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BGH · IX ZR 50/72

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 50/72

Ich hatte die Absicht, noch vor Ablauf der Antragsfrist den Antrag auf Entschädigung nach dem BEG zu stellen, doch wurde mir von einigen Anwälten erklärt, daß es keinen Sinn hätte, den Anspruch geltend zu machen, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nat.soz. Dezember 1963 führte der Kläger noch aus, schon im DP-Lager Leipheim sei ihm auf seine Erkundigungen vom Lagerkomitee gesagt worden, er sei nicht anspruchsberechtigt, weil er in Rußland gewesen sei. Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wie folgt begründet: "Der Senat ist der Auffassung, daß einem Verfolgten, der offensichtlich unmittelbar nach Kenntnis erlangung vom Wegfall des einer fristgerechten Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen allerdings zunächst nur sehr knapp begründet hat, die Möglichkeit nicht abgeschnitten sein soll, vom Bundesgerichtshof eine Überprüfung der zur Frage der Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsgesuchs vertretenen Auffassung zu erbitten." In der Sache selbst ist das Berufungsgericht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1971 , 180; 510; 1972 , 27 zu den an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG zu stellenden Anforderungen ausgegangen. Wenn das Berufungsgericht Überzeugt war, daß seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ubereinstimme, dann durfte es die Revision nicht zulassen (vgi. Anders als in den Fällen des § 546 Abs. 2 ZPO (BGHZ 2, 396; 36, 56; LM ZPO § 546 Nr. 9, 11, 32 und 76) ist aber im Ent sch ädigungs rechts streit eine vom Berufungsgericht mit gesetzwidriger Begründung ausgesprochene Revisions Zulassung wirksam, wenn ein Zulassungsgrund nach § 219 Abs. 2 BEG vorliegt (BGH LM BEG § 219 Nr. 16, 21, 29). Im Entschädigungsrechtsstreit obliegt die Prüfung und Entscheidung, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist, nicht allein dem Berufungsgericht. Die Entschädigungsbehörde gewährt stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des §189 Abs.3 Satz 2 BBG nur dadurch, daß sie in einem Bescheide nach § 195 BEG sachlich über den Anspruch befindet (BGH RzW 1970, 314). Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiederein-setzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG verweigert. Es könne ohne weiteres unterstellt werden, daß der Kläger über die innerhalb der Antragsfrist §§ 189 Abs. 1 BEG) und darüber hinaus bis zu dem Herbst 1961 von der Rechtsprechung einhellig vertretene Meinung unterrichtet gewesen sei, daß Personen, die sich während des zweiten Weltkrieges in der UdSSR aufgehalten und dort Gesundheit s schaden erlitten hätten, nach dem Bundesentschädi-gungsgesetz nicht anspruchsberechtigt seien. seien solche Schäden bis zu der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 eingeleiteten Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden, weil die Adäquanz zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und diesen Schäden verneint worden sei. Diese wirkliche Aussichtslosigkeit eines Entschädigungsantrages sei für den Kläger ein Antragshindernis im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG gewesen, das er nicht zu vertreten habe. Glaubhaft sei auch sein Verbringen, er habe erstmals Anfang Dezember 1962 in der Synagoge von einer ihm namentlich nicht bekannten Person gehört, daß Rußlandflüchtlinge entsprechend einer geänderten Recht sauf fas sung des Bundesgerichtshofs nunmehr entschädigungsberechtigt seien. Daß er sich bereits wenige Tage später zu dem Büro der URO in Haifa begeben, dort ein Antragsformular unterschrieben und die eidesstattliche Erklärung vom 20. Kenntnis zu erlangen, nicht auszuschließen sei, mtisse die Angabe "nun habe ich erfahren" nicht unbedingt dahin verstanden werden, daß zwischen der Kenntniserlangung und dieser eidesstattlichen Erklärung tatsächlich nur eine ganz kurze Zeit verstrichen gewesen sei. Nur wenn ein Antragsteller ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung zugleich mit dem Wiedereins etzungs ge such darzulegen, dürfe er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wieder eins etzungs gründe nachschieben. Die Jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (RzW 1971, ISO; 510; 1972, 27; 1973, 96) zu den an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend wie der ge geben. Die ursprünglichen Angaben des Klägers Uber die Behebung des Rechtsirrtums, der ihn nach seiner Darstellung von der früheren Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche abgehalten hat, genügen allerdings für sich allein nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellenden Anforderungen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Dezember 1962 wegen der Anmeldung die URO in Haifa aufgesucht und am 20. