* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 50/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 50/74

November 1970 den geltend gemachten Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 BEG, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem gerichtlich bestellten medizinischen Sach- Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 34.080 DM erhoben, weil er aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in den USA nicht vollstrecken könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger nach dem Antrag der Widerklage verurteilt. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, weil die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Widerklage grundsätzlich bedeutsam sei, verfolgt der Kläger zu Klage und Widerklage sein Begehren weiter. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist -unbeschränkt zulässig, obwohl das Berufungsgericht ihre Zulassung (§ 219 BEG) nur mit der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Widerklage begründet hat. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung des Rechts- Die Entschädigungsbehörde hat den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid damit begründet, daß der Kläger die Entschädigungsorgane im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit um höhere Entschädigungsleistungen vorsätzlich und nachdrücklich über seine Berufstätigkeit, seine Berufsfähigkeit und seine Einkünfte aus Arbeitseinkommen getäuscht habe, um ein psychisches Verfolgungsleiden vorzuspiegeln: 0. (WG) 329/67 LG Trier hätten jedoch ergeben, daß der Kläger in Wahrheit seit 1949 mit weit überdurchschnittlichem Erfolg selbständig als Unternehmer tätig sei, so daß nach Beweislage ein psychisches Verfolgungsleiden, das ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtige, nicht vorliegen könne. Wie das Landgericht, dessen Darlegungen sich der Beklagte im zweiten Rechtszug zu eigen gemacht hat, stellt es fest, daß der Kläger, um Entschädiglang zu erlangen, die genannten unrichtigen und irreführenden Angaben zu dem Grund und zur Höhe seines Entschädigungsanspruchs gemacht und zugelassen habe und daß ihm insoweit "Vorsatz oder aber zu demindest grobe Fahrlässigkeit" zur Last falle. Er habe nicht nur verschwiegen, daß er bereits 1949 eine Baufirma in den USA gegründet habe und sie bis heute als Alleininhaber betreibe, sondern auch unrichtige Angaben über seine Tätigkeit und sein Einkommen in dieser Zeit gemacht. Januar 1965 eine Bescheinigung des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Cleveland vom gleichen Tage vtrgelegt habe, in der sein Einkommen der Jahre 1953 bis 1963 richtig angegeben sei, und daß die mit einem weiteren Schreiben vom 9. Entscheidend sei, daß der Kläger weder vorher noch nachher seine eigenen Erklärungen diesen Bescheinigungen angepaßt, sondern sich laufend bemüht habe, seine Lebensverhältnisse und seine Einkünfte in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Abgesehen davon, daß davon auszugehen sei, daß die B-Bögen auf Grund seiner eigenen Angaben von der deutschen Sprache mächtigen Personen ausgefüllt worden seien, müsse der Kläger auch das Verschulden der Personen, deren er sich in seinem Entschädigungsverfahren bedient habe, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Zu Recht habe das Landgericht den Kläger auch nach dem Antrag der Widerklage verurteilt. Am Wohnsitz des Klägers in den USA sei eine Zwangsvollstreckung allein aus ausländischen Urteilen, und zwar aus Leistungstiteln, möglich (vgl. Ferner beanstandet die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger müsse das Verschulden der Personen, deren er sich bei der Ausfüllung der beiden B-Bögen (oben unter 1 und 2) bedient habe, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Dem Antragsteller wird bei der Anwendung des § 7 BEG das tatbestandsmäßige Handeln von Vertretern, nicht aber von jedweden Hilfspersonen zugerechnet (BGH RzW 1963, 222 und ständig, zuletzt RzW 1977, 131). fest, es sei davon auszugehen, daß die vom Kläger Unterzeichneten B-Bögen nach seinen eigenen Angaben von der deutschen Sprache mächtigen Personen ausgefüllt worden seien. Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Entziehung und Rückforderung der gewährten Entschädigungsleistungen ergeben sich auch nicht daraus, daß der Behörde schon vor dem Feststellungsbescheid vom 1. Wenn sich der Versagungsgrund nicht erst nach der Festsetzung durch den Bescheid, sondern schon vorher herausgestellt hat, so läßt das Gesetz die spätere Entziehung und den Widerruf nicht zu. schon dann Kenntnis von einem Entziehungsgrand nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 BEG, wenn ihrem Sachbearbeiter (BGH RzW 1961, 260) die Unrichtigkeit der Angaben des Berechtigten bekannt ist. Der Entziehungsgrand hat sich nachträglich herausgestellt, wenn der Entschädigungsbehörde erst nach Erlaß des Bescheides das die Annahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht rechtfertigende volle Ausmaß der Unrichtigkeit der Angaben eines Berechtigten bekanntgeworden ist (BGH aaO). Die einem Verfolgten zugesprochenen Entschädigungsleistungen können zudem auch dann entzogen werden, wenn er nach Erlaß des Bescheides in dem noch über andere Ansprüche anhängigen,Entschädigungsverfahren sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens macht, um Entschädigung zu erlangen (BGH RzW 1962, 121). Das gilt erst recht, wenn die späteren Unwahrheiten in einem Rechtsstreit vorgebracht werden, mit dem der Antragsteller, wie hier, Mehrleistungen in derselben Schadensart verlangt. Danach greift auch die Rüge der Revision nicht durch, die Entschädigungsbehörde habe die Widerrufsfrist des § 203 Abs, 2 BEG versäumt. November 1970 an die Entschädigungsbehörde; eine eidesstattliche Versicherung des Klägers darüber, daß er seit 1949 das Baugeschäft als Alleininhaber betreibe, folgte am 2. Die auf den Sachverhalt abgestellten Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte die Entziehung des Anspruchs auf Entschädigung (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 1 BEG) und die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen (§7 Abs.3 BEG) begründet hat, halten der durch § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG eingeschränkten richterlichen Überprüfung stand. Die Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Widerklage hat der Senat RzW 1974, 243 Nr. 9 entschieden: Im Rechtsstreit nach § 212 BEG kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage auf Rückzahlung bejaht werden, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, ob nach dem vom Tatrichter im Einzelfall festzustellenden ausländischen Recht der Rückforderungsbescheid für die Durchsetzung des Anspruchs verwertbar ist. Aber das Berufungsgericht führt weiter aus, am Wohnsitz des Klägers in den USA sei eine Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln nur dann möglich, wenn es sich um Leistungsurteile handele. Ob die von der Revision insoweit erhobene Beanstandung als Rüge des Verfahrens bei der Feststellung des ausländischen Rechts an sich zulässig (vgl. Denn die Revision macht nicht geltend, nach dem am Wohnort des Klägers geltenden Recht des Staates West Virginia seien keine Schwierigkeiten bei der Vollstreckung aus dem Widerrufsund Rückforderungsbescheid einer deutschen Entschädigungsbehörde zu befürchten. Die Verfahrensrüge entbehrt damit der durch § 554 Abs.3 Nr. 2 b ZPO aF vorgeschriebenen ausreichenden Begründung, zu der die Darlegung gehört, daß das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts beruhe.

Zitierte Normen: § 219 BEG
BEGangebenBerufungsgerichtEntschädigungsbehördeKlägerWiderklageRevision

Volltext der Entscheidung

cui
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 50/74	URTEIL	Verkündet	am
30. November 1978 Pohl,
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Max
P.O.
USA,
Prozeßbevollmächtigter:
Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz,
 Beklagten und Revisionsbeklagten
*0 * *"
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Portmann, Dr. Lang und Gärtner
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Februar 1974 - 10 U (WG) 207/73 - wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der Kläger war als Jude von September 1941 bis April 1945 nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. Seit 1946 lebt er in den USA. 1949 gründete er in	West
 Virginia, unter der Firma	Company	ein
 Baugeschäft, dessen Alleininhaber er bis heute ist.
