der Schlußverhandlung auch gestellten Antrags vollständig unterrichtet; ein Verstoß gegen § 209 BGB §139 ZPO liegt nicht vor.
 
b) Wie die Revision mit Recht rügt, kann eine nachträglich eintretende Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse die das Ausgangsverfahren abschließende Entschei-gung, hier das Urteil vom 14. Dezember 1970, nicht unrichtig machen. Wenn im Abhilfeverfähren aus heutiger tatsächlicher Sicht (vgl. BGH Rz \J 1977, 188; 1978, 111; 230 Nr. 22) zu prüfen ist, ob die Erstentscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist, so wird damit gefordert, den zur Zeit der Erstentscheidung verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten zu ermitteln. Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erstentscheidung darf nicht auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse gekennzeichnet sein kann, entschieden werden. Eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse, hier der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1972, ist nicht im Wege der Abhilfe, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 206 BEG möglich (BGH RzW 1981, 86 mit Nachw.).
3.	Auch die nachträgliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse vermag der Klage nicht zu dem Erfolg zu verhelfen.
a) Nach § 206 BEG kann eine Rente nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine Änderung tatsächlicher Umstände, die von dem Entschädigungsorgan in der bestandskräftigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden waren, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Dennoch können diese Fälle nicht schlechthin von der
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Möglichkeit der Abänderung wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse ausgenommen werden; die nur dem Wortlaut folgende Anwendung des § 206 BEG wäre unbillig. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente deshalb erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen.
Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. April 1982 - IX ZR 29/81 - dargelegt; darauf wird verwiesen.
Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Antrag auf Entschädigung beschränkt wurde, weil der Berechtigte die erforderlichen Angaben und Unterlagen nicht beibringen konnte oder nicht beibringen wollte, oder wenn er mit der Beschränkung des Antrags das Verfahren beschleunigen wollte und deshalb nichts über seine Verhältnisse vortrug. Dann kann nicht davon gesprochen werden, daß bestimmte persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse - und sei es auch nur mittelbar - für die Entscheidung über die Rente von Bedeutung geworden wären. So kann es auch sein, wenn der Vortrag des Berechtigten im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Antrags maßgeblich waren, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. auch Urteil vom 15. April 1982 - IX ZR 9/81).
 
b) Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die nunmehr behaupteten und festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin im Jahre 1970 für ihren am 9. November 1970 vor dem Landgericht gestellten Antrag, die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Herabsetzung der Erwerbsfähigkeit von 25 % zuzuerkennen, maßgebend gewesen sind. Zu jener Zeit hatte die Klägerin nach der Feststellung des Tatrichters ein Kind zu unterhalten; eigenen Verdienst und anrechenbares Einkommen ihres Ehemannes behauptet die Klägerin auch heute nicht. Danach hatten ihr gemäß § 15 a Abs. 1 Nr. 1 a der 2. DV-BEG seit der Geburt des ersten Kindes ein Zuschlag von 2,5 v. H. zu dem mittleren Hundertsatz und demnach, wie sie nunmehr auch beantragt, ab 1. September 1970 30 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes (monatlich 228 I zugestanden. Diese persönlichen und wirtschaftlichen Verhäli nisse können nicht der Grund für das Einverständnis mit der Mindestrente von 187 DM gewesen sein.
Auch aus der Sicht des Ausgangsverfahrens erscheint es ausgeschlossen, daß günstige persönliche und wirtschaftlich« Verhältnisse für das Mindestrentenbegehren maßgebend waren. Das Gericht hatte in seinem Hinweis vom 30. Oktober 1970 erläutert, daß der Klägerin, die nichts zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen mit Ausnahme ihrer
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Heirat Anfang 1969 vorgetragen hatte, der mittlere Hundertsatz (28 v. H.) und damit ab 1. April 1969 eine höhere Rente (214 DM) als die Mindestrente (187 DM) zustehe. Der sich anschließenden Anregung des Gerichts, Kapitalentschädigung und Rente auf der Basis der Mindestrente zu beantragen, um weitere Aufklärungen zu vermeiden, folgte der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 1970. Daraus konnte das Gericht
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nur den Schluß ziehen, daß die Klägerin die erforderlichen Angaben zur Einstufung und zu dem Hundertsatz nicht Vorbringen wolle, um das Verfahren zu beschleunigen. Jedenfalls diesen Sachstand bei Erlaß des Urteils vom 14. Dezember 1970 könnten selbst neue Behauptungen der Klägerin vor dem Tatrichter nicht beeinflussen. Danach steht fest, daß die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neufestsetzung ihrer Rente nach § 206 BEG hat.
4.	Nach alledem hat der Beklagte zu Recht nur die linearen Erhöhungen der Mindestrente (§21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der Änderungsverordnung 1981) nach den Merkmalen des rechtskräftigen Urteils vom 14. Dezember 1970 festgesetzt (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Die Klage ist unbegründet. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt, soweit es der Berufungsrichter abgeändert hat.
Mai	Henkel	Fuchs
 Gärtner	Dr.	Jähnke