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die nach seiner Darstellung den Anstoß für sein Tätigwerden gegeben hat, ist im Märzheft 1962 der "Rechtsprechung zur Wiedergutmachung" erstmals veröffentlicht worden. Deswegen schließt die Unbestimmtheit der ursprünglichen Angaben des Klägers darüber, wann das von ihm geltend gemachte Antragshindernis weggefallen ist, eine sachliche Prüfung dieser Frage durch die Entschädigungsbehörde oder den Tatrichter hier nicht aus. Die Wiedereinsetzung kann dem Kläger infolgedessen nicht deswegen verweigert werden, weil diese eidesstattliche Versicherung den inhaltlich an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Mit Recht rügt der Kläger auch, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der eidesstattlichen Erklärung von überhöhten Anforderungen ausgegangen ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch kann auch dann noch rechtzeitig eingereicht sein, wenn zwischen dem Wegfall des Antragshindemisses und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Das Berufungsgericht hält eine Würdigung der eidesstattlichen Versicherung in dem Sinne, daß der Kläger nur eine ganz kurze Zeit vorher über die Rechtslage aufgeklärt worden war, für möglich, aber nicht für zwingend, weil eine gewisse Möglichkeit einer früheren Aufklärung nicht auszuschließen sei. Dies ist, da hier schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs den Anforderungen genügte, zulässig, wenn und solange davon nicht mißbräuchlich im Sinne von BGH RzW 1966, 372 Gebrauch gemacht wird. Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts Uber den weiteren Verlauf stehen jedenfalls auch der Annahme nicht entgegen, daß der Kläger alsbald nach dem Wegfall des von ihm behaupteten Antragshindemisses seine Entschädigungsansprüche angemeldet und van Wiedereinsetzung nachgesucht hat. Ob im übrigen die Voraussetzungen der Wiederein-setzung gemäß § 189 Abs.3 Satz 1 BEG erfüllt sind, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die dafür erheblichen und vom Kläger behaupteten Tatsachen glaubhaft g«nacht sind. Für das Berufungsgericht ist "diese wirkliche Aussichtslosigkeit eines Entschädigungsantrags" das vom Kläger nicht zu vertretende Antragshindemis im Sinne des § 189 Abs.3 Satz 1 BEG gewesen. Schicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Auskunft erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage seine Ansprüche nicht angemeldet hat, ist ihm Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 1 BEG zu gewähren.

Zitierte Normen: § 189 BEG § 546 ZPO § 219 BEG
BundesgerichtshofsRechtsprechungBerufungsgerichtBEGRzWBegründungKlägerBundesgerichtshofRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2456 033
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 50/72	URTEIL
Verkündet am
4. April 1974
Apru
 mm,
Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschiftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abraham A C
Straße ^Israel,
 Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt
 gegen
Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Staatsministerium der Finanzen, München, Odeonsplatz 4,
Beklagten und Revisions beklagten ,
 
Der IX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 1973 durch die Richter Wüstenberg, Zorn, Fuchs, Dr. Thumm und
 Portmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Februar 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufung sgeric ht zurückverwie sen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und aus-» lagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1894 in Polen geborene jüdische Kläger hielt sich seit November 1946 im DP-Lager Leipheim auf. Von dort wanderte er im Januar 1949 nach Israel aus.
