Sie wird durch Ausschluß, Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes nicht beeinflußt. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. August 1968 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin und ihrer in Israel lebenden Schwester eine Beihilfe von 1.667 DM als Grundbetrag gemäß Art. V BEG-SchlußG zu und stellte fest, daß diese beiden Töchter des verstorbenen Antragstellers die Voraussetzungen für zwei Drittel des einfachen Steigerungsbetrages erfüllen. Das Berufungsgericht legt dar, von den drei Kindern des Verfolgten seien nur die Klägerin und ihre ebenfalls in Israel lebende Schwester Bracha anspruchsbe- Die Schwester Ghitla Ko^BP se^ na°h Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 238 a BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil sie in Rumänien lebe, einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland weder am 1. Gemäß Art, V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG stehe der Beihilfeanspruch den Kindern des Verfolgten als ein eigener Anspruch zu. Berechtigt seien nur solche Abkömmlinge, die die Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs.4a und b BEG-SchlußG erfüllten. Der Anteil eines nach Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 238 a BEG ausgeschlossenen Kindes verbleibe bei der Restmasse des Sonderfonds. Der Vater der Klägerin hatte Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. In der Person der Kinder entsteht ein zwar abgeleiteter, aber selbständiger Anspruch (Schüler, RzW 1970, 345 im Anschluß an BGH zu Art. VI BEG-SchlußG in RzW 1970, 332 Nr. 41). Die Klägerin kann deshalb eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung an sie und ihre Schwester zur gesamten Hand nicht erreichen. Das beruht nicht auf der Erbquote, sondern darauf, daß das Gesetz in Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG die Kinder als Anspruchsberechtigte bezeichnet. Da die Forderung jedes Teilgläubigers rechtlich selbständig ist, wird sie durch Ausschluß, Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes des Verfolgten in ihrer Höhe nicht beeinflußt. Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos, daß die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen irrig angenommen haben, die in Rumänien lebende Schwester Ghitla Ko|^PP erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzung gemäß Dabei ist übersehen worden, daß die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 238 a Abs.3 BEG Gebrauch gemacht hat. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht auch nicht entschieden zu werden, ob nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG nur solche Abkömmlinge beihilfeberechtigt sind, die die Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs.4 Buchst, a und b BEG-SchlußG erfüllen; denn der Klägerin wie ihrer in Israel lebenden Schwester steht nur ein Teilanspruch in Höhe eines Drittels des Beihilfeanspruchs ihres verstorbenen Vaters zu.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG-SchlußG Art. V Nr. 2 Abs. 2 a) Wenn der Anspruch auf die Beihilfe den Kindern des Verfolgten zusteht, bestimmt deren Zahl die Quote, die für die Höhe der Teilansprüche maßgebend ist. b) Die Teilforderung jedes Kindes ist rechtlich selbständig. Sie wird durch Ausschluß, Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes nicht beeinflußt. BGH, Urt. v. 20. Dezember 1973 - IX ZR 50/71 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ix zr 30/71 URTEIL Verkündet am 20. Dezember 1973 Pohl, Amtsinspektor in dem Entschädigungsrechtsstreit aU Urkundsbeamter der GeschiftMtelle Haja-Beila - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt! gegen Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Puchs, Dr. Thumm und Portmann für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 7. Oktober 1970 wird zurück-gewiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei« Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand Der Vater der Klägerin, der Schneider Marcu Hers mußte in Rumänien von Juli 1941 bis März 1944 den Judenstern tragen und Zwangsarbeit leisten. Im Juli 1964 wanderte er von Rumänien nach Israel aus. Marcu Hers B^^) beantragte fristgerecht eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Bevor Uber den Antrag entschieden wurde, starb er am 12. September 1966. Seine Ehefrau war bereits vor ihm gestorben. Er ist von seinen drei Töchtern beerbt worden. Die Klägerin und ihre Schwester Bracha Cef^^ leben in Israel, die andere Schwester lebt in Rumänien. Mit Bescheid vom 30. August 1968 erkannte die Entschädigungsbehörde der Klägerin und ihrer in Israel lebenden Schwester eine Beihilfe von 1.667 DM als Grundbetrag gemäß Art. V BEG-SchlußG zu und stellte fest, daß diese beiden Töchter des verstorbenen Antragstellers die Voraussetzungen für zwei Drittel des einfachen Steigerungsbetrages erfüllen. Der Bescheid wurde mit der Klage angefochten. Im Rechtsstreit erstrebt die Klägerin die Verurteilung des Beklagten, an sie und ihre Schwester Bracha Ce^HI zur gesamten Hand im Erbgang nach ihrem Vater wegen Freiheitsentziehung weitere 833»50 DM zu zahlen, und die Feststellung, daß sie und Bracha die Voraussetziangen für ein weiteres Drittel des einfachen Steigerungsbetrages erfüllen. Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht legt dar, von den drei Kindern des Verfolgten seien nur die Klägerin und ihre ebenfalls in Israel lebende Schwester Bracha anspruchsbe- rechtigt. Die Schwester Ghitla Ko^BP se^ na°h Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG in Verbindung mit § 238 a BEG von der Entschädigung ausgeschlossen, weil sie in Rumänien lebe, einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland weder am 1. Oktober 1953 noch am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten habe. Gemäß Art, V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG stehe der Beihilfeanspruch den Kindern des Verfolgten als ein eigener Anspruch zu. Berechtigt seien nur solche Abkömmlinge, die die Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs. 4a und b BEG-SchlußG erfüllten. Diese erhielten den Anteil, der ihnen nach der Anzahl der vorhandenen Kinder zustehe. Der Anteil eines nach Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 238 a BEG ausgeschlossenen Kindes verbleibe bei der Restmasse des Sonderfonds. § 13 Abs. 3 BEG könne nicht angewendet werden, weil der Beihilfeanspruch nicht im Srbweg übergehe. Dem Berufungsgericht kann zwar im Ergebnis, nicht aber in der Begründung gefolgt werden. Der Vater der Klägerin hatte Anspruch auf eine Beihilfe gemäß Art. V BEG-SchlußG. Dieser Anspruch ist bei seinem Tode nicht auf seine Erben übergegangen; er ist nicht vererblich (Art. V Nr. 2 Abs. 1 BEG-SchlußG) und fällt daher nicht in den Nachlaß. In der Person der Kinder entsteht ein zwar abgeleiteter, aber selbständiger Anspruch (Schüler, RzW 1970, 345 im Anschluß an BGH zu Art. VI BEG-SchlußG in RzW 1970, 332 Nr. 41). Er ist auf Geldzahlung gerichtet und teilbar, auch soweit er in der Form der Feststellungsklage geltend gemacht werden muß, weil die Höhe der Steigerungsbeträge noch nicht bekannt ist. Seine Entstehung in der Person der Kinder des Verfolgten begründet keine Gemeinschaft gemäß § 741 BGB. Vielmehr handelt es sich um eine Mehrheit von Gläubigern in der Rechtsform der Teilgläubigerschaft; jedem Gläubiger steht eine Teilforderung zu (§ 420 BGB). Die Forderung jedes Gläubigers ist gegenüber der des anderen rechtlich selbständig. Es besteht weder eine "Gemeinschaft nach Bruchteilen gemäß § 420 BGB" (so Brunn-Hebenstreit, BEG, Schlußnachtrag 1966 bis 1969, Art. V BEG-SchlußG Rdnr. 3) noch eine "Quasi-Erbengemeinschaft" (so LG Köln in RzW 1969, 286; zutreffend Krämer RzW 1972, 441, 442); für die Annahme einer gesamthänderischen Bindung ist entgegen der Auffassung der Revision kein Raum. Das Erbrecht voraussetzende Vorschriften, etwa wie § 13 Abs. 3 BEG, können nicht angewendet werden. Die Klägerin kann deshalb eine Verurteilung des Beklagten zur Leistung an sie und ihre Schwester zur gesamten Hand nicht erreichen. Eines Hinweises darauf (§ 209 Abs. 1 BEG, § 139 ZPO) bedurfte es nicht. Denn auch der Klägerin selbst steht nur der ihr zuerkannte Beihilfeanspruch zu. Das beklagte Land, das Landgericht und das Berufungsgericht bestimmen die für die Höhe der EinzelansprUche maßgebende Quote nach der Zahl der Kinder, im vorliegenden Falle also auf ein Drittel. Dem ist zuzustimmen. Das beruht nicht auf der Erbquote, sondern darauf, daß das Gesetz in Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG die Kinder als Anspruchsberechtigte bezeichnet. Da die Forderung jedes Teilgläubigers rechtlich selbständig ist, wird sie durch Ausschluß, Verlust oder Entstehung der Teilforderung eines anderen Kindes des Verfolgten in ihrer Höhe nicht beeinflußt. Es ist daher für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos, daß die Entschädigungsbehörde und beide Vorinstanzen irrig angenommen haben, die in Rumänien lebende Schwester Ghitla Ko|^PP erfülle nicht die Anspruchsvoraussetzung gemäß Art. V Nr. 3 Abs. 1 BEG-SchlußG, § 238 a BEG. Dabei ist übersehen worden, daß die Bundesregierung von der Ermächtigung in § 238 a Abs. 3 BEG Gebrauch gemacht hat. Gemäß Kabinettsbeschluß vom 21. ffcirz 1968 wird die Sozialistische Republik Rumänien so behandelt, als ob mit ihr am 1. Oktober 1953 oder am 1. Januar 1963 diplomatische Beziehungen unterhalten worden wären (Bekanntmachung des Bundesministers der Finanzen vom 27. März 1968, BAnz. vom 4. April 1968, Nr. 67 S. 1). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts braucht auch nicht entschieden zu werden, ob nach Art. V Nr. 2 Abs. 2 BEG-SchlußG nur solche Abkömmlinge beihilfeberechtigt sind, die die Anspruchsvoraussetzungen des Art. V Nr. 1 Abs. 4 Buchst, a und b BEG-SchlußG erfüllen; denn der Klägerin wie ihrer in Israel lebenden Schwester steht nur ein Teilanspruch in Höhe eines Drittels des Beihilfeanspruchs ihres verstorbenen Vaters zu. Dieser Teilanspruch ist zuerkannt. Henkel Mai Dr. Thumra Portmann Fuchs