Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Juli 1968 setzte die Behörde, ohne den Kläger in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen und ohne einen Hundertsatz zu bestimmen, die Mindestrente für eine vMdE von 30 % (ab 1. Er beantragte im Oktober 1976, seine Rente nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 anzupassen. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, zu denen sein Einkommen und die Höhe der allgemeinen Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit gehörten, seien der Rente nicht zugrunde gelegt. Eine Änderung tatsächlicher Umstände, die von dem Entschädigungsorgan in der bestandskräftigen Entscheidung nicht Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Dennoch können diese Fälle nicht schlechthin von der Möglichkeit der Abänderung wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse ausgenommen werden; die nur dem Wortlaut folgende Anwendung des § 206 BEG wäre unbillig. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente deshalb erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Vortrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Begehrens maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. b) Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die im Ausgangsverfahren vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs.U BEG) für das Einverständnis des Klägers mit der Mindestrente, also für die Beschränkung des Antrags und damit letztlich auch für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Danach waren die mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auf jeden Fall eine den mittleren Hundertsatz und damit die Mindestrente übersteigende Rente ergeben hätten, ersichtlich nicht der Grund für das Einverständnis mit der Mindestrente. Juli 1968 eingegangene Erklärung den Grund für dieses Einverständnis erkennbar: Der Kläger wünschte die "schnellstmögliche weitere Bearbeitung", mithin die Beschleunigung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente. Die Angaben und Erklärungen des Klägers im Ausgangsverfahren machten der Behörde deutlich, daß ihn (günstige) persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht veranlaßt hatten, seinen Antrag auf die Mindestrente zu begrenzen, sondern der Wunsch nach schnellstmöglicher Bearbeitung und Entscheidung. Danach steht fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente nach § 206 Abs. 1 BEG hat. Weil wegen der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern 10 Punkte dem mittleren Hundertsatz zuzuschlagen seien, ein Abschlag jedoch wegen seiner ab Anfang 1975 um 50 % herabgesetzten allgemeinen Erwerbsfähigkeit nicht in Betracht komme, sei die Rente ab 1. Die Beschränkung des Antrags durch das Einverständnis mit der Mindestrente schließe die künftige Feststellung der nach § 31 Abs.3 und 4 BEG erheblichen Umstände nicht aus. a) Sie setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des Ausgangsverfahrens einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig; zuletzt Urteil vom 25. er hat dem Kläger zuerkannt, was dieser beantragt hatte, nämlich die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. b) Wie die Revision mit Recht rügt, kann eine später eintretende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung nicht unrichtig machen. Eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist nicht im Wege der Abhilfe, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 206 BEG möglich (BGH RzW 1981, 86 mit Nachweisen).
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/81 URTEIL Verkündet am 6. Mai 1982 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen, Istraße Bl. Prozeßbevollmächtigter: Beklagter und Revisionskläger, Rechtsanwalt Dr. HjHV - gegen Roger A £, Avenue de la P , F-H Pa| Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1982 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. März 1980 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Entschädigungskammer des Landgerichts Düsseldorf vom 4. Oktober 1979 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 13. Mai 1935 in RMHV geborene Kläger wurde in Frl^HHHi verfolgt. Bei seiner vertrauensärztlichen Untersuchung Anfang 1968 gab er an, er arbeite im Hotelfach, zur Zeit im sei seit 1956 verheiratet und habe zwei 1957 und 1959 geborene Kinder. Das Ergebnis der vertrauensärztlichen Untersuchung, nämlich eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %9 der der Gutachterdienst der Landesrentenbehörde zugestimmt hatte, wurde samt sonstiger Unterlagen dem Kläger übersandt. Er legte daraufhin am 8. Juli 1968 eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vor. Danach