Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr« Graf» von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thum in der Sitzung vom 28« Januar 1971 beschlossen: Mai Dr« Thum
BUNDESGERICHTSHOF .« tu so/70 BESCHLOSS in dem Entschädigungsrechtsstreit (England), - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Da und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr« Graf» von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thum in der Sitzung vom 28« Januar 1971 beschlossen: Das heute verkündete Urteil des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 209 Abs« 1 BBGy § 319 ZPO dahin berichtigt, daß in Urteilsausspruch der zweite Halbsatz des zweiten Satzes lautet: die auBergerichtlichen Kosten trägt der Kläger« Mai Dr« Thum