Mit Bescheid vom 1. Februar 1967 bewilligte die Entschädigungsbehörde Heilverfahren, Kapitalentschädigung und Rente für eine chronische Depression, die den Kläger um 30 % in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtige. Im Rechtsstreit um höhere Entschädigungsleistungen versagte die Behörde am 30. November 1970 den geltend gemachten Anspruch gemäß § 7 Abs. 1 BEG, weil der Kläger im Verwaltungsverfahren und gegenüber dem gerichtlich bestellten medizinischen Sach-
 
verständigen Prof. Dr. Strauss unrichtige Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit und zu seinen Einkünften in den USA gemacht habe. Das Landgericht - 5,0. (WG)
329/67 LG Trier - und das Berufungsgericht - 10 U (WG)
319/73 OLG Koblenz - billigten diese Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurück (Beschluß vom 29. Juni 1976 -IX ZB 171/74).
Mit Bescheid vom 28. April 1971 widerrief die Entschädigungsbehörde den Feststellungsbescheid vom 1. Februar 1967 und forderte die bereits geleisteten 34.080 DM zurück. Dagegen richtet sich die vorliegende Klage auf Aufhebung des Widerrufsbescheids und Weiterzahlung der Rente. Der Beklagte hat Widerklage auf Zahlung von 34.080 DM erhoben, weil er aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid in den USA nicht vollstrecken könne. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger nach dem Antrag der Widerklage verurteilt. Seine Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, die das Berufungsgericht zugelassen hat, weil die Rechtsfrage der Zulässigkeit der Widerklage grundsätzlich bedeutsam sei, verfolgt der Kläger zu Klage und Widerklage sein Begehren weiter. Der Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision des Klägers ist -unbeschränkt zulässig, obwohl das Berufungsgericht ihre Zulassung (§ 219 BEG) nur mit der Rechtsfrage der Zulässigkeit der Widerklage begründet hat. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung des Rechts-
mittels nicht auf den mit der Widerklage verfolgten Anspruch beschränkt.
Das Rechtsmittel ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Die Entschädigungsbehörde hat den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid damit begründet, daß der Kläger die Entschädigungsorgane im Verwaltungsverfahren und im Rechtsstreit um höhere Entschädigungsleistungen vorsätzlich und nachdrücklich über seine Berufstätigkeit, seine Berufsfähigkeit und seine Einkünfte aus Arbeitseinkommen getäuscht habe, um ein psychisches Verfolgungsleiden vorzuspiegeln:
1)	Am 8. Februar 1956 habe er im Ergänzungsbogen B angegeben und versichert, er sei jetzt Verkäufer, sein Arbeitgeber sei "Harry*s Mens Shop”.
2)	Am 30. August 1962 habe er in einem weiteren B-Bogen, ebenfalls unter Versicherung der Richtigkeit, erklärt, er habe aus Gewerbe in den Jahren 1953 bis 1962 monatliche Einkünfte zwischen 200 und 350 $ erzielt.
3)	Dem Vertrauensarzt für Psychiatrie Dr. OflBHPhabe er am 8. Januar 1965 gesagt, er könne sich nicht konzentrieren. Er sei jetzt bei einer Baufirma beschäftigt, aber seine körperliche und seelische Verfassung setze ihn nicht einmal in die Lage, einfache Arbeiten auszuführen.
4)	Alle ärztlichen Sachverständigen seien von seinen Angaben ausgegangen, daß er im Angestelltenverhältnis arbeite, in seiner Aktivität erheblich beeinträchtigt und nicht voll arbeitsfähig sei.
5)	Nach Erlaß des Bescheides vom 1. Februar 1967 habe der Kläger im Rechtsstreit um höhere Entschädigungsleistungen am 28. August 1969 dem Sachverständigen
 
Prof. Dr. StflHM berichtet, er habe nach der Einwanderung zunächst in einem Kleidergeschäft, dann im Laden seines Bruders und anschließend etwa drei Jahre lang beim Verkauf von Baumaterial gearbeitet.
Durch seine Erkrankung habe er viel Arbeitszeit verloren. Er sei dann für eine andere Firma in der gleichen Weise tätig geworden und habe außerdem Einschätzungen für Gebäudepreise gemacht. Bei dieser Firma sei er seit etwa 15 Jahren. Er arbeite je nach seinem Befinden zwischen zwei und sechs Stunden täglich. Im letzten Jahr habe er brutto etwa 9.500 $ verdient. Er bekomme eine Provision und habe eine Wochengarantie von 60 $. Wegen dieser Angaben zur Arbeitstätigkeit habe Prof.
