Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Er machte geltend, die Klägerin, 1936 von Berlin nach Österreich ausgewandert und Österreicherin seit 1947, gehöre zu den sogenannten Rückwanderern, denen erst durch das BEG-Schlußgesetz die Anspruchsgrundlage gemäß § 4 BEG eröffnet worden sei. April 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einging, schilderte der Bevollmächtigte, zu dem Teil durch Bezugnahme auf eine gleichzeitige Eingabe in der Entschädigungssache des Ehemanns, erstmals Beginn, Dauer, Ort und Umstände des Verstecktlebens und erläuterte die gesundheitliche und berufliche Schädigung der Klägerin sowie ihren Vermögensschaden. Die Behörde lehnte das Entschädigungsverlangen ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß die Klägerin in Berlin gewohnt habe. Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht die Berufung zurück« Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 8« Februar 1973 nur für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an' Freiheit zugelassen« Mit dem Rechtsmittel bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten« Entscheidungsgründe Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 8« Februar 1973 die Darlegungen des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Neuantrags recht wegen der Einführung des § 1 Abs« 3 Nr« 4 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nicht besteht, weil die Klägerin als Verlobte eines Juden 1933 schon unmittelbar von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurde und deshalb bereits nach altem Recht anspruchsberechtigt war, daß sie weiter schon wegen ihres Wohnsitzes am 8. Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, der allein noch anhängig ist, kommt nur ein Neuantragsrecht entsprechend Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Einfügung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG in Betracht (vgl. Denn dieses Neuantragsrecht sei nicht fristgerecht erläutert worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); die Klägerin habe erst nach dem 31* März 1967 vorgetragen, daß sie unter falschem Namen gelebt habe. März 1967 durch die Angabe, unter falschem Namen gelebt zu haben, erläutert worden ist, (Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 2 BEG-SchlußG § 190 a Abs. 1 BEG), mag offen bleiben. März 1967 ihren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht durch die Angabe des ihn begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) erläutert hat. Ihr Bevollmächtigter hatte zu dem Freiheitsschaden nur angegeben: MIn Frankreich wurde sie während des Krieges wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt und mußte versteckt leben". März 1967 an das Entschädigungsamt Berlin richtete und am selben Tage bei der deutschen Botschaft in Paris einreichte, die aber bei dem Entschädigungsamt Berlin erst am 20. April 1967 eintraf.Das war, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Entschädigungssache des Ehemannes der Klägerin - IX ZR 49/73.
¥0 2406 006 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES EL3JiS/g, URTEIL Verkündet am 20. April 1978 Adomeit, Justizangesteilt, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Johanna F A rue geb. Fil /Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 - Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel» Fuchs» Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. September 1970 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin meldete erstmals am 14. Oktober 1963 durch einen Bevollmächtigten Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens» Berufsschadens» Gesundheitsschadens und wegen Schadens an Eigentum und Vermögen an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem Schreiben hieß es» sie sei Volljüdin, 1909 in Danzig geboren, ursprünglich deutsche, dann Danziger und seit 1947 österreichische Staatsangehörige. Sie habe in Berlin gewohnt und dort ihren späteren Ehemann Bernhard FflHBBI kennengelernt, dem sie 1936 nach Österreich und Frankreich gefolgt sei. In Frankreich sei sie während des Krieges wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt worden und habe versteckt leben müssen. Die Verfolgungsmaßnahmen hätten ihre Gesundheit untergraben. Weil ihr Ehemann, der von Geburt Österreicher sei, durch einen Angestellten des deutschen Konsulats dahin belehrt worden sei, Österreicher könnten keine Ansprüche nach dem Bundesentschädigungsgesetz erheben, habe sie bisher keinen Antrag gestellt. Jetzt berufe sie sich aber auf den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961. In jedem Falle bestünden aber, wie ihr Bevollmächtigter sie jetzt unterrichtet habe, Ansprüche gemäß § 4 BEG; die frühere Belehrung sei falsch gewesen. Auf eine Anfrage der Behörde meldete der Bevollmächtigte sich erst im Dezember 1965 wieder. Er machte geltend, die Klägerin, 1936 von Berlin nach Österreich ausgewandert und Österreicherin seit 1947, gehöre zu den sogenannten Rückwanderern, denen erst durch das BEG-Schlußgesetz die Anspruchsgrundlage gemäß § 4 BEG eröffnet worden sei. Hilfsweise berief er sich wieder auf eine falsche amtliche Auskunft und auf den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag. In einem Schreiben vom 31. März 1967 an das Entschädigungsamt Berlin, das am selben Tage bei der deutschen Botschaft in Paris und am 20. April 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einging, schilderte der Bevollmächtigte, zu dem Teil durch Bezugnahme auf eine gleichzeitige Eingabe in der Entschädigungssache des Ehemanns, erstmals Beginn, Dauer, Ort und Umstände des Verstecktlebens und erläuterte die gesundheitliche und berufliche Schädigung der Klägerin sowie ihren Vermögensschaden. Die