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BGH · ix zr 50/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: ix zr 50/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 10. Auf die Revision der Klägerin wird das Ur^ teil des 17. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ihren Antrag, sie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, lehnte das Land 1961 dagegen aus medizinischen Gründen ab. Im Dezember 1965 hat die Klägerin darum gebeten, gemäß Art. IV Nr. 1 BEG-Schlußgesetz erneut zu entscheiden und ihr Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu gewähren. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht Flüchtling sei. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter. Diese Entscheidung bindet den Senat, weil sie auf der Anwendung polnischen Rechts beruht, Das Oberlandesgericbt bat weiter ausgeftihrt, die Klägerin sei beim Erwerb der belgischen Staatsbürgerschaft nicht Flüchtling im Sinne der GK gewesen. Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, halten sich im Rahmen der früheren, vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, stehen aber in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats. Der im Ausland lebende Verfolgte ist, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Kr. 34 ausgeführt hat, auch dann gemäß § 160 BEG entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, der Kationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird sich das Berufungsgericht noch einmal mit der Flüchtlings-eigenscbaft der Klägerin befassen müssen.

Zitierte Normen: § 160 BEG
LandFlüchtlingRechtBerufungsgerichtAuffassungPolKlägerin

Volltext der Entscheidung

2446 055
w
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
24. April 1969 Broeske, Justizangestellte
 als U rkundsbeamter der Geschäftsstelle
 ix zr 50/69	URTEIL
im Entscbädigungsrecbtsstreit
 lvIar ja Rue Bl
 geb, P'
Belgien
9
Prozeßbevollmäcbtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Rechtsanwalt Br*
gegen
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch die Landesrentenbebörde Nordrhein-Westfalen,
 Büsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten
2
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, von der Mühlen, Zorn und Dr. Woesner auf die mündliche Verhandlung vom 10. April 1969
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Ur^ teil des 17. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Düsseldorf vom 8. Mai 1968 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gerichtsgebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die jüdische Klägerin wurde 1915 in Polen geboren. 1957 wanderte sie nach Belgien aus. Dort heiratete sie 1938. Ab Juni 1942 mußte sie den Judenstern tragen. Von etwa November 1942 bis September 1944 lebte sie mit ihrer Familie in der Illegalität. Seit 22. Dezember 1952 ist sie belgische Staatsangehörige.
1959 erhielt die Klägerin Entschädigung für Schaden an Freiheit. Dabei ging das beklagte Land davon aus, daß
 
sie Flüchtling sei. Ihren Antrag, sie wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, lehnte das Land 1961 dagegen aus medizinischen Gründen ab. Der Bescheid blieb unangefochten.
Im Dezember 1965 hat die Klägerin darum gebeten, gemäß Art. IV Nr. 1 BEG-Schlußgesetz erneut zu entscheiden und ihr Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu gewähren. Das beklagte Land lehnte am 8. März 1966 wiederum aus medizinischen Gründen ab, die Klägerin zu entschädigen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es ist davon ausgegangen, daß die Klägerin nicht Flüchtling sei. Die medizinischen Fragen hat es offengelassen. Die Berufung ist gleichfalls ohne Erfolg geblieben. Das Oberlandesgericht hat die Auffassung des Landgerichts gebilligt.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.
Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel greift durch.
Die Klägerin kann die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllen.
Im Berufungsurteil wird hierzu gesagt, die Klägerin habe am 22. Dezember 1952 noch die polnische Staatsangehörigkeit gehabt. Diese Entscheidung bindet den Senat, weil sie auf der Anwendung polnischen Rechts beruht,
§§ 209 Abs. 1 BEG, 549 Abs. 1, 562 ZPO. Es ist deshalb
 
davon auszugeben, daß die Klägerin am 22. Dezember 1952 nicht staatenlos war.
Das Oberlandesgericbt bat weiter ausgeftihrt, die Klägerin sei beim Erwerb der belgischen Staatsbürgerschaft nicht Flüchtling im Sinne der GK gewesen. Weder Art. I A Kr. 1 noch Art. I A Kr. 2 GK träfen auf sie zu.
Die Erwägungen, die das Berufungsgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, halten sich im Rahmen der früheren, vom Bundesgerichtshof entwickelten Rechtsgrundsätze, stehen aber in Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Senats.
Der im Ausland lebende Verfolgte ist, wie der Bundesgerichtshof in RzW 1968, 571 Kr. 34 ausgeführt hat, auch dann gemäß § 160 BEG entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, Religion, der Kationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind.
Unter Beachtung dieser Gesichtspunkte wird sich das Berufungsgericht noch einmal mit der Flüchtlings-eigenscbaft der Klägerin befassen müssen. Gelangt es dabei wiederum zur Verneinung der Voraussetzungen des Art. I A Kr. 1 GK, so wird es im Rahmen des Art. I A Kr. 2 GK unter Zugrundelegung der in der Bundesrepublik herrschenden Auffassungen zunächst zu prüfen haben, ob der Klägerin Ende 1952 eine Heimkehr nach Polen ange-
 
sichts der dort bestehenden allgemeinen Terhäi'tnisgo zusumuten war« Rur wenn das zu bejahen ist, kommt es •' auf die besondere Lage der Juden in Polen im Jahre 1952;. an,
 Das angefochtene Urteil muß daher aufgehoben und-”,' der Rechtsstreit zur weiteren tatrichterlichen Klärung / an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Die Rebenentscheidung folgt aus § 225 Abs, 1 BEG.ki
*»
Mai Maaß v,d0 Mühlen
 Zorn
Dr, Woesner