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BGH

Gericht: BGH

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Von Rechts wegen Tatbestand Der 19o2 in Polen geborene jüdische Kläger, der 19^6 nach Brasilien auswanderte und jetzt in Israel lebt, machte erstmals im März 1963 Entschädigungsansprüche geltend. Das Berufungsgericht mißbilligt die Ansicht des Landgerichts, der Ende 1965 formularmäßig gestellte Antrag des Klägers auf Härteausgleich müsse schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht fristgerecht substantiiert worden sei (§§ 19o Nr* 1-4, 19o a Abs, 1 BEG). Einer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe es zur Substantiierung des Antrags nach § 171 BEG nicht bedurft. Der Antrag auf Härteausgleich gemäß § 171 BEG gehört zu den Anträgen auf Entschädigung, die durch das BEG-Schlußgesetz in § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satzes 2 aaO befreit worden sind. Ob Härteausgleichsanträge, die so rechtzeitig gestellt wurden, daß sie - wie hier -schon bis zu dem 31« März 1967 begründet werden konnten, bereits zu diesem Termin auch erläutert werden mußten, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (aaO, S. Denn an einer hinreichenden Substantiierung des Antrages des Klägers auf Härteausgleich nach § 171 BEG fehlte es auch noch Ende 1969. "Anträge auf Härteausgleich" hatten die Bevollmächtigten des Klägers bis 31« Dezember 1969 nur in einem Formblatt vom 8. Der Kläger hob also den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG nicht aus der Globalanmeldung heraus. Schon deshalb hat er ihn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach den Grundsätzen in BGH RzV 1974, 184; 1977, 183; 1978, 67 nicht hinreichend erläutert. Gerade aus den nur vorsorglich angebrachten sogenannten Globalanmeldungen diejenigen Ansprüche herauszustellen, deren Bearbeitung erbeten wurde, war der Hauptzweck des Substantiierungserfordemisses in § 19o a Abs. 1 BEG, das die seit je bestehende und nachgerade selbstverständliche Sollvorschrift des Dem erneuten Antrag auf Gewährung von Härteausgleichsleistungen vom 17« April 197o steht Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen ( vgl.

Zitierte Normen: § 171 BEG § 565 ZPO
BEGHärteausgleichAnspruchKlägerMärzRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
29. Mai 19Öo Thiesies
 Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
IX 2R 5o/78	URTEIL
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •FM^HHfc-Straße 1, MI
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 Freiherr von
 gegen
Chiel
 Street 16,
AI
Israel,
 Kläger und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
2
S77
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 198o durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. November 1977 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer - Entschädigungskammer - des Landgerichts Mainz vom 11. Januar 197( wird zurückgewi e s en•
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittel.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 19o2 in Polen geborene jüdische Kläger, der 19^6 nach Brasilien auswanderte und jetzt in Israel lebt, machte erstmals im März 1963 Entschädigungsansprüche geltend. Erstellte eine Vielzahl von Ansprüchen, berief sich auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis, gab an, 1939 von Königshütte nach Ostpolen geflohen und von den Sowjets deportiert worden zu sein, nannte dadurch entstandene gesundheitliche
 
