November 1969 die von dem damaligen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Frist zu ihrer Begründung als unzulässig verworfen. Die Frist zur Begründung der Berufung war bereits abgelaufen, als die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete BegrUndungsschrift am 6. Juli 1969 bei ihm eingegangene Schriftstück die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt hat, weil weder dieses Schriftstück noch die beigefügten Durchschriften von dem Prozeßbevollmächtigten oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet waren, der als Prozeßbevollmächtigter den Kläger vor Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 82 - GSZ -; 152, 23, 27; 160, 307, 308 f; 164, 390, 395 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGH LM ZPO § 519 Nr. 37; § 518 Ahs. 1 Nr. 3; BGHZ 7, 170, 174; 37* 156 ff) müssen dem Anwaltszwang unterliegende Rechtsmittel- und Rechtsmit-telbegründungsschriften grundsätzlich von einem bei dem Rechtsmittelgericht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Die eigenhändige Unterschrift einen nach § 78 Abs. 1 ZPO oder § 224 Abs. 2 oder 4 BEG zur Vertretung des Rechtsmittelklägers befugten Rechtsanwalts dient dem Nachweis, daß der Anwalt die volle Verantwortung fUr den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und ihre Einreichung bei Gericht übernimmt. RGZ 151» 82 ff; BGHZ 37, 156, 159)« Die Frage, ob im Ausnahmefall dieser Nachweis ohne Beweisaufnahme anderweit erbracht werden kann (BGHZ 37, 160), bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung* Jedenfalls kann entgegen der vom Oberlandesgericht Saarbrücken vertretenen Auffassung (NJW 1970, 434) dieser Nachweis nicht durch Erklärungen geführt werden, die der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelklägers nach Ablauf der Begründungsfrist abgibt. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unter einer Rechtem!ttelbegrUndungsschrift kann bei sorgfältiger Geschäftsführung, wie sie von je» dem Rechtsanwalt zu verlangen ist, stets gewahrt wer» den (RGZ 151, 62, 85)* Fehlt die Unterschrift des Rechtsanwalts nur infolge eines von itun nicht verschul» deten Versehens seiner Kanzlei, dann wlvU in der Regel dem Rechtsmittelkläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be» gründungsfrist zu gewähren sein (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Wenn sich die Unterschrift unter einer RechtsmittelbegrUndung durch andere Anzeichen dafür ersetzen ließe, daß der Rechtsanwalt die Verantwortung für Inhalt und Einreichung übernommen hat, dann wäre der Rechtsmittelbeklagte in der Regel nicht in der Lage, die Zulässigkeit des Rechts» mittels anhand der ihm zugestellten Schriftstücke selbständig und zuverlässig zu beurteilen und seine Ver» teidigung danach einzurichten. Die mit einem Streit über derartige Frist- und Forint mängel verbundene Verlängerung des Verfahrens würde den Rechtsmittelbeklagten außerdem der Gefahr aussetzen, daß er einen begründeten Anspruch erst mit weiterer Verzögerung und größeren Schwierigkeiten oder auch gar nicht mehr verwirklichen kann. Hier lag dem Berufungsgericht bis r um Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nur das nicht Unterzeichnete Schriftstück vom 18. Dies alles lä6t nicht den Schluß zu, daß der Inhalt des Schriftstücks von dem Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung als Berufungsbegründung eingereicht worden ist. Die weiteren Schriftsätze des Rechtsanwalts, aus denen der Kläger diesen Schluß gezogen sehen möchte, sind erst nach Ablauf der Beruf ungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfri st hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert. einsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist einzuhalten (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder seine schädlichen Folgen nicht hätten verhindert werden können (BGH RzW 1969, 355). Daß ein solches Verschulden nicht vorliegt oder für die Versäumung der Frist nicht ursächlich ist, hat die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei darzutun. Nach dem Vortrag des Klägers hat der zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt den Terminkalender (Fristenkalender) selbst geführt. Nach diesem Vorbringen des Klägers ist ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten als Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Frist nicht vorzeitig gelöscht, dann wäre bei der Kontrolle des Fristenkalenders die Weitergabe eines unterschriebenen Schriftsatzes an das Büro zweifelhaft gewesen und die erforderliche Rückfrage bei Gericht hätte ergeben, daß eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung nicht eingereicht worden war. Die Ursächlichkeit des Vorgehens des Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht deswegen verneint werden, weil das Fehlen seiner Unterschrift bei dem Berufungsgericht nicht während der Begründungsfrist bemerkt wurde, obwohl diese Frist erst rund zwei Monate nach Eingang der nicht Unterzeichneten Berufungsbegründung ablief.Dieses Ubersehen liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, so daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr als adäquate Folge des Fehlers anzusehen wäre, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterlaufen ist.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 209 Abs. 1; ZPO §§ 519, 554 In AnvaltsprozeB müssen Rechtsmittelbegründungsschriften grundsätzlich von einem zur Vertretung des Rechtsmittel-kl&gers befugten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Daran wird entgegen OLG Saarbrücken NJW 1970, 434 festgehalten. BGH, Urt. v. 28. Januar 1971 - IX ZR 50/70 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 50/70 URTEIL Verkünd* am 28. Januar 1971 Pohl, Justizhauptsekretär ab Urkandabeamter der Geachäft—teile in dem Entschädigungsrechtsstreit (England) » - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte und1 gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in KOln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat- des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1971 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. Dezember 1969 wird zurückgewiesen. Das Revisionsverfahren lat gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt das beklagte Land. Von Rechts wegen Tatbestand: Das Landgericht hat die auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen gerichtete Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist bis 23. Juli 1969 verlängert worden. Die am 22. Juli 1969 eingereichte Be-rufungsbegründungsschrift ist nicht unterzeichnet. Nach einem entsprechenden Hinweis durch die Geschäftsstelle des Berufungsgerichts am 4. November 1969 ist am 6. November 1969 die von dem damaligen Prozeßbevoll-mächtigten des Klägers Unterzeichnete Berufungsbegründungsschrift mit einem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingegangen. Das Berufungsgericht hat die Berufung wegen Versäumung der Frist zu ihrer Begründung als unzulässig verworfen. Entscheidungsgrunde: Die Revision des Klägers ist nich begründet. Das Berufungsgericht hat die Berufung des K Sgers mit Recht als unzulässig verworfen. I. Die Frist zur Begründung der Berufung war bereits abgelaufen, als die von dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers Unterzeichnete BegrUndungsschrift am 6. November 1969 bei dem Berufungsgericht einging. Nach Verlängerung der Frist bis 23. Juli 1969 hätte die BegrUndungsschrift spätestens am 24. September 1969 bei dem Berufungsgericht