Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Juli 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Härteausgleich bis Ende Februar 1970 und die Kosten betrifft. Mit der Revision verfolgt der Kläger im Rahmen der beschränkten Zulassung nur noch den Anspruch auf monatlich 200 DM Härteausgleich für die Zeit vom 1. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger seit der Antragstellung im Sinne des § 165 BEG bedürftig gewesen sei. Das Fehlen der notwendigen Angaben und Nachweise zu den Einkommensverhältnissen des Klägers, seiner Ehefrau, seines Sohnes Peretz und seines Schwiegersohnes Ben David von März 1970 bis heute habe zur Folge, daß der Senat nicht feststellen könne, ob, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum der Kläger bedürftig gewesen sei und ob und welche Härteausgleichsleistungen angemessen sein könnten. Das Berufungsgericht unterstellt für diese Zeit die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit, schließt sie jedenfalls auf Grund der insoweit vorliegenden israelischen Ermittlungen nicht aus. Anspruch auf Härteausgleich kann, wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. Deshalb geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 189 a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung von Härteausgleichsansprüchen gemäß § 165 BEG davon aus, daß der Anspruch schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit entsteht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 178). Ist es somit rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Anspruch auf Härteausgleich nach §165 BEG auch für eine zeitlich begrenzte Bedürftigkeit in Betracht kommt, so kann gleichwohl der Gesichtspunkt der Dauer der Bedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es um die Frage der Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen geht.
2404 046 * 7 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/77 URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 12. Oktober 1978 Adomeit, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Mordechai P SflBPstr., * Israel - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Str. 1, Mainz, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Dr. Thumm, Portmann und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 13. Juli 1976 aufgehoben, soweit es den Anspruch des Klägers auf Härteausgleich bis Ende Februar 1970 und die Kosten betrifft. Insoweit wird der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand Der 1897 geborene Kläger und seine Ehefrau leben seit 1949 in Israel. Für in Bulgarien erlittenen Freiheitsschaden haben sie je 3.450 DM Entschädigung erhalten (§§ 162, 43 ff BEG). Nach einem nicht erläuterten Pauschalantrag aus dem Jahre 1965 stellte der Kläger am 27. Januar 1969 wieder einen Antrag auf Härteausgleich nach § 165 BEG. Er versicherte an Eides Statt, seit 1965 arbeite er nicht mehr. Er sei verheiratet und habe einen Sohn und eine Tochter, Seine Ersparnisse seien verbraucht, und jetzt befinde er sich in einer Notlage. Nach Ermittlungen in Israel, die die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau sowie der Familien seiner Kinder betrafen, lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab. Die Klage auf monatlich 200 DM seit 1. Dezember 1968 blieb in beiden Vorinstanzen erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Kläger im Rahmen der beschränkten Zulassung nur noch den Anspruch auf monatlich 200 DM Härteausgleich für die Zeit vom 1. Dezember 1968 bis 28, Februar 1970 weiter. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht führt aus, es könne nicht festgestellt werden, daß der Kläger seit der Antragstellung im Sinne des § 165 BEG bedürftig gewesen sei. Es möge sein, daß er im Zeitpunkt der Überprüfung seines Einkommens durch das Office for Personal Compensation from Abroad (8. Februar 1970) nicht in der Lage gewesen sei, seinen Lebensbedarf aus eigenen Einkünften zu decken. Härteausgleichsleistungen könnten jedoch nur dann gewährt werden, wenn die Bedürftigkeit von gewisser Dauer sei. Eine vorübergehende Bedürftigkeit reiche nicht aus. Deshalb sei es zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 165 BEG notwendig, daß die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers Af * und seiner unterhaltspflichtigen Familienangehörigen regelmäßig für die Zeit von der Antragstellung bis zur Entscheidung, zu demindest aber für einen längeren Zeitraum, offenbart und nachgewiesen würden. Eine dahin gehende Verfügung des Senats habe der Kläger trotz einer Nachfrist nicht befolgt. Das Fehlen der notwendigen Angaben und Nachweise zu den Einkommensverhältnissen des Klägers, seiner Ehefrau, seines Sohnes Peretz und seines Schwiegersohnes Ben David von März 1970 bis heute habe zur Folge, daß der Senat nicht feststellen könne, ob, in welchem Umfang und über welchen Zeitraum der Kläger bedürftig gewesen sei und ob und welche Härteausgleichsleistungen angemessen sein könnten. Diese Darlegungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit mit ihnen die Ablehnung von Härteausgleich bis Ende Februar 1970 begründet wird. Das Berufungsgericht unterstellt für diese Zeit die in § 165 BEG umschriebene Bedürftigkeit, schließt sie jedenfalls auf Grund der insoweit vorliegenden israelischen Ermittlungen nicht aus. Es nimmt offensichtlich an, eine begrenzte Bedürftigkeit von 13 Monaten ab Antragstellung Ende Januar 1969 - oder von 15 Monaten ab 1. Dezember 1968, wie im Rechtsstreit geltend gemacht - führe aus Rechtsgründen nicht zu einem Anspruch aus § 165 BEG. Das ist nicht richtig. Anspruch auf Härteausgleich kann, wie der Senat bereits in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 28. September 1978 - IX ZR 44/77 - entschieden hat, auch wegen einer zeitlich begrenzten Bedürftigkeit bestehen. §165 knüpft ihn nur an die Voraussetzung, daß die dem Verfolgten gewährte Entschädigung in Verbindung mit seinem Vermögen oder seinen sonstigen Einkünften zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht ausreicht. Weder dem Ge- setz noch dessen Entstehungsgeschichte ist zu entnehmen, daß die so umschriebene Bedürftigkeit für eine gewisse Dauer, etwa eine solche von mindestens einem Jahr odez^y* mehr bestehen müsse, um den Anspruch entstehen zu lassen. Deshalb geht auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Anwendung des § 189 a Abs. 2 BEG auf die Nachmeldung von Härteausgleichsansprüchen gemäß § 165 BEG davon aus, daß der Anspruch schon mit dem Eintritt der Bedürftigkeit entsteht (BGH RzW 1975, 83 Nr. 18; 178). Ist es somit rechtlich nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ein Anspruch auf Härteausgleich nach §165 BEG auch für eine zeitlich begrenzte Bedürftigkeit in Betracht kommt, so kann gleichwohl der Gesichtspunkt der Dauer der Bedürftigkeit berücksichtigt werden, wenn es um die Frage der Angemessenheit von Härteausgleichsleistungen geht. Den Zugang dazu hat sich das Berufungsgericht aber verstellt; es hat zudem das Ausmaß der Bedürftigkeit in der Zeit bis Ende Februar 1970 nicht festgestellt. Für die weitere Bearbeitung wird auf folgendes hingewiesen: Wenn der Kläger weiterhin Härteausgleich ab 1. Dezember 1968, also für die Zeit vor dem Eingang seines Antrags (27. Januar 1969), beanspruchen sollte, wird zu beachten sein, daß er damit nur unter den Voraussetzungen des § 189a Abs. 2 BEG Erfolg haben kann (vgl. BGH RzW 1975, 178). Mai Henkel Dr.Thumm Portmann Gärtner