Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. a) Der Kläger sei nicht dem Kreise der nach § 150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten vertriebenen Verfolgten zuzurechnen. Daraus sei jedoch nicht mit Sicherheit zu schließen, daß der Kläger in seinem Eltemhause eine deutsche Erziehung genossen habe. b) Der Anspruch scheitere auch daran, daß der Kläger nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach § 2 BEG zur Auswanderung gezwungen worden sei, und daß solche Gewaltmaßnahmen auch nicht gedroht hätten, als er um die Jahreswende 1940/41 die Auswanderung beabsichtigt habe. Anfang 1941 habe ihm die Gesundheitsbehörde mitgeteilt, daß er auf deutschen Druck aus Sofia entfernt und an einen Platz im Rhodope-Gebirge an der türkischgriechischen Grenze abgeschoben werden sollte. Dnfür spreche auch, daß bei Freiheitsschäden aus Gründen der Rasse nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG die deutsche Veranlassung zur Freiheitsentziehung durch die Regierung Bulgariens seit dem 6. Es könne zwar unterstellt werden, daß der Kläger zur Zeit des Auswanderungsentschlusses befürchtet habe, die damaligen nationalsozialistischen Machthaber des deutschen Reiches würden in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Bulgarien vornehmen. Nation*äsozia-listische Gewaltmaßnahmen waren zu dieser Zeit "keinesfalls so in den Bereich der Möglichkeit gerückt, daß ein ruhig abwägender vernünftiger Betrachter mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in nicht allzu ferner Zeit rechnen konnte". 1. März 1941 bulgarische Juden objektiven Grund zu derartigen Befürchtungen haben konnten, sei nicht zu entscheiden, da es allein auf den Zeitpunkt ankomme, an dem der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen hatte. 2. Diese Begründung weist entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf.a) Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausländische Regierung dazu von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall ausgesprochen, daß sich der Verfolgte wegen des Zeitpunktes, an dem der Gesundheitsschaden erstmals in Erscheinung getreten ist, nicht auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen kann. Der Eintritt des Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für eine erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 3 Abs.3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13). b) Den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) ist die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt worden, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen Und dabei Schaden erlitten hat. Es reicht aus, wenn ein Gruppenverfolgter während des letzten Krieges seine Heimat zu einer Zeit verlassen hat, zu der eine Beherrschung des Heimatlandes durch das deutsche Reich ernsthaft befürchtet werden konnte (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6). c) Diese Auslegung des § 2 BEG gilt nicht ohne weiteres für die Fälle, in denen sich ein Verfolgter bevorstehenden Maßnahmen einer souveränen ausländischen Regierung durch die Flucht zu entziehen suchte und dabei Gesundheitsschaden erlitten hat. Sie sind anzuwenden, wenn ein Gesundheitsschaden die Folge einer von einem ausländischen souveränen Staat verhängten Freiheitsentziehung ist, die nach § 43 BEG von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen ist. Die sinngemäße Anwendung der zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG bei Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse der 6. Dieser Stichtag bedeutet nicht, daß nach dem Gesetz Juden vor diesem Zeitpunkt keinen ausreichenden Grund gehabt hätten, die Entziehung ihrer Freiheit durch Maßnahmen <hr Regierungen dieser Staaten zu befürchten. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Bedrohung ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf den Augenblick des Auswanderungsentschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Heimat wegen der Bedrohung verlassen und damit im Regelfälle der schädigende Ablauf in Gang gesetzt wurde. Aus diesen Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen die -i'rwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Entschädigung für GsundheitsSchäden abgelehnt hat, die sich der Kläger durch seine Flucht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zugezogen haben will. