Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der KdHHHHHHHHV Im- und Export GmbH in CtfMI (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Der Kläger hat den Verkauf und die Übereignung der Fahrzeuge angefochten und verlangt mit der Klage deren Herausgabe. Durch die Übereignung der Fahrzeuge sei der Anspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag befriedigt worden. Deshalb scheidet im vorliegenden Fall eine Anfechtung des Verkaufs und der Übereignung der Fahrzeuge nach § 30 KO wegen Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. Nach dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Bestreiten jeglicher Gegenleistung, kommt jedoch eine Anfechtung sowohl des Kaufvertrages als auch der Übereignung nach § 31 Nr. 1 KO in Betracht. Ob es sich bei dem Verkauf der Fahrzeuge um ein sogenanntes Bargeschäft gehandelt hat, ist für die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/93 URTEIL Verkündet am: 13. Januar 1994 Vetter Justizsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Reinhard Mfl DflBMBweg < Beklagter und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Rechtsanwalt Klaus JOHB, cflBHBi, Brnrnm* als Verwalter im Konkurs über das Vermögen der HKMIMBWI Im- und Export GmbH, EMM, CMHMr Kläger und Revisionsbeklagter, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte und von 3 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Januar 1994 durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Schmitz, Dr. Kreft, Kirchhof und Dr. Fischer für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 4. Februar 1993 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger ist Verwalter im Konkurs über das Vermögen der KdHHHHHHHHV Im- und Export GmbH in CtfMI (im folgenden: Gemeinschuldnerin). Der Beklagte ist alleiniger Gesellschafter und alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin. 3 Am 4. Juli 1990 verkaufte die Gemeinschuldnerin einen Viehtransporter und zwei Viehanhänger zu dem Preis von 228.000 DM an den Beklagten. Am 4. Februar 1991 wurde das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger hat den Verkauf und die Übereignung der Fahrzeuge angefochten und verlangt mit der Klage deren Herausgabe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Entscheidungsgründe Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Anfechtungstatbestand des § 30 Nr. 1 Fall 2 KO erfüllt. Durch die Übereignung der Fahrzeuge sei der Anspruch des Beklagten aus dem Kaufvertrag befriedigt worden. Der Beklagte habe als Geschäftsführer der Verkäuferin gewußt, daß diese bereits damals zahlungsunfähig gewesen sei. 1. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach § 33 KO können Rechtshandlungen, welche früher als sechs Monate vor der Eröffnung des Verfahrens erfolgt sind, nicht aus dem Grunde einer Kenntnis der Zahlungseinstellung angefochten werden. Hier liegen sieben Monate zwischen der Übereignung der Fahrzeuge und der Konkurseröffnung. Deshalb scheidet im vorliegenden Fall eine Anfechtung des Verkaufs und der Übereignung der Fahrzeuge nach § 30 KO wegen Kenntnis der Zahlungseinstellung aus. 3 Schon aus diesem Grunde kann die Verurteilung des Beklagten nach § 30 Nr. 1 Fall 2 KO keinen Bestand haben. 2. Das Berufungsurteil läßt sich auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten. Eine Anfechtung des Kaufvertrages nach § 31 Nr. 2 KO setzt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung voraus. Das bedeutet, daß die Benachteiligung der Konkursgläubiger unmittelbar durch die Eingehung des Rechtsgeschäfts eingetreten sein muß (Kuhn/Uhlenbruck, KO 10.Auf1. § 30 KO Rdnr. 21 b). Dies hat bereits das Landgericht zutreffend verneint, weil der Kläger ein Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung nicht behauptet hat. Nach dem Vortrag des Klägers, insbesondere dem Bestreiten jeglicher Gegenleistung, kommt jedoch eine Anfechtung sowohl des Kaufvertrages als auch der Übereignung nach § 31 Nr. 1 KO in Betracht. Daß der Kläger sich in der Klageschrift nicht auf diesen Anfechtungstatbestand berufen hat, schadet nicht (vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 227/92, WM 1993, 2099). Ob es sich bei dem Verkauf der Fahrzeuge um ein sogenanntes Bargeschäft gehandelt hat, ist für die Anfechtung nach § 31 Nr. 1 KO grundsätzlich ohne Bedeutung (vgl. BGH aaO). Zu der Frage, ob der Beklagte als Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt hat, als er den Fuhrpark der Gemeinschuldnerin an sich selbst verkaufte, fehlen bisher die notwendigen Feststellungen. 5 Deshalb muß die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Sollte das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung nicht festzustellen vermögen, bleibt noch der im ersten Rechtszug hilfsweise geltend gemachte Zahlungsanspruch zu prüfen. Brandes Schmitz Kreft Kirchhof Fischer