Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Behörde hat die Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich bejaht und damit Wiedereinsetzung nach § 189 Abs.3 Satz 2 BEG gewährt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Kläger mit den Ansprüchen auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1980, 101; 1981, 23). Dezember 1969 und der beigefügten "Schilderung des Verfolgungsvorganges" hat der Kläger den Sachverhalt, der seinen Gesundheitsschadensanspruch begründet, in ausreichender Weise vorgetragen (BGH RzW 1980, 30; 1981, 23).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/82 URTEIL Verkündet am 10. Februar 1983 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Georg L MBi , W^HBstraße 10, 9 - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, •Straße 1, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Oktober 1981 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger kam im August 1969 als Aussiedler von Polen in die Bundesrepublik. Seit September 1969 besitzt er den Vertriebenenausweis WAM. Am 29. Dezember 1969 beantragte er Entschädigung, u. a. für Gesundheitsschaden, und bat um Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist. Dabei schilderte er die Verfolgung in Polen und bezeichnete die Krankheiten, die darauf zurückzuführen seien und deretwegen er die verlorene Eingliederung im Beruf nie wieder erreicht habe. Die Behörde bejahte die Zulässigkeit des Antrags, verneinte aber den Anspruch mangels fristgerechter Angabe von Beweismitteln (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 3 BEG). \ Klage und Berufung blieben aus dem gleichen Grunde erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Entseheidungsgründe Die Revision ist begründet. Der Antrag vom 29« Dezember 1969 ist rechtswirksam gestellt. Die Behörde hat die Zulässigkeit des Antrags ausdrücklich bejaht und damit Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG gewährt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen ist der Kläger mit den Ansprüchen auf Entschädigung für Gesundheitsschaden nicht nach § 190 a Abs. 1 BEG ausgeschlossen. Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung nach § 189 BEG der anspruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt worden ist (BGH RzW 1975, 276; 1980, 101; 1981, 23). Rechtswirksam ist der Antrag auch gestellt, wenn wie hier Wiedereinsetzung nach § 189 Abs. 3 BEG erteilt ist (vgl. BGH RzW 1981, 23; Urteil vom 1. Juli 1982 - IX ZR 67/81). Im Antragsschreiben vom 24. Dezember 1969 und der beigefügten "Schilderung des Verfolgungsvorganges" hat der Kläger den Sachverhalt, der seinen Gesundheitsschadensanspruch begründet, in ausreichender Weise vorgetragen (BGH RzW 1980, 30; 1981, 23). Deshalb ist das Fehlen von Beweisangaben im Antrag unschädlich (BGH RzW 1980, 101). Aus diesem Grunde kann das Berufungsurteil nicht bestehenbleiben. Mangels tatsächlicher Feststellungen zu dem Anspruch wird die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Fuchs Zorn Henkel Gärtner Winter