Dr. StflBP angenommen, das psychische Verfolgungsleiden beeinträchtige die Erwerbsfähigkeit des Klägers um 40 %.
6)	Später habe der Antragsteller ein Privatgutachten des Dr. SoflHB vom 12. Januar 1970 über eine 65^ige Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit vorgelegt. Danach hindere ihn sein Nervenleiden, regelmäßige Arbeiten zu verrichten, weil er schnell ermüde und der Umgang mit Menschen ihn nervös mache. Durchschnittlich arbeite er zwei bis sechs Stunden am Tag, je nach seinem körperlichen Zustand.
Die Ermittlungen in dem Rechtsstreit 5. 0. (WG) 329/67 LG Trier hätten jedoch ergeben, daß der Kläger in Wahrheit seit 1949 mit weit überdurchschnittlichem Erfolg selbständig als Unternehmer tätig sei, so daß nach Beweislage ein psychisches Verfolgungsleiden, das ihn in seiner Erwerbsfähigkeit beeinträchtige, nicht vorliegen könne. Die Täuschungshandlungen
 
seien besonders nachhaltig und schwerwiegend. Der Kläger habe bewußt und konsequent seit 1956 falsche Angaben über seine Berufsfähigkeit und Berufstätigkeit gemacht. Im Interesse aller ehrlichen Antragsteller und zu dem Schutze des Beweiswertes eidesstattlicher Versicherungen erachte die Behörde daher auch die Entziehung und Zurückforderung bereits zuerkannter und gewährter Entschädigungsleistungen für gerechtfertigt und geboten.
Diese Vorwürfe unwahrer Angaben bestätigt das Berufungsgericht. Wie das Landgericht, dessen Darlegungen sich der Beklagte im zweiten Rechtszug zu eigen gemacht hat, stellt es fest, daß der Kläger, um Entschädiglang zu erlangen, die genannten unrichtigen und irreführenden Angaben zu dem Grund und zur Höhe seines Entschädigungsanspruchs gemacht und zugelassen habe und daß ihm insoweit "Vorsatz oder aber zu demindest grobe Fahrlässigkeit" zur Last falle. Er habe nicht nur verschwiegen, daß er bereits 1949 eine Baufirma in den USA gegründet habe und sie bis heute als Alleininhaber betreibe, sondern auch unrichtige Angaben über seine Tätigkeit und sein Einkommen in dieser Zeit gemacht. Mit Absicht habe er seine Stellung im Erwerbsleben und sein Einkommen verbergen wollen, offenbar weil er befürchtet habe, bei einer wahrheitsgemäßen Schilderung seiner günstigen Lebensverhältnisse Nachteile, etwa bei der Bemessung der GesundheitsSchadensrente, zu erfahren. Dem stehe nicht entgegen, daß er dem Entschädigungsamt mit Schreiben vom 5. Januar 1965 eine Bescheinigung des Konsulats der Bundesrepublik Deutschland in Cleveland vom gleichen Tage vtrgelegt habe, in der sein Einkommen der Jahre 1953 bis 1963 richtig angegeben sei, und daß die mit einem weiteren Schreiben vom 9. November 1966 übersandten
 
Bescheinigungen des Steuerbüros Kent auch die Einkünfte der Jahre 1964 und 1965 richtig wiedergegeben hätten. Entscheidend sei, daß der Kläger weder vorher noch nachher seine eigenen Erklärungen diesen Bescheinigungen angepaßt, sondern sich laufend bemüht habe, seine Lebensverhältnisse und seine Einkünfte in einem ungünstigen Licht erscheinen zu lassen. Soweit seine falschen Erklärungen in den von ihm Unterzeichneten B-Bögen niedergelegt seien (oben unter 1 und 2), könne sich der Kläger nicht darauf berufen, daß er die deutsche Sprache nur unzureichend beherrsche und daher die Unrichtigkeit der durch seine Unterschrift gedeckten Antworten auf die im Formular enthaltenen Fragen nicht habe erkennen können. Abgesehen davon, daß davon auszugehen sei, daß die B-Bögen auf Grund seiner eigenen Angaben von der deutschen Sprache mächtigen Personen ausgefüllt worden seien, müsse der Kläger auch das Verschulden der Personen, deren er sich in seinem Entschädigungsverfahren bedient habe, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Somit lägen die tatsächlichen Voraussetzungen des § 7 BEG vor.
