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BGH · IX ZR 50/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 50/77

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dezember 1965 bei der Behörde einging, stützte er die Anfechtung hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf Art. Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger den rechtswirksam angemeldeten und 1961 zurückgenommenen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wie- September 1965 "regelnde” Rücknahme steht hinsichtlich der Anfechtung nach dem BEG-Schlußgesetz einem Verzicht gleich (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19; 1976, 190). Ein Recht zur Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist auf Grund der tatrichterlichen Feststellung, der Kläger sei weniger als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen, nicht ersichtlich. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint, die der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1969, 358 für durchgreifend hält, ist Jedoch rechtsfehlerhaft: Er sieht auch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969 358; ständig) medizinische Gründe hierfür zu unterstellen sind, wenn der Verfolgte, wie hier, bereits konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Veil nach Sachlage Zweifel an der Entschädigungsfähigkeit verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden im Sinne von Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zurechenbarkeit ausscheiden, läßt diese Feststellung die Möglichkeit offen, daß maßgebend für die Antragsrücknahme die erstgenannte Vorstellung des Bevollmächtigten war, also diejenige, der Kläger habe durch die Verfolgung keine gesundheitlichen Schäden davongetragen; diese Möglichkeit nennt das Berufungsgericht sogar vorrangig vor Befürchtungen zur Nichtbeweisbarkeit an erster Stelle. Denn "medizini-sche Gründe*1 schließen alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursachen oder das Ausmaß der Erwerbsminderung ein (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 m.w.N.).Die Unterstellung medizinischer Gründe für die Anspruchsaufgabe nach BGH RzW 1969, 358 ist also nicht widerlegt.

Zitierte Normen: § 189a BEG
RechtGesundheitBerufungsgerichtAnfechtungRzWAnspruchKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 50/77	URTEIL
Verkündet am
29. Mai 1980
Thiesies,
 Justizangestellte
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 als Urkundsbeamter der GeschäftssteUe
 Nathan Rt
30
Kanada,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern,
 vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, OMHfclatz 4, Ml
 Beklagten und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne münd liehe Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlande sgerichts München vom 27. Juli 1973 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1916 in Polen geborene jüdische Kläger lebte von 1945 bis jedenfalls 1948 in Bayern und wanderte dann nach Kanada aus. Als Freiheitsschadensentschädigung erhielt er 9.600 DM für Ghettoaufenthalt und Zwangsarbeits- sowie Konzentrationslagerhaft. 1957 meldete er auch einen Anspruch auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit an. Er führte sogleich eine Arthritis auf die erlittene Verfolgung zurück. Im B-Bogen, der im Februar 1958 einging, nannte er als in den Konzentrationslagern entstandene Verfolgungsschäden einen "Arthretismus” und Rheumatismus
 
in den Knien, die heftige Schmerzen verursachten. Beide Knie seien steif. Er könne nicht stehen und nicht arbeiten. Mit Schreiben vom 30. Januar 1961 nahm er den Antrag wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zurück.
Am 17. Dezember 1965 focht der Kläger den ”am 30. Januar 1961 ausgesprochenen Verzicht” an und verlangte erneut Entschädigung für Gesundheitsschaden. In einem Formblatt vom 1. Dezember 1965, das ebenfalls am 17. Dezember 1965 bei der Behörde einging, stützte er die Anfechtung hinsichtlich des Anspruchs auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit auf Art.
IV BEG-SchlußG. Ende März 1967 nannte er zusätzlich zu den im B-Bogen bereits geltend gemachten Leiden noch nervöse Störungen als VerfolgungsSchäden und legte ärzt liehe Bestätigungen sowie weitere Unterlagen vor.
Das Bayerische Landesentschädigungsamt lehnte den Entschädigungsantrag ab. Die Klage auf Heilverfahren, Kapitalentschädigung, Rente und Zinsen blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Entschädigungsverlangen weiter.
Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Kläger den rechtswirksam angemeldeten und 1961 zurückgenommenen Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit nach dem Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes nicht gemäß § 189 a Abs. 1 BEG wie-
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der anmelden konnte (BGH RzW 1969, 275; ständig). § 189 a Abs. 1 BEG steht der erneuten Anmeldung des zurückgenommenen Anspruchs seit dem 18. September 1965 auch dann entgegen, wenn das Entschädigungsverfahren im übrigen am 17. September 1965 noch nicht abgeschlossen war (BGH RzW 1976, 190), was hier wegen einer von dem Bevollmächtigten des Klägers am 24. März 1958 eingereichten Globalanmeldung, die auch andere Entschädigungsansprüche bezeichnte, der Fall gewesen sein mag.
Die somit Jedenfalls seit dem 18. September 1965 "regelnde” Rücknahme steht hinsichtlich der Anfechtung nach dem BEG-Schlußgesetz einem Verzicht gleich (BGH RzW 1969, 358; 1974, 183 Nr. 19; 1976, 190). Ein Recht zur Anfechtung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG ist auf Grund der tatrichterlichen Feststellung, der Kläger sei weniger als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen, nicht ersichtlich. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine Anfechtung nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG verneint, die der Kläger unter Hinweis auf BGH RzW 1969, 358 für durchgreifend hält, ist Jedoch rechtsfehlerhaft:
Der Berufungsrichter erkennt, daß der Kläger einen Anspruch auf Gesundheitsschadensrente aufgegeben hat (vgl. dazu BGH RzW 1976, 68 Nr. 30). Er sieht auch, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1969 358; ständig) medizinische Gründe hierfür zu unterstellen sind, wenn der Verfolgte, wie hier, bereits konkrete Schäden an Körper oder Gesundheit vorgebracht und auf Verfolgungsumstände zurückgeführt hatte. Unrichtig ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, im Falle des Klä-
 
gers greife diese Unterstellung medizinischer Beweggründe für die Anspruchsaufgabe nicht ein, weil dafür andere Erwägungen bestimmend gewesen seien. Denn insoweit stellt der Tatrichter fest, nach der Korrespondenz sei maßgebend für die Rücknahme die dem Bevollmächtigten des Klägers vermittelte Vorstellung gewesen, daß der Kläger Überhaupt keinen oder doch keinen beweisbaren entschädigungsfähigen Gesundheitsschaden habe. Veil nach Sachlage Zweifel an der Entschädigungsfähigkeit verfolgungsbedingter Gesundheitsschäden im Sinne von Bedenken hinsichtlich der rechtlichen Zurechenbarkeit ausscheiden, läßt diese Feststellung die Möglichkeit offen, daß maßgebend für die Antragsrücknahme die erstgenannte Vorstellung des Bevollmächtigten war, also diejenige, der Kläger habe durch die Verfolgung keine gesundheitlichen Schäden davongetragen; diese Möglichkeit nennt das Berufungsgericht sogar vorrangig vor Befürchtungen zur Nichtbeweisbarkeit an erster Stelle. Wenn das aber eine für das Verhalten des Bevollmächtigten mitursächliche Vorstellung war, dann waren damit entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts medizinische Gründe für die Antragsrücknahme maßgebend. Denn "medizini-sche Gründe*1 schließen alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, seine Ursachen oder das Ausmaß der Erwerbsminderung ein (BGH RzW 1976, 68 Nr. 30 m.w.N.).Die Unterstellung medizinischer Gründe für die Anspruchsaufgabe nach BGH RzW 1969, 358 ist also nicht widerlegt.
Zur sachlichen Prüfung des rechtzeitig substantiierten Entschädigungsanspruchs muß der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Dr. Thumm	Zorn	Fuchs
 Portmann
Gärtner