Am 4. Februar 1963 meldete er Entschädigungsansprüche an, u. a. für Schaden an Körper oder Gesundheit,
 
und beantragte Wiedereinsetzung in die Frist des § 189 Abs. 1 BEG. Seine gleichzeitig vor gelegte eidesstattliche Versicherung vom 20. Dezember 1962 lautet im wesentlichen:
"Bei Ausbruch des deutsch-russischen Krieges wohnte ich mit meiner Frau und 7 Kindern in Konstantinov.
Im Zuge der deutschen Verfolgungsmaßnahmen wurden wir von den Deutschen über den Bug in das von den Russen besetzte Gebiet vertrieben. Die Russen haben mich mit meiner Familie nach Sibirien verschleppt.
Dort mußte ich schwere Zwangsarbeiten leisten, während welchen ich erkrankt bin und ich leide noch heute an den Krankheiten, die auf meinen Zwangsaufenthalt in Sibirien zurückgehen. Ich behalte mir die Sübstantiierung dieses Gesundheitsschadensanspruches vor.
Ich hatte die Absicht, noch vor Ablauf der Antragsfrist den Antrag auf Entschädigung nach dem BEG zu stellen, doch wurde mir von einigen Anwälten erklärt, daß es keinen Sinn hätte, den Anspruch geltend zu machen, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der nat.soz. Verfolgung und meiner Erkrankung nicht bestehe und weder von den Gerichten noch von den Ent Schädigung särntem anerkannt wird. Es war mir daher die frühere ablehnende Judikatur, die die Verfolgung meines Anspruches als aussichtslos erscheinen ließ, bekannt. Ich habe mit Rücksicht hierauf von einer Anmeldung meines Anspruches auf Entschädigung für Schaden an Gesundheit Abstand genommen und habe demnach die Anmeldung nicht schuldhaft unterlassen •
Nun habe ich erfahren, daß der Bundesgerichtshof zu Gunsten der Verfolgten entschieden hat und man gab mir den Rat, noch nachträglich den Antrag auf Entschädigung zu stellen.
Ich begab mich zur UNITED RESTITUTION ORGANISATION (URO) Haifa, wo ich einen Termin hatte ..."
 
In einer weiteren eidesstattlichen Versicherung vom 16. Dezember 1963 führte der Kläger noch aus, schon im DP-Lager Leipheim sei ihm auf seine Erkundigungen vom Lagerkomitee gesagt worden, er sei nicht anspruchsberechtigt, weil er in Rußland gewesen sei. In Israel habe er nach seiner Einwanderung die gleiche Auskunft erhalten. In Israel sei allgemein bekannt gewesen, daß Verfolgte, die in Rußland gewesen seien, keine Entschädigungsansprüche hätten. Trotzdem habe er sich noch vor Ablauf der Antragsfrist zur URO in Haifa begeben. Dort habe er sein Schicksal geschildert. Er habe die Auskunft erhalten, daß er keine Ansprüche gegen Deutschland habe.
Am 3. Juni 1964 überreichte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung der Frau Rosa Stfl||Bvom 20. Dezember 1963. Frau Rosa Stfl^pgab an, sie sei seit 1956 Sekretärin der URO in Haifa. Vor Ablauf der Antragsfrist hätten viele Leute, die nach der Flucht vor deutschen Verfolgungsmaßnahmen in Rußland zu Schaden gekommen seien, die URO um die Anmeldung ihrer Entschädigungsansprüche gebeten. Die URO habe solche Anträge nicht zur Bearbeitung Übernommen mit der Begründung, die deutschen Entschädigungsämter und Gerichte lehnten derartige Ansprüche ab, weil man die Deutschen nicht für das Verhalten der Russen verantwortlich machen könne.