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, vor welchen Maßnahmen der bulgarischen Behörden sich der Kläger durch die Flucht in Sicherheit bringen konnte. Seine Behauptung, aus Furcht vor einem nahe bevorstehenden Zwangsaufenthalt in abgelegenen Dörfern des Rhodope-Gebirges geflüchtet zu sein, kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß er bei der Verbringung in dieses Gebiet mit einer Freiheitsentziehung nach § 43 Abs, 3 BEG gerechnet hat. Wegen dieser rechtlichen Bedenken muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es geboten wäre, die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße zu erörtern.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG §§ 28 ff, 43, 2 Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Körper oder Gesundheit hat auch ein Verfolgter, der aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung durch einen ausländischen Staat im Sinne des § 43 Abs« 1 Satz 2 BEG zur Flucht bestimmt worden ist und dadurch Schaden an seiner Gesundheit erlitten hat. BGH, Urt. v. 25. März 1970 - IX ZR 50/67 - OLG Zweibrücken LG Frankenthal BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 5Q/67 URTEIL Verktadet au 25. März 1970 Pohl, Justizhauptsekretär al« Urkondabeamter der Geachäftaatelle in dem 2ntschädigungsrechtsstreit Dr. Max M tetraße Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. > gegen Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das I.andesamt für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 23. Februar 1966 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gerichtsgebühren und Auslagen für das Revisionsverfahren werden nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der 1899 in Bulgarien geborene Kläger studierte 1918 bis 1923 Medizin an der Universität Wien. Er schloß das Studium mit der Promotion ab. Danach war er Facharzt für innere Krankheiten in Sofia. Im März 1941 wanderte er nach Israel aus und ließ sich in Tel-Aviv als Arzt nieder. Er fordert Entschädigung wegen Gesundheitsschadens. Dazu trägt er vor: :r sei vertriebener Verfolgter, der dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehöre. Nach dem Muster der nationalsozialistischen Gesetze Deutschlands seien 1940 in Bulgarien judenfeindliche Gesetze erlassen worden; Ende 1940 sei Bulgarien von deutschen Truppen besetzt worden. D shalb habe er befürchtet, verfolgt zu werden; diese Furcht habe ihn im März 1941 veranlaßt, auszuwandern. Durch den Verlust der Praxis in Sofia und die Schwierigkeiten, sich in Palästina einzuleben, habe seine Gesundheit gelitten. Neben einem Händezittern, das ihn als Arzt sehr behindere, leide er unter Amöbenruhr. Wegen dieser Leiden stehe ihm Entschädigung zu. Die Entschädigungsbehörde hat den Anspruch abgelehnt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dieses Urteil bestätigt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren weiter. Das beklagte Land bittet, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel ist begründet. 1. Das Berufurigsgericht hat die Entschädigung aus zwei Gründen versagt: a) Der Kläger sei nicht dem Kreise der nach § 150 Abs. 1 BEG anspruchsberechtigten vertriebenen Verfolgten zuzurechnen. Zwar beherrsche er die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Das genüge nicht, aus "Abstammung, Erziehung, Schulbildung und Lebensführung" des Verfolgten müßten sich "eindeutige" und damit überzeugende Hinweise auf seine Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und hui tui- - 4- kreis ergeben. Daran fehle es. Zwar habe der Kläger vorgetragen, daß er mit seiner aus Wien stammenden Mutter "kaum je anders als deutsch gesprochen habe”. Für seine Mutter sei eine deutsch-sprachige Zeitung gehalten worden. Daraus sei jedoch nicht mit Sicherheit zu schließen, daß der Kläger in seinem Eltemhause eine deutsche Erziehung genossen habe. Daß er in seiner Heimatstadt oder in Sofia deutschsprachige Schulen besucht habe oder Mitglied, deutscher Vereine oder Vereinigungen gewesen sei, habe der Kläger nicht vorgetragen. Er habe behauptet, daß er in Sofia zu dem engsten Kreise der prominenten Juden gehört habe. b) Der Anspruch scheitere auch daran, daß der Kläger nicht durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen nach § 2 BEG zur Auswanderung gezwungen worden sei, und daß solche Gewaltmaßnahmen auch nicht gedroht hätten, als er um die Jahreswende 1940/41 die Auswanderung beabsichtigt habe. Im Februar 1941 sei "eine beschränkte Zahl von Einreisevisen für Palästina" eingegangen. Der Kläger habe das schon früher beantragte Visum erhalten. Im Herbst 1940 seien Verfolgungsmaßnahmen gegen Juden angekündigt worden, darunter Zwangsaufenthalt der jüdischen Ärzte in abgelegenen Dörfern. Anfang 1941 habe ihm die Gesundheitsbehörde mitgeteilt, daß er auf deutschen Druck aus Sofia entfernt und an einen Platz im Rhodope-Gebirge an der türkischgriechischen Grenze