eingehen müssen (§ 209 Abs. 1 HEG, §§ 319 Abs. 1 und 2, § 223 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO, § 199 GVG). Zutreffend hat das Berufungsgericht ausgefUhrt, daß das am 22. Juli 1969 bei ihm eingegangene Schriftstück die Frist zur Begründung der Berufung nicht gewahrt hat, weil weder dieses Schriftstück noch die beigefügten Durchschriften von dem Prozeßbevollmächtigten oder einem anderen Rechtsanwalt unterzeichnet waren, der als Prozeßbevollmächtigter den Kläger vor dem Berufungsgericht vertreten konnte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 151, 82 - GSZ -; 152, 23, 27; 160, 307, 308 f; 164, 390, 395 ff) und des Bundesgerichtshofs (BGH LM ZPO § 519 Nr. 37; § 518 Ahs. 1 Nr. 3; BGHZ 7, 170, 174; 37* 156 ff) müssen dem Anwaltszwang unterliegende Rechtsmittel- und Rechtsmit-telbegründungsschriften grundsätzlich von einem bei dem Rechtsmittelgericht vertretungsberechtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein. Dies gilt gemäß § 209 Abs. 1 BEG auch im gerichtlichen Entschädigungsverfahren, weil die besonderen Belange dieses Verfahrens nichts anderes gebieten. Die eigenhändige Unterschrift einen nach § 78 Abs. 1 ZPO oder § 224 Abs. 2 oder 4 BEG zur Vertretung des Rechtsmittelklägers befugten Rechtsanwalts dient dem Nachweis, daß der Anwalt die volle Verantwortung fUr den Inhalt der Rechtsmittelbegründung und ihre Einreichung bei Gericht übernimmt. Dieser Nachweis muß nach dem Sinn der §§ 519 und 554 ZPO und des Anwaltszwangs im Interesse der Rechtssicherheit verlangt werden (vgl. RGZ 151» 82 ff; BGHZ 37, 156, 159)« Die Frage, ob im Ausnahmefall dieser Nachweis ohne Beweisaufnahme anderweit erbracht werden kann (BGHZ 37, 160), bedarf auch hier keiner abschließenden Entscheidung* Jedenfalls kann entgegen der vom Oberlandesgericht Saarbrücken vertretenen Auffassung (NJW 1970, 434) dieser Nachweis nicht durch Erklärungen geführt werden, die der Prozeßbevollmächtigte des Rechtsmittelklägers nach Ablauf der Begründungsfrist abgibt. Gegenteiliges kann auch daraus nicht hergeleitet werden, daß die Rechtsprechung die telegraphische Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen, insbesondere Rechtsmittelschriften, zugelassen hat (RGZ 139, 45; BGH RzW 1958, 158). Hierbei handelt es sich um eine Ausnahme, die durch die Eigen» art des telegraphischen Verkehrs bedingt ist, der heu» te für die Abgabe prozessualer Erklärungen nicht mehr ausgeschlossen werden kann. Deshalb kann jedoch nicht auch von der ohne weiteres möglichen Unterzeichnung des eingereichten Schriftsatzes abgesehen werden (RGZ 151, 82, 86). Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift unter einer Rechtem!ttelbegrUndungsschrift kann bei sorgfältiger Geschäftsführung, wie sie von je» dem Rechtsanwalt zu verlangen ist, stets gewahrt wer» den (RGZ 151, 62, 85)* Fehlt die Unterschrift des Rechtsanwalts nur infolge eines von itun nicht verschul» deten Versehens seiner Kanzlei, dann wlvU in der Regel dem Rechtsmittelkläger auf seinen Antrag Wiedereinsetzung ln den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be» gründungsfrist zu gewähren sein (§ 209 Abs. 1 BEG, §§ 233, 232 Abs. 2 ZPO). Steht dem ein Verschulden des ProzeBbevollmächtigten entgegen, dann kann dieser dem Rechtsmittelkläger zu dem Schadensersatz verpflichtet sein. Dem Bestreben, den Rechtsmittelkläger obendrein durch weitgehende Auflockerung von Formerfordemissen vor einer Schädigung zu bewahren, stehen schutzwürdige Interessen des Rechtsmittelbeklagten entgegen. Wenn sich die Unterschrift unter einer RechtsmittelbegrUndung durch andere Anzeichen dafür ersetzen ließe, daß der Rechtsanwalt die Verantwortung für Inhalt und Einreichung übernommen hat, dann wäre der Rechtsmittelbeklagte in der