Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Härteausgleich für nicht fristgerecht gestellt. Dazu führt es aus: Nach § 165 BEG bestehe ein Anspruch auf angemessenen Härteausgleich dann, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreiche. Januar 1966 könne nach § 189 a Abs. 2 BEG ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als er auf Tatsachen gestützt werde, die erst nach dem 31. November 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag der Klägerin auf Härteausgleich sei mithin nur dann fristgerecht, wenn die ihn begründenden Umstände innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung eingetreten seien. Im November 1969 habe sie angegeben, lediglich ein monatliches Einkommen von 110,70 IL aus der israelischen Sozialversicherung zu erhalten und so krank zu sein, daß sie keine anderen Einkünfte erzielen könne. Für die verfolgten Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne des § 160 BEG begründet § 165 BEG aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe, wenn und soweit sie anders ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. März 1975 entschieden hat, kann einem bedürftigen Verfolgten die angemessene Hilfe für die Zukunft nicht mit der Begründung verweigert werden, er bedürfe ihrer schon lange und hätte deswegen schon früher um sie nachsuchen müssen. Hat er schon bei der Nachmeldung seines Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG nach dem 31. Dezember 1969 die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben gemacht, so kann, seine Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG vorausgesetzt, zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er einen erst zur Zeit der Nachmeldung durch Eintritt seiner Bedürftigkeit entstandenen Anspruch angemeldet hat. Dann ist ihm ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG für die Dauer seiner Bedürftigkeit, jedoch frühestens ab Antragstellung der angemessene Härteausgleich zu gewähren. BGH RzW 1976, 28; 1977, 22) mitgeteilt und durch die Angabe, daß ihr einziges Einkommen eine Rente in Höhe von 110,70 IL von der israelischen Sozialversicherung sei, ein Beweismittel für ihre Bedürftigkeit angegeben.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/78 URTEIL Verkündet am 20. September 1979 Pohl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Israel, Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Pr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 J Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Februar 1975 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Di* in Belgrad geborene Klägerin war während der deutschen Besetzung Jugoslawiens als Jüdin nationalsozialistischen Gewaltmaßnahmen ausgesetzt. 1948 wanderte sie mit ihrem Ehemann nach Israel aus, wo sie seitdem lebt. Die Entschädigungsbehörde gewährte ihr I960 als Entschädigung für ihren Schaden an Freiheit 6.150 IM. Im November 1969 bat die Klägerin mit folgendem Antrag um Härteausgleich: "ANTRAG wohnhaft: der Witwe Mirjam Mirjam LflVgeb. R NWEKKKBt Israel, Nr vertreten durch: Rechtsanwa wohnhaft: auf Härteausgleich. Anbei überreiche ich Vertretungsauftrag für die Obige und beantrage Härteausgleich aus folgenden Gründen: Sie ist politischer Flüchtling, rassisch verfolgt, und hat ihren Freiheitsschaden vom Wiedergutmachungs amt in Koblenz - Gr. Nr. 325 773 - AZ: I Wi - am 22.6.1960 erhalten. Sie ist am ^Hi06 geboren und hat lediglich ein monatliches Einkommen von IL 110,70 von der Israel-Regierung, von der Sozialversicherung. Andere Einkünfte hat sie nioht. Außerdem ist sie krank, worüber ich ein Attest nach Eingang des Aktenzeichens noch nachreichen werde. Aus diesen Gründen ist der Antrag gerechtfertigt." Den Antrag ergänzte sie 1970 und 1971. Die Entschädigungsbehörde lehnte ab, weil die Klägerin bis zu dem 31. Dezember 1969 nicht bedürftig gewesen sei. Die Klage blieb in beiden Tatsacheninstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Anspruch weiter. Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet Das Berufungsgericht hält den Antrag auf Härteausgleich für nicht fristgerecht gestellt. Dazu führt es aus: Nach § 165 BEG bestehe ein Anspruch auf angemessenen Härteausgleich dann, wenn die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen und seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreiche. Ab 1. Januar 1966 könne nach § 189 a Abs. 2 BEG ein weiterer Anspruch nur noch insoweit angemeldet werden, als er auf Tatsachen gestützt werde, die erst nach dem 31. Dezember 1964 eingetreten seien. In diesem Falle sei der Anspruch innerhalb eines Jahres nach Eintritt dieser Tatsachen anzu demelden. Der erst am 10. November 1969 bei der Entschädigungsbehörde eingegangene Antrag der Klägerin auf Härteausgleich sei mithin nur dann fristgerecht, wenn die ihn begründenden Umstände innerhalb eines Jahres vor der Antragstellung eingetreten seien. Das sei nicht der Fall. Im November 1969 habe sie angegeben, lediglich ein monatliches Einkommen von 110,70 IL aus der israelischen Sozialversicherung zu erhalten und so krank zu sein, daß sie keine anderen Einkünfte erzielen könne. Nach der eidesstattlichen Versicherung vom 31. Oktober 1971 habe sie Härteausgleich angemeldet, weil ihr Ehemann, der ihr Ernährer gewesen sei, am 28. Juli 1968 plötzlich verstorben sei. Der einen Härteausgleich möglicherweise begründende Umstand sei demnach der bereits am 28. Juli 1968 eingetretene Tod ihres Ehemannes und sie angesichts ihrer Vermögensverhältnisse spätestens seit dem 1. August 1968 bedürftig gewesen. Deshalb sei der erst am 10. November 1969 gestellte Antrag verspätet. Mit dieser Begründung kann der Anspruch auf Härteaus-* gleich nicht verneint werden. Für die verfolgten Staatenlosen und Flüchtlinge im Sinne des § 160 BEG begründet § 165 BEG aus humanitären Gründen einen Anspruch auf angemessene Hilfe, wenn und soweit sie anders ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können. Wie der Bundesgerichtshof in dem in RzW 1975, 178 veröffentlichten Urteil vom 20. März 1975 entschieden hat, kann einem bedürftigen Verfolgten die angemessene Hilfe für die Zukunft nicht mit der Begründung verweigert werden, er bedürfe ihrer schon lange und hätte deswegen schon früher um sie nachsuchen müssen. Hat er schon bei der Nachmeldung seines Anspruchs auf Härteausgleich gemäß § 165 BEG nach dem 31. Dezember 1965 bis zu dem 31. Dezember 1969 die in § 190 Nr. 1 bis 4 BEG bezeichneten Angaben gemacht, so kann, seine Bedürftigkeit im Sinne des § 165 BEG vorausgesetzt, zu seinen Gunsten unterstellt werden, daß er einen erst zur Zeit der Nachmeldung durch Eintritt seiner Bedürftigkeit entstandenen Anspruch angemeldet hat. Dann ist ihm ohne Prüfung der Voraussetzungen des § 189 a Abs. 2 BEG für die Dauer seiner Bedürftigkeit, jedoch frühestens ab Antragstellung der angemessene Härteausgleich zu gewähren. So liegt der Fall hier. Die ihren Anspruch begründenden Tatsachen hat die Klägerin bereits in ihrem Anträge vom November 1969 ausreichend (vgl. BGH RzW 1976, 28; 1977, 22) mitgeteilt und durch die Angabe, daß ihr einziges Einkommen eine Rente in Höhe von 110,70 IL von der israelischen Sozialversicherung sei, ein Beweismittel für ihre Bedürftigkeit angegeben. Sie verlangt Härteausgleich erst für die Zeit nach Antragstellung. Der Berufungsrichter hätte deshalb über den Anspruch auf Härteausgleich ab 1. Dezember 1969 sachlich befinden müssen* Zur Nachholung der erforderlichen Feststellungen wird sein Urteil aufgehoben. Mai Henkel Dr. Thumm Portmann Gärtner