abgeschoben werden sollte. Zur Zeit des Auswanderungsentschlueses sei Bulgarien noch nicht Mitglied des Dreimächtepaktes gewesen. Vor dem Beitritt (1. März 1941) hätten sich auf seinem Staatsgebiet weder deutsche Truppen noch deutsche Dienststellen aufgehalten. Bulgarien sei ein selbständiger, unabhängiger Staat gewesen. Alle vor dem Beitritt zu dem Dreimächtepakt gegen die Juden gerichteten Maßnahmen seien allein Bulgarien zuzurechnen, selbst wenn sie von der deutschen Regierung gefordert worden seien. Dnfür spreche auch, daß bei Freiheitsschäden aus Gründen der Rasse nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG die deutsche Veranlassung zur Freiheitsentziehung durch die Regierung Bulgariens seit dem 6. April 1941 anzunehmen sei. Es könne zwar unterstellt werden, daß der Kläger zur Zeit des Auswanderungsentschlusses befürchtet habe, die damaligen nationalsozialistischen Machthaber des deutschen Reiches würden in absehbarer, nicht allzu ferner Zeit nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen in Bulgarien vornehmen. Ein objektiv begründeter Anlaß zu diesen Befürchtungen habe jedoch um die Jahreswende 1940/41 nicht bestanden. Nation*äsozia-listische Gewaltmaßnahmen waren zu dieser Zeit "keinesfalls so in den Bereich der Möglichkeit gerückt, daß ein ruhig abwägender vernünftiger Betrachter mit dem Eintritt des befürchteten Ereignisses in nicht allzu ferner Zeit rechnen konnte". Ob im Laufe der Entwicklung nach dem 1. März 1941 bulgarische Juden objektiven Grund zu derartigen Befürchtungen haben konnten, sei nicht zu entscheiden, da es allein auf den Zeitpunkt ankomme, an dem der Kläger sich zur Auswanderung entschlossen hatte. 2. Diese Begründung weist entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf. a) Nach dem Bundesentschädigungsgesetz wird grundsätzlich nur das vom deutschen Staat zugefügte Unrecht (§2 BEG) entschädigt. Deutsches Staatsunrecht liegt nicht vor, wenn durch Unrechtsmaßnahmen eines souveränen und in seinen Entschließungen freien Staates Juden geschädigt wurden. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH RzW 1964, 505 Nr. 17» 1963» 356 Nr. 9; 1965, 353 Nr. 7). § 43 BEG erweitert die Entschädigungspflicht. Ein Verfolgter, dem die Freiheit unter Mißachtung rechtsstaatlicher Grundsätze von ausländischen Staaten entzogen worden ist, hat Anspruch auf Entschädigung, wenn die ausländische Regierung dazu von der nationalsozialistischen deutschen Regierung veranlaßt worden ist. Bei den von Bulgarien aus Gründen der Rasse vorgenommenen Freiheitsentziehungen gilt der 6. April 1941 als Zeitpunkt des Beginns der deutschen Veranlassung. Wenn die Freiheitsentziehung die adäquate und verfolgungseigentümliche Ursache von Gesundheitsschäden ist, sind sie nach §§ 28 ff BEG auszugleichen. Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall ausgesprochen, daß sich der Verfolgte wegen des Zeitpunktes, an dem der Gesundheitsschaden erstmals in Erscheinung getreten ist, nicht auf die Vermutung der §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG berufen kann. Der Eintritt des Gesundheitsschadens während oder im unmittelbaren Anschluß an die Freiheitsentziehung durch einen ausländischen souveränen Staat ist nur eine Voraussetzung für eine erneute Entscheidung nach Art. IV Nr. 3 Abs. 3 BEG-SchlußG (BGH RzW 1968, 121 Nr. 13). b) Den nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen (§2 BEG) ist die Drohung mit derartigen Gewaltmaßnahmen gleichgestellt worden, wenn der Bedrohte sich einem bevorstehenden Zugriff des Verfolgers entzogen Und dabei Schaden erlitten hat. Es reicht aus, wenn ein Gruppenverfolgter während des letzten Krieges seine Heimat zu einer Zeit verlassen hat, zu der eine Beherrschung des Heimatlandes durch das deutsche Reich ernsthaft befürchtet werden konnte (BGH RzW 1968, 62 Nr. 6). Diese Grundsätze gelten in besonderem Maße für Personen, die sich bereits im Herrschaftsbereich des Verfolgers befanden und ohne eine Änderung der politischen und militärischen Verhältnisse zu jeder Zeit ihrem Zugriff ausgesetzt waren (RzW 1969, 17 Nr. 9). c) Diese Auslegung des § 2 BEG gilt nicht ohne weiteres für die Fälle, in denen sich ein Verfolgter bevorstehenden Maßnahmen einer souveränen ausländischen Regierung durch die Flucht zu entziehen suchte und dabei Gesundheitsschaden erlitten hat. Da derartige Maßnahmen nicht als deutsches Staatsunrecht (§2 BEG) anzusehen und zu entschädigen sind, können drohende Gewaltmaßnahmen und die Fluchtfolgen entschädigungsrechtlich nicht anders behandelt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Maßnahmen durch deutsche Dienststellen