Behörde lehnte das Entschädigungsverlangen ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß die Klägerin in Berlin gewohnt habe. Ob ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, ließ sie offen. Im Rechtsstreit um Entschädigung für Freiheits-, Gesundheits- und Berufsschäden belegte die Klägerin ihren früheren Wohnsitz in Berlin« Sie gab jetzt an, sie sei keine Jüdin, aber unter dem Druck der Nürnberger Gesetze mit ihrem jüdischen Verlobten ausgewandert, den sie dann 1942 geheiratet habe« Zu den Umständen, unter denen sie mit ihrem Ehemann in Lyon versteckt gelebt habe, trug sie im April 1969 vor, ab Ende Februar 1943 habe sie einen Ausweis auf einen falschen Namen besessen und sich seiner bei den seltenen Ausgängen aus dem Versteck bedient« Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht die Berufung zurück« Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 8« Februar 1973 nur für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an' Freiheit zugelassen« Mit dem Rechtsmittel bittet die Klägerin, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen« Der Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten« Entscheidungsgründe Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 8« Februar 1973 die Darlegungen des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Neuantrags recht wegen der Einführung des § 1 Abs« 3 Nr« 4 BEG durch das BEG-Schlußgesetz nicht besteht, weil die Klägerin als Verlobte eines Juden 1933 schon unmittelbar von nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen erfaßt wurde und deshalb bereits nach altem Recht anspruchsberechtigt war, daß sie weiter schon wegen ihres Wohnsitzes am 8. Mai 1945 nicht unter den deutsch-österreichischen Finanz-und Ausgleichsvertrag und das darauf beruhende Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl II 1041) fällt und daß schließlich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) bereits deshalb ausscheidet, veil es an einem ausreichenden Gesuch fehlt. Die Behörde hat auch nicht nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG Wiedereinsetzung gewährt, die Frage der Wiedereinsetzung vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH RzW 1971, 40). Für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit, der allein noch anhängig ist, kommt nur ein Neuantragsrecht entsprechend Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Einfügung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG in Betracht (vgl. BGH RzW 1968, 267). Das Berufungsgericht ist der Auffassung, darauf könne die Klägerin sich jedoch nicht berufen. Denn dieses Neuantragsrecht sei nicht fristgerecht erläutert worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); die Klägerin habe erst nach dem 31* März 1967 vorgetragen, daß sie unter falschem Namen gelebt habe. Es ist jedenfalls im Ergebnis richtig, daß der Freiheitsschadensanspruch der Klägerin an unzureichender Erläuterung (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG) scheitert. Ob das schon daraus folgt, daß das allein bestehende Neuantragsrecht nicht bis zu dem 31. März 1967 durch die Angabe, unter falschem Namen gelebt zu haben, erläutert worden ist, (Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 BEG-SchlußG § 190 a Abs. 1 BEG), mag offen bleiben. Im Überleitungsverfahren war zwar der Uberleitungsgrund, also das Neuantragsrecht, zu erläutern. Die Substantiierung eines Uberleitungsgrundes wahrte aber die Frist auch für weitere, und es war unschädlich, wenn das erläuterte Neuantragsrecht tat- sächlich nicht bestand (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75, zur Veröffentlichung vorgesehen); Hier hat die Klägerin, die bis über das Fristende hinaus unzutreffend als Jüdin bezeichnet worden ist, bis zu dem 31. März 1967 als Überleitungsgrund nur die abwegige Ansicht geäußert, die Einbeziehung der Rückwanderer durch § 4 Abs. 2 BEG nF komme auch ihr zugute, obwohl sie beim Verlassen Deutschlands noch Danziger oder deutsche Staatsangehörige war. Ob diese rechtlich verfehlte Inanspruchnahme und Erläuterung eines Neuantragsrechts nach dem BEG-Schlußgesetz die Substantiierungsfrist für andere wahrte, braucht nicht entschieden zu werden. Jedenfalls steht § 190 a Abs. 1 BEG dem Klagebegehren deshalb entgegen, weil die Klägerin bis zu dem 31. März 1967 ihren Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht durch die Angabe des ihn begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr. 2 BEG) erläutert hat. Ihr Bevollmächtigter hatte zu dem Freiheitsschaden nur angegeben: MIn Frankreich wurde sie während des Krieges wegen ihrer jüdischen Abstammung verfolgt und mußte versteckt leben". Damit war der Sachverhalt, der den Anspruch begründen sollte, nicht dargestellt. Die §§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 2 BEG verlangen die Mitteilung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungshergangs (BGH RzW 1972, 31 Nr. 21; vgl. auch BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975 - IX ZB 289/72, bei Vogt, RzW 1976, 81, 85). Daran fehlte j es hier. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch mit dem 31* März 1967 erloschen. \ Die zur Substantiierimg des Freiheitsschadens erforderlichen Angaben machte der Bevollmächtigte der Klägerin erst in der Eingabe, die er unter dem 31. März 1967 an das Entschädigungsamt Berlin richtete und am selben Tage bei der deutschen Botschaft in Paris einreichte, die aber bei dem Entschädigungsamt Berlin erst am 20. April 1967 eintraf. Das war, wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil in der Entschädigungssache des Ehemannes der Klägerin - IX ZR 49/73. - ausgeführt hat, zu spät. Mai Portmann Henkel Gärtner Fuchs