Regel nicht in der Lage, die Zulässigkeit des Rechts» mittels anhand der ihm zugestellten Schriftstücke selbständig und zuverlässig zu beurteilen und seine Ver» teidigung danach einzurichten. Der Rechtsmittelbeklagte muß aber darauf vertrauen dürfen, daß ein den gesetz» ~ 6 - lichen Frist- und Formerfordemissen nicht genügendes Rechtsmittel ohne seine Einlassung als unzulässig verworfen wird, sofern der Gegner nicht in einem Wiedereinsetzungsgesuch einen unabwendbaren Zufall dartut. Die mit einem Streit über derartige Frist- und Forint mängel verbundene Verlängerung des Verfahrens würde den Rechtsmittelbeklagten außerdem der Gefahr aussetzen, daß er einen begründeten Anspruch erst mit weiterer Verzögerung und größeren Schwierigkeiten oder auch gar nicht mehr verwirklichen kann. Hier lag dem Berufungsgericht bis r um Ablauf der verlängerten Berufungsbegründungsfrist nur das nicht Unterzeichnete Schriftstück vom 18. Juli 1969 vor, das eine Begründung der vorher eingelegten Berufung enthielt. Im Kopf des ersten Blattes sind Name und Anschrift des Rechtsanwalts, der die Berufung für den Kläger eingelegt hatte, aufgedruckt. Unter dem Datum befindet sich das maschinengeschriebene Zeichen *I/St.”. Auf der letzten Seite, an der für die Unterschrift vorgesehenen Stelle ist über dem maschinengeschriebenen Wort HRechtsanwaltN ebenfalls in Maschinenschrift der Name des Rechtsanwalts vermerkt. Dies alles lä6t nicht den Schluß zu, daß der Inhalt des Schriftstücks von dem Rechtsanwalt unter seiner Verantwortung als Berufungsbegründung eingereicht worden ist. Die weiteren Schriftsätze des Rechtsanwalts, aus denen der Kläger diesen Schluß gezogen sehen möchte, sind erst nach Ablauf der Beruf ungsbegründungsfrist bei dem Berufungsgericht eingegangen. II. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beruf ungsbegründungsfri st hat das Berufungsgericht dem Kläger mit Recht verweigert. Wieder- einsetzung kann nur gewährt werden, wenn der Kläger durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden ist, die Frist einzuhalten (§ 209 Abs. 1 BEG, § 233 Abs. 1 ZPO). Unabwendbar ist ein Ereignis nur, wenn es durch die äußerste, den gegebenen Umständen nach angemessene und vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht hätte abgewendet oder seine schädlichen Folgen nicht hätten verhindert werden können (BGH RzW 1969, 355). Ein in der Verletzung dieser Sorgfalt liegendes Verschulden des Vertreters, insbesondere des Prozeßbevollmächtigten, steht einem Verschulden der Partei gleich (§ 209 Abs. 1 BEG, § 232 Abs. 2 ZPO). Daß ein solches Verschulden nicht vorliegt oder für die Versäumung der Frist nicht ursächlich ist, hat die um Wiedereinsetzung nachsuchende Partei darzutun. Nach dem Vortrag des Klägers hat der zu seinem Prozeßbevollmächtigten bestellte Rechtsanwalt den Terminkalender (Fristenkalender) selbst geführt. Nach Diktat der Berufungsbegründung hat er die im Kalender notierte Frist gestrichen. Die dann geschriebene Beru-fungsbegründung vom 18. Juli 1969 hat er der Schreibkraft, einer bewährten Angestellten, zu Verbesserungen zurückgegeben, ohne sie unterzeichnet zu haben. Diese Hilfskraft oder seine zweite Angestellte müssen das Schriftstück abgesandt haben. Nach diesem Vorbringen des Klägers ist ein Verschulden seines Prozeßbevollmächtigten als Ursache für die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht ausgeschlossen. Da der Prozeßbevollmächtigte den Fristenkalender selbst führte und die Wahrung der Fristen auf andere Weise nicht überwacht wurde, durfte er die im Kalender vermerkte Frist erst löschen, nachdem er die Begründungsschrift in ihrer endgültigen Fassung unterzeichnet und einer zuverlässigen Hilfskraft zur Weiterleitung an das Berufungsgericht