Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich. stoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs.4 Satz 2 Halbs.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 50/05 vom 29. Mai 2008 in dem Rechtsstreit -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 29. Mai 2008 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 21. Januar 2005, berichtigt durch Beschluss vom 7. Februar 2005, wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 38.082,60 € festgesetzt. Gründe: 1 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung das Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungser- klärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich. 3 Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsver- stoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfähigen Ersatzansprüche zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1982 -VIIIZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857 f). 4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 05.08.2004 - 4 O 500/03 -OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 21.01.2005 - 1 U 162/04 -