veranlaßt wurden. Die zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze zur Entschädigungspflicht . für Schäden durch Ausweichen vor drohenden Gewaltmaßnahmen gelten jedoch sinngemäß. Sie sind anzuwenden, wenn ein Gesundheitsschaden die Folge einer von einem ausländischen souveränen Staat verhängten Freiheitsentziehung ist, die nach § 43 BEG von der Bundesrepublik Deutschland zu entschädigen ist. Fine derartige Freiheitsentziehung gilt nach § 43 BEG als nationalsozialistische Gewaltmaßnahme. Daraus folgt, daß Gesundheitsschäden zu entschädigen sind, wenn ihre Ursache in einer Flucht vor einer drohenden Freiheitsentziehung zu sehen ist und diese Freiheitsentziehung nach § 43 BEG zu entschädigen wäre. Die Flucht aus Furcht vor anderen schädigenden Maßnahmen des souveränen ausländischen Staates genügt nicht, vor allem nicht die Flucht aus Furcht vor Verlust der wirtschaftlichen Daseinsgrundlage. Nur die Flucht aus Furcht vor einer drohenden Freiheitsentziehung steht der Frei- heitsentziehung selbst gleich; dieser Fluchtgrund muß nach den konkreten Umständen des Einzelfalles tatsächlich festgestellt werden; wenn er beweislos bleibt, geht das zu Lasten des Antragstellers. Eine andere rechtliche Behandlung dieser Fälle würde im Ergebnis darauf hinauslaufen können, daß Gesundheitsschäden, die mit der Flucht vor drohenden Maßnahmen anderer Art Zusammenhängen, in weiterem Umfange entschädigt werden als Gesundheitsschäden, die die Folge erlittener Freiheitsentziehungen sind. Die sinngemäße Anwendung der zu § 2 BEG entwickelten Grundsätze wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß nach § 43 Abs. 1 Nr. 2 BEG bei Freiheitsentziehung aus Gründen der Rasse der 6. April 1941 als der Zeitpunkt für den Beginn der deutschen Veranlassung gilt, soweit es sich um Maßnahmen der Staaten Bulgarien, Rumänien und Ungarn handelt. Dieser Stichtag bedeutet nicht, daß nach dem Gesetz Juden vor diesem Zeitpunkt keinen ausreichenden Grund gehabt hätten, die Entziehung ihrer Freiheit durch Maßnahmen <hr Regierungen dieser Staaten zu befürchten. Der Stichtag dient der einheitlichen Behandlung der Entschädigungsansprüche aus § 43 BEG wie sich aus ehr amtlichen Begründung zu dem Regierungsentwurf des BEG-Schlußgesetzes ergibt (Drucks. IV/1550 des Deutschen Bundestages S. 27). Er erspart den Entschädigungsbehörden und den .Jntschädigungsgerichten schwierige Ermittlungen, verbunden mit der Gefahr der ungleichen Behandlung vergleichbarer Sachverhalte. Bei Bulgarien, dessen Souveränität während des ganzen letzten Krieges fort-bestand, fällt dieser Stichtag auf den Beginn der militärischen Operationen, die von deutschen Truppen von Bulgarien aus gegen Griechenland (Metaxas-Linie) unternommen wurden. Daß vor Beginn dieser Operationen auf bulgarischem Staatsgebiet erhebliche deutsche Truppenkontingente zusammengezogen worden waren, liegt auf der Hand. Bei der Frage nach dem Zeitpunkt der Bedrohung ist nicht, wie das Berufungsgericht meint, auf den Augenblick des Auswanderungsentschlusses abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die Heimat wegen der Bedrohung verlassen und damit im Regelfälle der schädigende Ablauf in Gang gesetzt wurde. 3. Aus diesen Gründen bestehen rechtliche Bedenken gegen die -i'rwägungen, mit denen das Berufungsgericht eine Entschädigung für GsundheitsSchäden abgelehnt hat, die sich der Kläger durch seine Flucht vor drohenden nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen zugezogen haben will. Von seinem Rechtsstandpunkt aus hatte das Berufungsgericht keinen Anlaß zu prüfen, vor welchen Maßnahmen der bulgarischen Behörden sich der Kläger durch die Flucht in Sicherheit bringen konnte. Seine Behauptung, aus Furcht vor einem nahe bevorstehenden Zwangsaufenthalt in abgelegenen Dörfern des Rhodope-Gebirges geflüchtet zu sein, kann möglicherweise dahin verstanden werden, daß er bei der Verbringung in dieses Gebiet mit einer Freiheitsentziehung nach § 43 Abs, 3 BEG gerechnet hat. 4. Die Begründung des angefochtenen Urteils beruht weiterhin auf einer rechtsirrigen Auslegung des § 150 BEG. Es ist nicht ausgeschlossen, daß der Kläger zu dem Kreise der nach dieser Gesetzesbestimmung anspruchsberechtigten Personen gehört. Die für die Abgrenzung dieses Personenkreises ins Gewicht fallenden rechtlichen Gesichtspunkte hat der Cenat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 25. März 1970 - IX ZR 177/07 - dargelegt. Wegen dieser rechtlichen Bedenken muß das ange-fochtene Urteil aufgehoben werden, ohne daß es geboten wäre, die von der Revision gerügten Verfahrensverstöße zu erörtern. Mai Zorn Maaß Henkel Graf