Ein Ermessensfehler bei der Reaktion der Behörde auf die Vielzahl der Täuschungen und die Schwere der Verstöße sei nicht feststellbar. Der angefochtene Bescheid sei auch fristgerecht erlassen worden. Die Entschädigungsbehörde habe erst am 10. November 1970 bzw. 2. Dezember 1970 sichere Kenntnis von der Unwahrheit der Erklärungen des Klägers erlangt. Weil der angefochtene Bescheid das Datum vom 28. April 1971 trage, sei die Sechsmonatsfrist für den Widerruf gewahrt. Zu Recht habe das Landgericht den Kläger auch nach dem Antrag der Widerklage verurteilt. Der Widerrufs- und Rückforderungsbe-
* J V
 
scheid vom 28. April 1971 sei nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar. Am Wohnsitz des Klägers in den USA sei eine Zwangsvollstreckung allein aus ausländischen Urteilen, und zwar aus Leistungstiteln, möglich (vgl. Weinschenk, RzW 1964, 198). Für die Widerklage bestehe daher ein Rechtsschutzinteresse. Sie sei auch sachlich begründet.
Dagegen wendet sich die Revision, wenn auch einzelne Ausführungen des Berufungsurteils Anlaß zu rechtlichen Bedenken bieten, im Ergebnis ohne Erfolg.
Die Revision stellt nicht in Abrede, daß im Verwaltungs-verfahren, um Entschädigung zu erlangen, die oben unter 1) bis 3) aufgeführten unrichtigen Angaben gemacht worden sind. Hinsichtlich der dem Kläger zur Last gelegten falschen Unterrichtung des Sachverständigen Prof. Dr. Stflü^pim Jahre 1969 beanstandet sie, daß das Berufungsgericht ihren Beweisantrag abgelehnt habe, Prof. Dr.	als Zeugen zu ver-
nehmen. Eine ordnungsgemäß ausgeführte Verfahrensrüge (§ 209 Abs. 1 BEG, § 554 Abs. 3 Nr. 2b ZPO aF) hat sie jedoch insoweit nicht erhoben.
Ferner beanstandet die Revision die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger müsse das Verschulden der Personen, deren er sich bei der Ausfüllung der beiden B-Bögen (oben unter 1 und 2) bedient habe, wie eigenes Verschulden gegen sich gelten lassen. Diese Ansicht geht in der Tat zu weit.
Dem Antragsteller wird bei der Anwendung des § 7 BEG das tatbestandsmäßige Handeln von Vertretern, nicht aber von jedweden Hilfspersonen zugerechnet (BGH RzW 1963, 222 und ständig, zuletzt RzW 1977, 131). Auf dem Rechtsfehler beruht das Berufungsurteil aber nicht. Denn der Tatrichter stellt
 
fest, es sei davon auszugehen, daß die vom Kläger Unterzeichneten B-Bögen nach seinen eigenen Angaben von der deutschen Sprache mächtigen Personen ausgefüllt worden seien. Dagegen hat die Revision nichts erinnert.
Zu dem Schuldvorwurf heißt es im Berufungsurteil, dem Kläger falle "Vorsatz oder aber zu demindest grobe Fahrlässigkeit zur Last”. Den Urteilsgründen ist Jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsgericht vorsätzliches Handeln des Klägers feststellt. Denn es begründet die Billigung der behördlichen Ermessenserwägung mit der Täuschung der Ärzte und stellt an anderer Stelle fest, der Kläger habe mit Absicht seine Stellung im Erwerbsleben und sein Einkommen verbergen wollen.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Entziehung und Rückforderung der gewährten Entschädigungsleistungen ergeben sich auch nicht daraus, daß der Behörde schon vor dem Feststellungsbescheid vom 1. Februar 1967 die tatsächlichen Einkünfte der Jahre 1953 bis 1965 bekannt gegeben worden sind. Nach §§ 201 Abs. 1, 203 Abs. 1 BEG in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 BEG kann die bereits festgesetzte Entschädigung durch Widerrufsbescheid entzogen werden, wenn sich nach der Festsetzung herausstellt, daß einer der Versagungsgründe des § 7 Abs. 1 BEG vorliegt.