Schäden und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dazu versicherte er an Eides Statt, er habe bisher keine Entschädigungsansprüche angemeldet, weil man ihm gesagt habe, für nach Rußland verschleppte Personen kämen keine Ansprüche in Betracht. Am 13. Dezember 1965 reichte er eine vorgedruckte Globalanmeldung vom 8. Dezember 1965 ein, die neben zahlreichen sonstigen Ansprüchen erstmalig auch " Anträge auf Härteausgleich" nennt. Im Februar 1967 machten seine Bevollmächtigten noch Angaben zu seinem Kriegs- und Nachkriegsschicksal* Zu dem Wiedereinsetzungsantrag trugen sie vor, der Kläger sei "durch seinen Bekanntenkreis darauf aufmerksam gemacht (worden), daß eine Gesetzesänderung ergangen sei". Die Behörde lehnte im März 197o den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit als verspätet ab. Die erbetene Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigerte sie, weil der Antrag nicht den Mindestanforderungen dafür genüge.
Am 17. April 197o beantragte der Kläger erneut Härteausgleich. Nach Ermittlungen lehnte die Behörde 1974 den Antrag vom 8. Dezember 1965 auf Gewährung von Härteausgleichsleistungen ab. Die Klage dagegen blieb beim Landgericht ohne Erfolg. Auf die Berufung hob das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
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Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht mißbilligt die Ansicht des Landgerichts, der Ende 1965 formularmäßig gestellte Antrag des Klägers auf Härteausgleich müsse schon deshalb erfolglos bleiben, weil er nicht fristgerecht substantiiert worden sei (§§ 19o Nr* 1-4, 19o a Abs, 1 BEG). Es meint, das Vorbringen bis 31• März 1967 genüge den Anforderungen. Der Kläger habe seine Verfolgung und die darauf zurückgeführten gesundheitlichen Beschwerden und Beeinträchtigungen in der eidesstattlichen Versicherung vom 16. März 1965 angegeben. Einer Darlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe es zur Substantiierung des Antrags nach § 171 BEG nicht bedurft.
Dagegen wendet sich die Revision mit Recht.
Der Antrag auf Härteausgleich gemäß § 171 BEG gehört zu den Anträgen auf Entschädigung, die durch das BEG-Schlußgesetz in § 189 Abs. 1 Satz 3 BEG von der Frist des Satzes 2 aaO befreit worden sind. Als SollVorschrift sah § 19o BEG stets die Erläuterung auch solcher Anträge vor. Wenn sie nach § 189 BEG rechtswirksam, aber entgegen § 19o Nr. 2 BEG ohne Darlegung des sie begründenden Sachverhalts gestellt wurden, so mußten sie seit der Rechtsänderung durch das BEG-Schlußgesetz bei Meidung des Ausschlusses gemäß §§ 19o Nr. 1-4, 19o a Abs. 1 BEG substantiiert werden. Das hatte spätestens bis zu dem 31* Dezember 1969 zu geschehen
 
(BGH RzW 1977, 172). Ob Härteausgleichsanträge, die so rechtzeitig gestellt wurden, daß sie - wie hier -schon bis zu dem 31« März 1967 begründet werden konnten, bereits zu diesem Termin auch erläutert werden mußten, hat der Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (aaO, S. 173 a.E.). Es braucht auch hier nicht entschieden zu werden. Denn an einer hinreichenden Substantiierung des Antrages des Klägers auf Härteausgleich nach § 171 BEG fehlte es auch noch Ende 1969.
"Anträge auf Härteausgleich" hatten die Bevollmächtigten des Klägers bis 31« Dezember 1969 nur in einem Formblatt vom 8. Dezember 1965, das eine Vielzahl von nicht erläuterten Ansprüchen enthielt, unter dessen Ziffer Io genannt. Bis zu dem 31. Dezember 1969 kamen sie darauf nicht mehr zurück. Der Kläger hob also den Antrag auf Härteausgleich nach § 171 BEG nicht aus der Globalanmeldung heraus. Er machte mithin nicht einmal deutlich, daß er diesen Antrag, sei es auch nur hilfsweise für den Fall des Scheitems bestimmter (welcher?) anderer Ansprüche, etwa des allein mit einer Darlegung des ihn begründenden Sachverhalts gestellten Gesundheitsschadensanspruchs, ernsthaft verfolge. Schon deshalb hat er ihn entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nach den Grundsätzen in BGH RzV 1974, 184; 1977, 183; 1978, 67 nicht hinreichend erläutert. Gerade aus den nur vorsorglich angebrachten sogenannten Globalanmeldungen diejenigen Ansprüche herauszustellen, deren Bearbeitung erbeten wurde, war der Hauptzweck des Substantiierungserfordemisses in § 19o a Abs. 1 BEG, das die seit je bestehende und nachgerade selbstverständliche Sollvorschrift des
 
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§ 19o BEG, gestellte Anträge auch zu begründen, mit der Sanktion des Anspruchsverlustes bewehrte (vgl. den Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Wiedergutmachung, BT-Drucks. IV/ 3423 S. 18; BGH RzW 1972,
31 Nr. 21). Bereits deshalb scheitert der Klageanspruch an der nicht rechtzeitigen Erläuterung.
Dem erneuten Antrag auf Gewährung von Härteausgleichsleistungen vom 17« April 197o steht Art. VIII Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BEG-SchlußG entgegen ( vgl. BGH RzW 1973, 468).
Der Senat stellt daher das klageabweisende Urteil des Landgerichts wieder her (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, § 2o9 Abs. 1 BEG).
Zorn
 Portmann
Gärtner
 Dr. Thumm
 Fuchs