Vor dem 31. März 1967 schilderte der Kläger im einzelnen sein Schicksal, seine Krankheiten und seine wirtschaftlichen Verhältnisse. Er belegte seine Angaben mit eidesstattlichen Versicherungen von Zeugen sowie mit Bescheinigungen der Krankenkasse in Haifa und des
 israelischen Finanzministeriums. Die EntSchädigungsbehörde holte eine Auskunft des Internationalen Suchdienstes ein, forderte die Unterlagen des Suchdienstes an und beschaffte sich Ablichtungen der den Kläger betreffenden Aufzeichnungen der Allgemeinen Arbeiterkrankenkasse in Haifa.
Mit Bescheid vom 10. Juli 1969 lehnte die Ent-schädigungsbehörde die Anträge des Klägers auf Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden wegen Versäumung der Anmeldefrist ab.
Den GesundheitsSchadensanspruch verfolgte der Kläger weiter. Mit der Klage legte er im Januar 1970 eine eigene eidesstattliche Versicherung vom 27. November 1969 vor, daß er etwa Anfang Dezember 1962 in der Synagoge gehört habe, die nach Rußland geflüchteten Juden könnten Anträge stellen. Bei der URO Haifa habe man ihm dies bestätigt und ihn zur Aufnahme seines Antrags auf den 18. Dezember 1962 bestellt.
In den beiden ersten Rechtszügen blieb die Klage ohne Erfolg. Mit der - vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben, ihm Wiedereinsetzung zu erteilen und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte hat sich im Revisions re chtszug nicht vertreten lassen.
 
Ent scheldung s gründe
 Die Revision ist zulässig, obwohl das Berufungsgericht sie mit einer gesetzwidrigen Begründung zugelassen hat*
Die Revision darf nur aus einem der in § 219 Abs. 2 BEG abschließend aufgezählten Gründe zugelassen werden. Hat das Berufungsgericht offensichtlich dagegen verstoßen, dann bindet die von ihm ausgesprochene Revisions Zulassung den Bundesgerichtshof nicht, und die eingelegte Revision ist als unzulässig zu verwerfen (BGHZ 2, 396; 36, 56; BGH LM ZPO § 546 Nr. 9, 11,32 und 76 BGH LM BEG § 219 Nr. 15, 16, 21, 27 und 29). Hier hat das Berufungsgericht die Zulassung der Revision wie folgt begründet: "Der Senat ist der Auffassung, daß einem Verfolgten, der offensichtlich unmittelbar nach Kenntnis erlangung vom Wegfall des einer fristgerechten Antragstellung entgegenstehenden Hindernisses einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, diesen allerdings zunächst nur sehr knapp begründet hat, die Möglichkeit nicht abgeschnitten sein soll, vom Bundesgerichtshof eine Überprüfung der zur Frage der Voraussetzungen eines Wiedereinsetzungsgesuchs vertretenen Auffassung zu erbitten." In der Sache selbst ist das Berufungsgericht von den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs RzW 1971 , 180; 510; 1972 , 27 zu den an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu stellenden Anforderungen ausgegangen. Es hat danach die ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs des Klägers für unzulänglich und die späteren Ergänzungen für unbeachtlich gehalten.
 
Es liegt auf der Hand, daß der vom Berufungsgericht für die Zulassung der Revision angeführte Grund keinem der in § 219 Abs, 2 BEG auf gezählten Zulassungsgründe entspricht. Wenn das Berufungsgericht Überzeugt war, daß seine Entscheidung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Ubereinstimme, dann durfte es die Revision nicht zulassen (vgi. BGH LM BEG § 219 Nr. 16).
