Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr, Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3« Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Mit der Klage gegen diesen Bescheid verlangt die Klägerin unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen außer der Entschädigung für Gesundheitsschaden auch 9*730 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit; ferner beansprucht sie Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG. Sie stützt die Anfechtung des Vergleichs auch darauf, daß sie seit der Flucht aus dem Ghetto bis zu ihrer Festnahme illegal unter falschem Namen in Warschau gelebt habe. Auf § 47 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 33 BEG-SchlußG) könne die Anfechtung des Vergleichs nicht gestützt werden, weil innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht vorgetragen worden sei, daß die Klägerin unter falschem Namen in der Illegalität gelebt habe. Nur die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin verneint» den Vergleich wegen Lebens unter falschem Namen anzufechten» begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Obwohl in Art. Ill Nr. 1 Abs* 4 BEG-SchlußG nicht genannt» begründet auch die Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG» die durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG eingeführt worden ist» für den Freiheitsschadensanspruch ein Neuantragsrecht (BGH RzV 1968» 267) Ist er unter dem alten Recht durch einen Vergleich geregelt worden» so ist der Vergleich anfechtbar (Art. III Nr. 3 S. Weil der Tatrichter insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sich nicht feststellen läßt, die Anspruchsregelungen seien unabhängig voneinander getroffen. Nachdem sie geschildert hatte, sie habe von der Flucht aus dem Ghetto im April 1943 bis zu ihrer Festnahme und Einlieferung in das Konzentrationslager Ravensbrück illegal in Warschau gelebt, hat sie 1970 im Rechtsstreit erklären lassen, sie habe sich schon dabei des Schutzes polnischer, nicht jüdischer Namen bedient. Seiner Ansicht, dieser Prüfung deshalb enthoben zu sein, weil die Klägerin erst nach Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG behauptet habe, schon vor der erneuten Festnahme unter falschem Namen gelebt zu haben, folgt der Senat nicht. Die Entschädigungsorgane müssen von Amts wegen prüfen, ob ein anderer Uberleitungsgrund vorliegt (BGH RzW 1970, 28), gleichgültig, ob der Antragsteller dazu erst nach dem 31* März 1967 etwas oder überhaupt nichts vorgetragen hat. Hier hat die Klägerin am 27* Oktober 1966, also fristgerecht, den Gesimdheitsschadensanspruch substantiiert und damit für das Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3, Nr. 1 Abs.4, Art« I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG dargetan, ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 23 % oder mehr« Daß sie mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei, hat sie in ihrer Anfechtungserklärung vom 27« September 1966 behauptet; auch aus ihrem dort für den Gesundheitsschadensanspruch in Bezug genommenen früheren Vortrag und ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14« Juli 1966, die mit den Unterlagen zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs im Oktober 1966 eingegangen ist, ergab sich ein längerer Konzentrationslageraufenthalt« Damit war das Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3» Nr« 1 Abs« 4, Art« I Nr« 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs« 2 BEG fristgerecht erläutert« Daß es nach tatrichterlicher Feststellung nicht besteht, weil die Klägerin in Wahrheit weniger als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, berührt die Wirksamkeit der Substantiierung nicht.
2394 034 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 50/76 URTEIL Verkündet am 13. Oktober 1977 Adomeit, Justizangestellte als Urktmdabeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Czaraa (Cesia) C geborene ~ Road, f, Canada, - Prozeßbevollmächtigter j Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Odeonsplatz 4, Hänchen 22, Beklagten und Revisionsbeklagten ! J • * i Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr, Thumm, Zorn, Fuchs, Portmann und Dr, Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 18, Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3« Dezember 1971 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit nebst Zinsen abgewiesen worden ist. In diesem Umfange wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1919 in Polen geborene Klägerin ist Jüdin, Sie hielt sich in den Jahren 1946 und 1947 in München auf und wanderte dann nach Kanada aus. Im März 1958 meldete sie Entschädigungsansprüche an, darunter auch solche wegen Freiheitsschadens und wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, Sie erläuterte nur den Freiheitsschaden: Seit Anfang 1940 habe sie in Warschau das Judenkennzeichen tragen müssen und ab Juni 1941 im dortigen Ghetto gelebt. Im April 1943 sei sie geflohen, jedoch aufgegriffen und in das Konzentrationslager Ravensbrück sowie von dort in das Lager Spandau gebracht worden, wo sowjetische Truppen sie im Mai 1943 befreit hätten. Wegen gewisser Unstimmigkeiten bot die Entschädigungsbehörde einen Vergleich über 6.730 DM Kapitalentschädigung zur Abgeltung aller Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz an. Er wurde im November 1936 abgeschlossen. Im November 1963. focht die Klägerin den Abgeltungsvergleich gemäß Art. II± und IV^BEG-SchlußG und im September 1966 "auf Grund Art/IV Nr. 2, Art. Ill Nr. 1 und 3 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 31 Abs. 2 BEG" an. Sie machte insbesondere den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit geltend, den sie am 27. Oktober 1966 erläuterte. Die Entschädigungsbehörde wies den Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit am 20. Januar 1970 ab, weil die Anfechtung des Vergleichs weder nach Art. III Nr. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 4 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG noch nach Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG durchgreife. Mit der Klage gegen diesen Bescheid verlangt die Klägerin unter Anrechnung bereits gewährter Leistungen außer der Entschädigung für Gesundheitsschaden auch 9*730 DM Entschädigung für Schaden an Freiheit; ferner beansprucht sie Zinsen nach § 169 Abs. 2 BEG. Sie stützt die Anfechtung des Vergleichs auch darauf, daß sie seit der Flucht aus dem Ghetto bis zu ihrer Festnahme illegal unter falschem Namen in Warschau gelebt habe. Das Landgericht wies die Klage auf Entschädigung für Freiheitsschaden als unzulässig ab, weil es an einem durch einen Bescheid abgeschlossenen Vorverfahren fehle. Die Klage im übrigen hielt es für unbegründet. Das Berufungsgericht bestätigte diese Beurteilung. Mit der Revision bittet die Klägerin, w den Beklagten unter Aufhebung des Berufungsurteils nach dem Klageantrag zu verurteilen. Der Beklagte läßt sich vor dem Revisionsgericht nicht vertreten. Entscheidungsgründe Soweit die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist, ist die Revision nicht begründet, über den Anspruch auf Entschädigung wegen Freiheitsschadens hat die Behörde nicht entschieden. Im Rechtsstreit hat sie beantragt, insoweit die Klage als unzulässig abzuweisen. Die Voraussetzungen des § 216 BE6 liegen nicht vor. Hinsichtlich des Klageanspruchs wegen Schadens an Körper oder Gesundheit führt das Berufungsgericht aus: Der Abgeltungsvergleich, der nach seiner eindeutigen Formulierung auch den Gesundheitsschadensanspruch umfasse, könne nicht nach Art. III Nr. 3» Nr. 1 Abs. 4, Art. I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG angefochten werden. Die Klägerin sei nicht mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß die Haft im Konzentrationslager frühestens im August 1944 begonnen habe. Auf § 47 Abs. 2 BEG (Art. I Nr. 33 BEG-SchlußG) könne die Anfechtung des Vergleichs nicht gestützt werden, weil innerhalb der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG nicht vorgetragen worden sei, daß die Klägerin unter falschem Namen in der Illegalität gelebt habe. Auch aus Art. IV Nr. 2 in Verbindung mit Nr. .1 Abs. 1 a BEG-SchlußG könne die Klägerin nichts für sich herleiten. Bis zu dem Abschluß des Vergleichs habe sie nichts über gesundheitliche Schäden vorgetragen. Im übrigen sei erkennbar, daß Zweifel an ihrem Verfolgungsschicksal den Grund für die Nichtberücksichtigung des Rentenanspruchs wegen Gesundheitsschadens gebildet hätten. Der Vergleich sei schließlich weder nach §§ 138 oder 779 BGB unwirksam noch gemäß § 119 BGB anfechtbar. Es lasse sich auch nicht feststellen, daß ihm die Geschäftsgrundlage fehle oder diese später weggefallen sei. Nur die Erwägungen» mit denen das Berufungsgericht ein Recht der Klägerin verneint» den Vergleich wegen Lebens unter falschem Namen anzufechten» begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Obwohl