Wenn sich der Versagungsgrund nicht erst nach der Festsetzung durch den Bescheid, sondern schon vorher herausgestellt hat, so läßt das Gesetz die spätere Entziehung und den Widerruf nicht zu. Das steht indes hier dem Widerruf nicht im Wege. Die Entschädigungsbehörde hat nicht
'/SV
 
schon dann Kenntnis von einem Entziehungsgrand nach § 7 Abs. 2 Halbsatz 1 BEG, wenn ihrem Sachbearbeiter (BGH RzW 1961, 260) die Unrichtigkeit der Angaben des Berechtigten bekannt ist. Vielmehr muß die Kenntnis von den Umständen hinzutreten, aus denen sich der Schluß auf ein grob schuldhaftes Verhalten ergibt (BGH RzW 1961, 380).
Der Entziehungsgrand hat sich nachträglich herausgestellt, wenn der Entschädigungsbehörde erst nach Erlaß des Bescheides das die Annahme einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung der Wahrheitspflicht rechtfertigende volle Ausmaß der Unrichtigkeit der Angaben eines Berechtigten bekanntgeworden ist (BGH aaO). Die einem Verfolgten zugesprochenen Entschädigungsleistungen können zudem auch dann entzogen werden, wenn er nach Erlaß des Bescheides in dem noch über andere Ansprüche anhängigen,Entschädigungsverfahren sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund und Höhe des Schadens macht, um Entschädigung zu erlangen (BGH RzW 1962, 121). Das gilt erst recht, wenn die späteren Unwahrheiten in einem Rechtsstreit vorgebracht werden, mit dem der Antragsteller, wie hier, Mehrleistungen in derselben Schadensart verlangt. Die Frist für den Widerruf beginnt erneut zu laufen, wenn weitere Unwahrheiten bekannt werden. Zur Unterstützung der neu bekannt gewordenen Umstände können dann auch schon früher bekannte mit herangezogen werden (BGH RzW 1962, 121; 1978, 114). Denn die Bemühungen eines Verfolgten, Entschädigung zu erhalten, müssen für die nach § 7 BEG zu treffenden Entscheidungen als ein einheitliches, zusammengehöriges Bemühen gesehen und gewürdigt werden (BGH RzW 1962, 121).
11
Danach greift auch die Rüge der Revision nicht durch, die Entschädigungsbehörde habe die Widerrufsfrist des § 203 Abs, 2 BEG versäumt. Das Berufungsgericht legt dar, die Behörde habe "erst am 10.11.1970 bzw. 2.12.1970" sichere Kenntnis von der Unwahrheit der Erklärungen des Klägers in seiner Entschädigungssache erlangt. In der Tat übersandte die Zivilkammer in dem damals schwebenden Rechtsstreit um höhere Gesundheitsschadensentschädigung die vom Kläger im Zuge der Ermittlungen auf Anforderung des Gerichts eingereichten vollständigen Ablichtungen seiner Einkommensteuererklärungen erst am 10. November 1970 an die Entschädigungsbehörde; eine eidesstattliche Versicherung des Klägers darüber, daß er seit 1949 das Baugeschäft als Alleininhaber betreibe, folgte am 2. Dezember 1970. Daß der daraufhin ergangene Widerrufsbescheid das Datum vom 28. April 1971 trägt, zeigt zwar entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Wahrung der sechsmonatigen Widerrufsfrist noch nicht an, denn erforderlich ist die fristgerechte Bekanntgabe des Widerrufsbescheides (BGH RzW 1976, 110 Nr. 23). Sie ist jedoch rechtzeitig am 30. April 1971 erfolgt.