Anders als in den Fällen des § 546 Abs. 2 ZPO (BGHZ 2, 396; 36, 56; LM ZPO § 546 Nr. 9, 11, 32 und 76) ist aber im Ent sch ädigungs rechts streit eine vom Berufungsgericht mit gesetzwidriger Begründung ausgesprochene Revisions Zulassung wirksam, wenn ein Zulassungsgrund nach § 219 Abs. 2 BEG vorliegt (BGH LM BEG § 219 Nr. 16, 21, 29). Im Entschädigungsrechtsstreit obliegt die Prüfung und Entscheidung, ob ein Grund für die Zulassung der Revision gegeben ist, nicht allein dem Berufungsgericht. Vielmehr findet gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht die sofortige Beschwerde statt, über die der Bundesgerichtshof entscheidet (§ 220 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 BEG). Eine gesetzwidrig begründete Revisionszulassung kann daher nicht als unwirksam angesehen werden, wenn im Falle der Nichtzulassung der Bundesgerichtshof einer dagegen gerichteten Beschwerde gemäß § 219 Abs. 2 BEG hätte stattgeben müssen.
Hier sind die Zulassungsgründe der Nummern 1 und 3 des § 219 Abs. 2 BEG gegeben. Zu der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, welche Anforderungen an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs nach § 189
 
Abs. 3 Satz 1 BEG zu stellen sind, bedarf es zur Weiterentwicklung der bisherigen Rechtsprechung (BGH RzW 1971, 180 und 510) einer klärenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Das Nähere ergibt sich aus den folgenden Ausführungen.
Die Revision ist auch begründet.
Unzutreffend ist allerdings die Auffassung des Klägers, daß die Entschädigungsbehörde durhh vierjährige sachliche Bearbeitung des Antrags stillschweigend Wiedereinsetzung gewährt habe. Die Entschädigungsbehörde gewährt stillschweigend Wiedereinsetzung im Sinne des §189 Abs. 3 Satz 2 BBG nur dadurch, daß sie in einem Bescheide nach § 195 BEG sachlich über den Anspruch befindet (BGH RzW 1970, 314). Der Senat hat dies in der angeführten Entscheidung mit der Entstehungsgeschichte und dem Zweck des § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG begründet. Daran hält er auch gegenüber der abweichenden Würdigung der Entstehungsgeschichte durch den Kläger fest.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger die Wiederein-setzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG verweigert. Es könne ohne weiteres unterstellt werden, daß der Kläger über die innerhalb der Antragsfrist §§ 189 Abs. 1 BEG) und darüber hinaus bis zu dem Herbst 1961 von der Rechtsprechung einhellig vertretene Meinung unterrichtet gewesen sei, daß Personen, die sich während des zweiten Weltkrieges in der UdSSR aufgehalten und dort Gesundheit s schaden erlitten hätten, nach dem Bundesentschädi-gungsgesetz nicht anspruchsberechtigt seien. Tatsächlich
 
seien solche Schäden bis zu der durch das Urteil des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 eingeleiteten Änderung der Rechtsprechung grundsätzlich nicht als verfolgungsbedingt anerkannt worden, weil die Adäquanz zwischen der nationalsozialistischen Verfolgung und diesen Schäden verneint worden sei. Diese wirkliche Aussichtslosigkeit eines Entschädigungsantrages sei für den Kläger ein Antragshindernis im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewesen, das er nicht zu vertreten habe. Glaubhaft sei auch sein Verbringen, er habe erstmals Anfang Dezember 1962 in der Synagoge von einer ihm namentlich nicht bekannten Person gehört, daß Rußlandflüchtlinge entsprechend einer geänderten Recht sauf fas sung des Bundesgerichtshofs nunmehr entschädigungsberechtigt seien. Damit sei für ihn das Antragshindemis, nämlich die Unkenntnis über seine Anspruchsberechtigung, weggefallen gewesen. Daß er sich bereits wenige Tage später zu dem Büro der URO in Haifa begeben, dort ein Antragsformular unterschrieben und die eidesstattliche Erklärung vom 20. Dezember 1962 abgegeben habe, ergebe sich aus den Akten der Entschädigungsbehörde. Damals sei die Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 in Isarael allenfalls demjenigen rechtskundigen Personen bekannt gewesen, die aus beruflichen Gründen die Entwicklung der Rechtsprechung zu dem Entschädigungsrecht verfolgt und regelmäßig die Zeitschrift "Rechtsprechung zu dem Wider-gut machungsrecht" gelesen hätten. Es müsse angenommen werden, daß der Kläger, wie er im Berufungsverfahren vortragen lasse, Anfang Dezember 1962 in der Synagoge von einer Person, welche die in einer jiddischen Zeitung erschienene Veröffent liehung zur Frage der EntSchädigungs-berechtigung von Rußland flüchtlingen gelesen gehabt habe.