übergeben hatte. Nach der vorzeitigen Streichung der Begründungsfrist in seinem Kalender konnte er die rechtzeitige Vorlage der Be-gründungsschrift zur Unterzeichnung und damit die Einhaltung der Begriindungsfrist nicht mehr überwachen. Daß er sich dieser Kontrolle begeben hat, entspricht nicht der bei der Wahrung von Fristen zur Begründung von Rechtsmitteln gebotenen Sorgfalt. Dem steht die vom Kläger angeführte Entscheidung BGH NJW 1957, 1673 nicht entgegen. Dieser Entscheidung lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; der ProzeBbevollmächtigte hatte die Fri s.enkontrolle einer zuverlässigen und ausreichend überwachten Angestellten übertragen; deren Verschulden war weder ihm noch der Partei anzurechnen. Im vorliegenden Fall hat jedoch der ProzeBbevollmächtigte die Fristenkontrolle selbst wahrgenommen und die ihm dabei obliegende Sorgfalt dadurch außer acht gelassen, daß er durch die Löschung der Frist vorzeitig die Kontrolle aufgehoben hat. Dies durfte er selbst dann nicht tun, wenn seine Hilfskräfte bis dahin zuverlässig gearbeitet hatten. Auch zuverlässigen Hilfskräften können - wie hier geschehen -Versehen unterlaufen, denen durch die Fristenkontrolle vorgebeugt werden kann und muß. Ein Rechtsanwalt braucht zwar die Einhaltung der Fristen nicht selbst zu überwachen. Tut er dies aber, dann muß er es dem Zweck der Überwachung entsprechend sorgfältig und vollständig tun. Nach der gewählten Form der Kontrolle sicherte der Fristvermerk die Einreichung einer vom Anwalt unterschriebenen Berufungsbegründung nur dann, wenn er erst in dem Augenblick gelöscht wurde, in aem der Anwalt einen von ihm unterfertigten, postfertigen Schriftsatz an eine zuverlässige Bürokraft zur Absendung an das Gericht übergab. Hätte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers die Frist nicht vorzeitig gelöscht, dann wäre bei der Kontrolle des Fristenkalenders die Weitergabe eines unterschriebenen Schriftsatzes an das Büro zweifelhaft gewesen und die erforderliche Rückfrage bei Gericht hätte ergeben, daß eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbegründung nicht eingereicht worden war. Die Ursächlichkeit des Vorgehens des Prozeßbevollmächtigten für die Versäumung der Begründungsfrist kann nicht deswegen verneint werden, weil das Fehlen seiner Unterschrift bei dem Berufungsgericht nicht während der Begründungsfrist bemerkt wurde, obwohl diese Frist erst rund zwei Monate nach Eingang der nicht Unterzeichneten Berufungsbegründung ablief. Dieses Ubersehen liegt nicht außerhalb aller Wahrscheinlichkeit, so daß die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nicht mehr als adäquate Folge des Fehlers anzusehen wäre, der dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers unterlaufen ist. Das unsachgemäße Verfahren des Prozeßbevollmächtigten ist danach jedenfalls mitursächlich für die Versäumung der Beruf ungs- begrilndungsfrist; deshalb kann den Kläger die beantragte Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (BGH RzW 1969, 355, 356). Mai Graf von der MUhlen Fuchs Dr. Thumn IX ZE 50/7U in dem Entschäüigungsrechtsstreit Leo England), - Prozeßbevollmächtigte: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwälte Dr. und gegen Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Beklagten und Revisionsbeklagten Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Kitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Fuchs und Dr. Thumm in der Sitzung vom 28. Januar 1971 beschlossen: Das heute verkündete Urteil des Senats wird wegen offenbarer Unrichtigkeit gemäß § 209 Abs. 1 BEG, § 319 ZPO dahin berichtigt, daß im Urteilsausspruch der zweite Halbsatz des zweiten Satzes lautet: die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Mai Dr. Thumm