Die auf den Sachverhalt abgestellten Ermessenserwägungen, mit denen der Beklagte die Entziehung des Anspruchs auf Entschädigung (§ 7 Abs. 2 Halbsatz 1 BEG) und die Rückforderung der bereits bewirkten Leistungen (§7 Abs. 3 BEG) begründet hat, halten der durch § 211 Abs. 1 Satz 1 BEG eingeschränkten richterlichen Überprüfung stand. Die Behörde hat weder die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten noch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Die Rückforderung der schon bewirkten Leistungen bedurfte hier, obwohl es sich
12
dabei um eine gegenüber der Anspruchsentziehung selbständige ErmessensentScheidung handelt (BGH RzW 1970, 350), keiner weitergehenden Begründung. Daß sie angezeigt war, lag wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der vorsätzlichen Falschangaben zur beruflichen Tätigkeit des Klägers auf der Hand.
Schließlich hält auch die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Widerklage den Angriffen der Revision stand. Die Rechtsfragen zur Zulässigkeit der Widerklage hat der Senat RzW 1974, 243 Nr. 9 entschieden: Im Rechtsstreit nach § 212 BEG kann das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage auf Rückzahlung bejaht werden, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, ob nach dem vom Tatrichter im Einzelfall festzustellenden ausländischen Recht der Rückforderungsbescheid für die Durchsetzung des Anspruchs verwertbar ist. Eine solche Feststellung trifft das Berufungsgericht. Sie liegt allerdings nicht schon darin, daß es im Berufungsurteil heißt, der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 28. April 1971 sei nur innerhalb der Bundesrepublik Deutschland vollstreckbar. Aber das Berufungsgericht führt weiter aus, am Wohnsitz des Klägers in den USA sei eine Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln nur dann möglich, wenn es sich um Leistungsurteile handele. Dazu kommt es im Wege des Freibeweises (§ 209 Abs. 1 BEG, § 293 ZPO) auf Grund eines Aufsatzes von Weinschenk in RzW 1964, 198, der die bisherige Nichtanerkennung von Widerrufs- und Rückforderungsbescheiden - bis auf eine in der Veröffentlichung beschriebene Ausnahme aus dem Staate New York - aus Grundsätzen des anglo-amerikanischen Rechts ableitet. Damit wird
 
im Berufungsurteil der Inhalt des am Wohnsitz des Klägers geltenden ausländischen Rechts, wenn auch ohne Eingehen auf etwaige besondere Verhältnisse des Staates West Virginia und ohne weitere Ermittlungen und daher möglicherweise recht unvollkommen, festgestellt. Ob die von der Revision insoweit erhobene Beanstandung als Rüge des Verfahrens bei der Feststellung des ausländischen Rechts an sich zulässig (vgl. BGH RzW 1974, 243 Nr. 9; BGH LM ZPO § 293 Nr. 2) oder ob die Rüge schon deshalb nach §§ 549, 562 ZPO unzulässig ist, weil der Revisionsangriff in Wahrheit dem Ergebnis des Verfahrens bei der Feststellung des ausländischen Rechts gilt (vgl. BGH RzW 1974, 243 Nr. 9; 1976, 80; BGH NJW 1963, 252), kann hier auf sich beruhen. Denn die Revision macht nicht geltend, nach dem am Wohnort des Klägers geltenden Recht des Staates West Virginia seien keine Schwierigkeiten bei der Vollstreckung aus dem Widerrufsund Rückforderungsbescheid einer deutschen Entschädigungsbehörde zu befürchten. Die Verfahrensrüge entbehrt damit der durch § 554 Abs. 3 Nr. 2 b ZPO aF vorgeschriebenen ausreichenden Begründung, zu der die Darlegung gehört, daß das Berufungsurteil auf dem beanstandeten Fehler bei der Anwendung des Verfahrensrechts beruhe. Denn die Revisionsbegründung gibt nicht die Tatsachen an, die die Möglichkeit
 ergeben, daß ohne Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (vgl. BGH LM ZPO § 554 Nr. 25; BGH RzW 1976, 115 Nr. 28).
Mai
 Dr. Lang
 Fuchs
Gärtner
 Portmann