 
über die neue Rechtslage unterrichtet worden sei.
Wenn nun weder der Kläger noch seine Bevollmächtigten noch die Urkundsperson, welche die eidesstattliche Erklärung vom 20, Dezember 1962 aufgenommen habe, es für erforderlich gehalten hätten, genaue Angaben darüber zu machen bzw. herbeizuführen, wie, wo und von wem der Kläger über die wahre Rechtslage unterrichtet worden sei, so erscheine dies nach der allgemeinen Lebenserfahrung durchaus verständlich. Angesichts der festgestellten sowie der gerichtsbekannten Umstände hätten seinerzeit weder der rechtsunkundige Kläger noch seine Bevollmächtigten die Vorstellung haben können, es müsse ein "Verschulden" an der verspäteten Antragstellung sogleich durch ins einzelne gehende und glaubhaft gemachte Angaben ausgeschlossen werden. Dennoch könne dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers nicht stattgegeben werden, denn der Bundesgerichtshof halte an seiner Auffassung fest, daß ein verspäteter Entschädigungsantrag zugleich eine genaue und vollständige Erklärung darüber enthalten müsse, warum der Antrag erst Jetzt eingereicht werde. Dazu gehöre die Darstellung des Hindernisses, das der Einreichung zu einem früheren Zeitpunkt entgegengestanden habe, des Vorgangs, der dieses Hindernis beseitigt habe, und gegebenenfalls der Gründe, die den Antragsteller veranlaßt hätten, trotz Behebung des Hindernisses den bereits verspäteten Antrag nicht unverzüglich nachzuholen. Diesen Anforderun gen genüge die eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 20. Dezember 1962 allerdings nicht. Da eine gewisse Möglichkeit, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1962, 116 auch in Israel schon wesentlich früher
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Kenntnis zu erlangen, nicht auszuschließen sei, mtisse die Angabe "nun habe ich erfahren" nicht unbedingt dahin verstanden werden, daß zwischen der Kenntniserlangung und dieser eidesstattlichen Erklärung tatsächlich nur eine ganz kurze Zeit verstrichen gewesen sei. Entgegen den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Erfordernissen enthalte die eidesstattliche Erklärung vom 20. Dezember 1962 keine genauen Angaben darüber, wann, wo und von wem der Kläger Uber die wahre Rechtslage unterrichtet worden sei. Die ergänzenden Angaben, die der Kläger in der eidesstattlichen Erklärung vom 16. Dezember 1963 und im gerichtlichen Verfahren zu dem Wiedereinsetzung s ge such gemacht habe, könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Nur wenn ein Antragsteller ohne sein Verschulden außerstande gewesen sei, die Begründung und die Mittel zur Glaubhaftmachung zugleich mit dem Wiedereins etzungs ge such darzulegen, dürfe er alsbald nach Behebung des Hindernisses Wieder eins etzungs gründe nachschieben. Der Kläger habe Jedoch nicht behauptet, daß er nicht in der Lage gewesen wäre, die im Dezember 1963 sowie im gerichtlichen Verfahren gemachten Angaben bereits im Dezember 1962 vorzutragen. Eine Frist für das Nachbringen von Wiedereins etzungs gründen sei dem Kläger auch nicht dadurch eröffnet worden, daß die Ent-schädigungsbehörde bezüglich der Abgabe eines vollständigen Wiedereinsetzungsantrages untätig geblieben sei. Die Entschädigungsorgane seien gemäß § 176 BEG nicht verpflichtet, nach Wiedereinsetzungsgründen zu forschen oder den Antragsteller auf das Fehlen einer ausreichenden Begründung seines Gesuchs hinzuweisen.