in Art. Ill Nr. 1 Abs* 4 BEG-SchlußG nicht genannt» begründet auch die Beweiserleichterung des § 47 Abs. 2 BEG» die durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG eingeführt worden ist» für den Freiheitsschadensanspruch ein Neuantragsrecht (BGH RzV 1968» 267) Ist er unter dem alten Recht durch einen Vergleich geregelt worden» so ist der Vergleich anfechtbar (Art. III Nr. 3 S. 2 BEG-SchlußG). Regelt der Vergleich mehrere Entschädigungsansprüche» so ergreift die Anfechtung wegen der Beweiserleichterung für den Freiheitsschadensanspruch nach dem Grundsatz des § 139 BGB den ganzen Vergleich» wenn nicht anzunehmen ist» daß die abteilbare Regelung der anderen Ansprüche auch ohne diejenige über den Freiheitsschaden» der im Streitfall allein erläutert war, getroffen worden wäre (vgl. BGH RzW 1970, 235; 1976, 199). Weil der Tatrichter insoweit keine Feststellungen getroffen hat, ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin davon auszugehen, daß sich nicht feststellen läßt, die Anspruchsregelungen seien unabhängig voneinander getroffen. Das bedeutet, daß der ganze Vergleich für diesen Rechtszug als unwirksam anzusehen ist, wenn seine Regelung / - des Freiheitsschadens anfechtbar ist. Nach dem Vortrag der Klägerin sind die Voraussetzungen erfüllt, an die § 47 Abs. 2 BEG die Vermutung knüpft, daß der Verfolgte in der Illegalität unter menschenunwürdigen Bedingungen gelebt hat. Nachdem sie geschildert hatte, sie habe von der Flucht aus dem Ghetto im April 1943 bis zu ihrer Festnahme und Einlieferung in das Konzentrationslager Ravensbrück illegal in Warschau gelebt, hat sie 1970 im Rechtsstreit erklären lassen, sie habe sich schon dabei des Schutzes polnischer, nicht jüdischer Namen bedient. Ob dieser Vortrag zutrifft, hat das Berufungsgericht nicht geprüft. Seiner Ansicht, dieser Prüfung deshalb enthoben zu sein, weil die Klägerin erst nach Ablauf der Frist des § 190 a Abs. 1 BEG behauptet habe, schon vor der erneuten Festnahme unter falschem Namen gelebt zu haben, folgt der Senat nicht. Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG und Nr. 1 Abs. 4 ordnen über Nr. 1 Abs. 2 aaO die entsprechende Anwendung des § 190 a BEG an. Nach dem Gesetz mußte also außer dem Anspruch selbst auch das Uberleitungs- (Anfech-tungs-) verlangen bis zu dem 31* März 1967 substantiiert werden. Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 112/73 entschieden hat, reicht es dafür aber aus, wenn der Antragsteller einen Uberleitungsgrund fristgerecht erläutert hat, auch wenn dieser Grund nicht durchgreift. Die Entschädigungsorgane müssen von Amts wegen prüfen, ob ein anderer Uberleitungsgrund vorliegt (BGH RzW 1970, 28), gleichgültig, ob der Antragsteller dazu erst nach dem 31* März 1967 etwas oder überhaupt nichts vorgetragen hat. i Hier hat die Klägerin am 27* Oktober 1966, also fristgerecht, den Gesimdheitsschadensanspruch substantiiert und damit für das Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3, Nr. 1 Abs. 4, Art« I Nr. 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs. 2 BEG dargetan, ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit betrage 23 % oder mehr« Daß sie mindestens ein Jahr in Konzentrationslagerhaft gewesen sei, hat sie in ihrer Anfechtungserklärung vom 27« September 1966 behauptet; auch aus ihrem dort für den Gesundheitsschadensanspruch in Bezug genommenen früheren Vortrag und ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 14« Juli 1966, die mit den Unterlagen zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs im Oktober 1966 eingegangen ist, ergab sich ein längerer Konzentrationslageraufenthalt« Damit war das Anfechtungsrecht nach Art« III Nr« 3» Nr« 1 Abs« 4, Art« I Nr« 21 BEG-SchlußG, § 31 Abs« 2 BEG fristgerecht erläutert« Daß es nach tatrichterlicher Feststellung nicht besteht, weil die Klägerin in Wahrheit weniger als ein Jahr in Konzentrationslagerhaft war, berührt die Wirksamkeit der Substantiierung nicht. Der Sachvortrag zu dem Recht, den Abgeltungsvergleich wegen der Einfügung des § 47 Abs« 2.BEG nach Art« III Nr« 3» Nr« 1 Abs« 4 BEG-SchlußG anzufechten, konnte also nachgebracht werden« m Die Klägerin kann daher mit ihrer Anfechtung den Ahgeltüngsvergleich insgesamt beseitigt und so den Weg zur Entscheidung über ihren Gesundheitsschadens-anspruch eröffnet haben. Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dr. Thumm Zorn Fuchs Portmann Dr. Lang