war er seiner Frau und den beiden Kindern unterhaltspflichtig und hatte von 1953 bis 1968 kein "versteuerbares" Einkommen. Gleichzeitig ließ er mitteilen: "Ich bitte um schnellstmögliche abschließende Entscheidung und darf im übrigen Einverständnis mit der Mindestrente erklären. Ich bitte um schnellstmögliche weitere Bearbeitung. " Durch den Bescheid vom 9. Juli 1968 setzte die Behörde, ohne den Kläger in eine vergleichbare Beamtengruppe einzureihen und ohne einen Hundertsatz zu bestimmen, die Mindestrente für eine vMdE von 30 % (ab 1. Oktober 1966 159 DM) fest. An den jeweiligen Erhöhungen der Mindestrente durch die 8. und die nachfolgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG nahm der Kläger teil. Er beantragte im Oktober 1976, seine Rente nach den Grundsätzen der Entscheidung BGH RzW 1976, 116 Nr. 31 anzupassen. Im April 1977 bat er um Neuberechnung der Rente auch im Wege der Abhilfe, da er um mehr als 50 % in seiner allgemeinen Arbeitsfähigkeit gemindert sei. Er behauptet, 1968 sei er mit der Mindestrente einverstanden gewesen, weil er wegen seines anrechenbaren Arbeitseinkommens trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Frau und Kindern nur die Mindestrente hätte erhalten können. Er legte Einkommensnachweise für die Zeit von 1968 bis 1977 vor, aus denen sich angeblich Jahreseinkommen zwischen 10 242 ffr und 95 820 ffr ergäben« Die Behörde lehnte die Anträge ab. Die auf § 206 BEG gestützte Klage, statt der Mindestrente ab 1. Januar 1975 eine Rente nach 37,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zuzuerkennen, wies das Landgericht ab. Auf die Berufung, mit der der Kläger vorsorglich auch Abhilfe geltend machte, gab das Oberlandesgericht der Klage in vollem Umfang statt. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts. Der Kläger beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen. Entscheidungsgründe 1. Eine Neufestsetzung der Rente nach § 206 BEG lehnt das Berufungsgericht ab. Die im Bescheid vom 9. Juli 1968 gemäß § 32 BEG zuerkannte Mindestrente bemesse sich lediglich nach dem Grad der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, zu denen sein Einkommen und die Höhe der allgemeinen Beeinträchtigungen seiner Erwerbsfähigkeit gehörten, seien der Rente nicht zugrunde gelegt. Eine Änderung dieser Verhältnisse könne deshalb nicht zu einer Änderung der Rente führen. Da» ist unter den hier gegebenen Umständen richtig. a) Nach § 206 BEG kann eine Rente nur neu festgesetzt werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für die Zuerkennung maßgebend waren, wesentlich geändert haben. Eine Änderung tatsächlicher Umstände, die von dem Entschädigungsorgan in der bestandskräftigen Entscheidung nicht berücksichtigt worden waren, rechtfertigt es grundsätzlich nicht, einen Änderungsbescheid zu erlassen. Der Wortlaut des § 206 BEG erfaßt demnach, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, nicht die Fälle, in denen die Mindestrente aufgrund Einverständnisses festgesetzt worden ist. Dennoch können diese Fälle nicht schlechthin von der Möglichkeit der Abänderung wegen nachträglich veränderter tatsächlicher Verhältnisse ausgenommen werden; die nur dem Wortlaut folgende Anwendung des § 206 BEG wäre unbillig. Die Vorschrift ist vielmehr entsprechend anzuwenden, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sich entscheidend geändert haben, die für den Antragsteller maßgebend dafür waren, sein Einverständnis mit der Mindestrente zu erklären. Hat der Antragsteller sein Einverständnis mit der Mindestrente deshalb erklärt, weil er nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen ohnehin keine höhere als die Mindestrente erwarten durfte, ist es ihm nicht verwehrt, sich nunmehr auf eine Änderung eben dieser Verhältnisse zu berufen. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 15. April 1982 -IX ZR 29/81 - dargelegt; darauf wird verwiesen. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn der Vortrag des Antragstellers im Ausgangsverfahren oder die festgestellten damaligen Verhältnisse bereits eine Rente ergaben, die die Mindestrente überstieg, oder wenn ersichtlich andere Umstände für die Beschränkung des Begehrens maßgeblich gewesen sein können, etwa der erkennbare Wunsch nach beschleunigter Erledigung ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente (BGH aaO; vgl. auch Urteil vom 15. April 1982 - IX ZR 9/81). b) Im vorliegenden Fall ist es ausgeschlossen, daß die im Ausgangsverfahren vorgetragenen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§31 Abs. U BEG) für das Einverständnis des Klägers mit der