12
Nit dieser Begründung kann den Kläger die Wiedereinsetzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG nicht verweigert werden.
Die Jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (RzW 1971, ISO; 510; 1972, 27; 1973, 96) zu den an ein Wiedereinsetzungsgesuch zu stellenden Anforderungen hat das Berufungsgericht allerdings zutreffend wie der ge geben. Im wesentlichen hält der Senat an dieser Rechtsprechung auch fest. Sie kann Jedoch auf den vorliegenden Fall nicht uneingeschränkt übertragen werden.
Die ursprünglichen Angaben des Klägers Uber die Behebung des Rechtsirrtums, der ihn nach seiner Darstellung von der früheren Anmeldung seiner Entschädigungsansprüche abgehalten hat, genügen allerdings für sich allein nicht den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insoweit zu stellenden Anforderungen. Dies ist Jedoch unter den hier gegebenen Umständen unschädlich.
Entschädigungsantrag und Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers sind Anfang Februar 1963 bei der Behörde eingegangen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Kläger im Dezember 1962 wegen der Anmeldung die URO in Haifa aufgesucht und am 20. Dezember 1962 die eidesstattliche Versicherung beurkunden lassen, mit der er sein Wiedereinsetzungsgesuch begründete.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs, die nach seiner Darstellung den Anstoß für sein Tätigwerden gegeben hat, ist im Märzheft 1962 der "Rechtsprechung zur Wiedergutmachung" erstmals veröffentlicht worden.
 
Zwischen dieser Veröffentlichung und dem Tätigwerden des Klägers besteht somit ein enger zeitlicher Zusammenhang. Deswegen schließt die Unbestimmtheit der ursprünglichen Angaben des Klägers darüber, wann das von ihm geltend gemachte Antragshindernis weggefallen ist, eine sachliche Prüfung dieser Frage durch die Entschädigungsbehörde oder den Tatrichter hier nicht aus.
Auch im übrigen bestehen gegen die ursprüngliche Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs durch die eidesstattliche Versicherung des Klägers vom 20. Dezember 1962 keine durchgreifenden Bedenken. Die Wiedereinsetzung kann dem Kläger infolgedessen nicht deswegen verweigert werden, weil diese eidesstattliche Versicherung den inhaltlich an die Begründung eines Wiedereinsetzungsgesuchs zu stellenden Anforderungen nicht genüge.
Mit Recht rügt der Kläger auch, daß das Berufungsgericht bei der Würdigung der eidesstattlichen Erklärung von überhöhten Anforderungen ausgegangen ist.
Das Wiedereinsetzungsgesuch kann auch dann noch rechtzeitig eingereicht sein, wenn zwischen dem Wegfall des Antragshindemisses und der Beurkundung der eidesstattlichen Versicherung vom 20. Dezember 1962 nicht "nur eine ganz kurze Zeit verstrichen" ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nicht sofort, sondern ohne schuldhaftes Zögern (BGH RzW I960, 135; 1964, 272 Nr. 35; RzW 1970, 310; 1972 , 27) einzureichen. Ein bestimmter Zeitraum läßt sich dafür nicht festlegen; es kommt auf
 
die Umstände des Einzelf alles an. Zu strenge Anforderungen dürfen dabei nicht gestellt werden (BGH RzW I960,
 135; 1964, 272 Nr. 35).
Das Berufungsgericht hält eine Würdigung der eidesstattlichen Versicherung in dem Sinne, daß der Kläger nur eine ganz kurze Zeit vorher über die Rechtslage aufgeklärt worden war, für möglich, aber nicht für zwingend, weil eine gewisse Möglichkeit einer früheren Aufklärung nicht auszuschließen sei. Ein Sachverhalt ist Jedoch nicht erst dann glaubhaft, wenn Jede noch so entfernte Möglichkeit eines anderen Verlaufs ausgeschlossen ist. Es genügt, daß er überwiegend wahrscheinlich ist.
Bei der Entscheidung über das Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch das nachträgliche Vorbringen zur Begründung dieses Gesuchs zu berücksichtigen. Der Kläger hat keine Wiedereinsetzungsgründe nachgeschoben, sondern nur die von Anfang an vorgetragenen Gründe durch Angabe von Einzelheiten vervollständigt. Dies ist, da hier schon die ursprüngliche Begründung des Gesuchs den Anforderungen genügte, zulässig, wenn und solange davon nicht mißbräuchlich im Sinne von BGH RzW 1966, 372 Gebrauch gemacht wird. Für einen Mißbrauch gibt es hier Jedoch keinen Anhaltspunkt.
Das Berufungsgericht hält es unter Berücksichtigung auch des nachträglichen Vorbringens des Klägers für glaubhaft, daß der Kläger erstmals Anfang Dezember 1962 gehlrt
 
hat, daß Rußland fl licht 1 ing e entsprechend einer geänderten Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs nunmehr entschädigungsberechtigt seien. Dagegen ist aus Rechts-grlinden nichts zu erinnern, wenn auch der Bundesgerichtshof seine Recht sauf fassung über die Ent Schädigung s-berechtigung von Rußlandflüchtlingen nicht geändert hat.
Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts Uber den weiteren Verlauf stehen jedenfalls auch der Annahme nicht entgegen, daß der Kläger alsbald nach dem Wegfall des von ihm behaupteten Antragshindemisses seine Entschädigungsansprüche angemeldet und van Wiedereinsetzung nachgesucht hat.
Ob im übrigen die Voraussetzungen der Wiederein-setzung gemäß § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG erfüllt sind, kann das Revisionsgericht nicht abschließend entscheiden, weil das Berufungsgericht nicht geprüft hat, ob die dafür erheblichen und vom Kläger behaupteten Tatsachen glaubhaft g«nacht sind.
Für das Berufungsgericht ist "diese wirkliche Aussichtslosigkeit eines Entschädigungsantrags" das vom Kläger nicht zu vertretende Antragshindemis im Sinne des § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG gewesen. Dies hat der Kläger aber nicht geltend gemacht. Er hat vielmehr behauptet, er habe von der Anmeldung seiner Ansprüche abgesehen, weil Anwälte ihm erklärt hätten, sie sei angesichts ablehnender Judikatur aussichtslos. Nur wenn dies glaubhaft ist, d. h. wenn der Kläger sich bei Stellen, die ihm zuverlässig und sachkundig erscheinen konnten, unter richtiger und vollständiger Schilderung seines Verfolgvings-
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Schicksals Rat geholt, von ihnen eine unzutreffende Auskunft erhalten und deswegen bis zur Aufklärung über die wahre Rechtslage seine Ansprüche nicht angemeldet hat, ist ihm Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 1 BEG zu gewähren. Daß bei dem vom Kläger behaupteten Verfolgungsschicksal die Anmeldung nicht aussichtslos uni Erkundigungen nicht überflüssig waren, ergibt sich schon aus den beiden ersten Urteilen des Bundesgerichtshofs zu dieser Frage (RzW 1962, 116 und 449) sowie aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 16 BBrgG über den ursächlichen Zusammenhang zwischen der nationalsozialistischen Judenverfolgung und der Inhaftierung davor geflohener Juden durch nicht vom Nationalsozialismus beherrschte Staaten (RzW 1956, 81; 216; 1957, 28).
Wüstenberg Zorn
 Fuchs
Dr. Thumm
 Portmann