Mindestrente, also für die Beschränkung des Antrags und damit letztlich auch für die Entscheidung maßgebend gewesen sind. Der Kläger hatte am 8. Juli 1968 angegeben, seinen 9 und 11 Jahre alten Kindern und seiner Ehefrau unterhaltspflichtig zu sein und seit 1953 kein zu versteuerndes Einkommen gehabt zu haben. Danach waren die mitgeteilten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, die auf jeden Fall eine den mittleren Hundertsatz und damit die Mindestrente übersteigende Rente ergeben hätten, ersichtlich nicht der Grund für das Einverständnis mit der Mindestrente. Außerdem machte die am 8. Juli 1968 eingegangene Erklärung den Grund für dieses Einverständnis erkennbar: Der Kläger wünschte die "schnellstmögliche weitere Bearbeitung", mithin die Beschleunigung des Verfahrens ohne Rücksicht auf die Höhe der Rente. Dementsprechend setzte die Behörde schon am nächsten Tag die begehrte Mindestrente fest. Die Angaben und Erklärungen des Klägers im Ausgangsverfahren machten der Behörde deutlich, daß ihn (günstige) persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht veranlaßt hatten, seinen Antrag auf die Mindestrente zu begrenzen, sondern der Wunsch nach schnellstmöglicher Bearbeitung und Entscheidung. Diesen Sachstand bei Erlaß des Bescheides vom 9. Juli 1968 vermögen die Behauptungen des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht zu beeinflussen. Danach steht fest, daß der Kläger keinen Anspruch auf Neufestsetzung seiner Rente nach § 206 Abs. 1 BEG hat. 2. Das Berufungsgericht meint aber, gegenüber dem bestandskräftigen Bescheid vom 9. Juli 1968 sei Abhilfe gerechtfertigt. Er erweise sich aus heutiger Sicht, nämlich für die Zeit ab 1. Januar 1975, als im Ergebnis unrichtig: Weil wegen der Unterhaltspflichten des Klägers gegenüber seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern 10 Punkte dem mittleren Hundertsatz zuzuschlagen seien, ein Abschlag jedoch wegen seiner ab Anfang 1975 um 50 % herabgesetzten allgemeinen Erwerbsfähigkeit nicht in Betracht komme, sei die Rente ab 1. Januar 1975 nach 57,5 v. H. der Vergleichsbezüge des einfachen Dienstes zu berechnen. Die Beschränkung des Antrags durch das Einverständnis mit der Mindestrente schließe die künftige Feststellung der nach § 31 Abs. 3 und 4 BEG erheblichen Umstände nicht aus. Damit verkennt das Berufungsgericht die rechtlichen i Voraussetzungen der Abhilfe. a) Sie setzt die Feststellung voraus, daß die bestandskräftige Entscheidung des Ausgangsverfahrens einen Anspruch des Antragstellers ganz oder zu dem Teil zu Unrecht abgelehnt hat, also im Ergebnis unrichtig ist (BGH RzW 1972, 344 und ständig; zuletzt Urteil vom 25. März 1982 - IX ZR 28/81] Hier steht fest, daß der Bescheid nichts abgelehnt hat. Denn j I er hat dem Kläger zuerkannt, was dieser beantragt hatte, nämlich die Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 %. Darauf hatte der Kläger seinen Antrag durch die am 8. Juli 1968 eingegangene Erklärung begrenzt. Mehr durfte die Behörde gar nicht gewähren; ihre Entscheidung ist richtig (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 18. Februar 1982 - IX ZR 16/81). i b) Wie die Revision mit Recht rügt, kann eine später eintretende Änderung der tatsächlichen Verhältnisse die das Ausgangsverfahren abschließende Entscheidung nicht unrichtig machen. Wenn im Abhilfeverfahren aus heutiger tatsächlicher Sicht (vgl. BGH RzW 1977, 188; 1978, 111; 230 Nr. 22) zu prüfen ist, ob die Erstentscheidung im Ergebnis richtig oder falsch ist, so wird damit gefordert, den zur Zeit der Erstentscheidung verwirklichten Sachverhalt mit den heute zur Verfügung stehenden Beweismitteln und Erkenntnismöglichkeiten zu ermitteln. Über die Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Erstentscheidung darf nicht auf der Grundlage des heute gegebenen Sachverhalts, der durch nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, etwa eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustandes, gekennzeichnet sein kann, entschieden werden. Eine Neufestsetzung der Rente wegen nachträglich geänderter tatsächlicher Verhältnisse ist nicht im Wege der Abhilfe, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 206 BEG möglich (BGH RzW 1981, 86 mit Nachweisen). 3. Nach alledem hat der Beklagte auch ab 1. Januar 1975 zu Recht nur die linearen Erhöhungen der Mindestrente (§21 a der 2. DV-BEG in der Fassung der ÄndVO 1981) nach den Merkmalen des bestandskräftigen Bescheides vom 9. Juli 1968 festgesetzt (vgl. BGH RzW 1978, 185 Nr. 22). Die Klage ist unbegründet. Deshalb wird das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Mai Gärtner Henkel Dr. Jähnke Fuchs