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BGH · IX ZR 49/76

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/76

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Dieser siedelte 1915 mit seinen Eltern nach Brünn über, wo er das Gymnasium und die Handelsschule besuchte und anschließend als Kaufmann beruflich tätig war. Durch meine Verehelichung mit einer Angehoerigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus der Bukowina, ist deutsch bis heute meine Umgangssprache geblieben." Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Erblasser, der die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF zusteht. Da der Erblasser seine erste schulische Ausbildung auf einer deutschen Volksschule in Czernowitz erfahren und auch in Brünn deutsche Schulen besucht habe sowie in deutscher Umgebung für seinen Beruf ausgebildet worden sei, könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof.Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen. Er beschränkt sich darauf, daß die Muttersprache des Ehemannes der Klägerin deutsch war, daß er aus einer deutschsprachigen Familie stammte und deutsche Schulen besucht hat. Dabei ist auch zu bedenken, daß sich der Erblasser und seine Familie nach dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht übernimmt, anläßlich der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 zur jüdischen Nationalität bekannt haben. Bei der Angabe der Klägerin, ihr Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts. Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Ehemann der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zustand.

Zitierte Normen: § 189 BEG
BukowinaRechtdeutschenNeuantragsrechtAnspruchBEGErblasserBerufungsgerichtKlägerin

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2411 018:
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 49/76	URTEIL	„	.	,
Verkündet am
19. April 1979 Pohl
 Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Chaja Klara )B
Israel
f
Klägerin und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz , vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 12. April 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des 1903 in Berhomet/Bukowina geborenen und 1967 in Israel verstor benen Seew Eisenkraft. Dieser siedelte 1915 mit seinen Eltern nach Brünn über, wo er das Gymnasium und die Handelsschule besuchte und anschließend als Kaufmann beruflich tätig war. 1934 machte er sich als Vertreter in Bijouteriewaren selbständig. Im November 1938 verließ er aus Furcht vor rassischer Verfolgung die Tschechoslowakei und wanderte in Palästina ein. Dort war er zunächst als landwirtschaftlicher Arbeiter und später als Nachtwächter
 tätig. 1951 heiratete er in Israel die Klägerin.
 
Im April 1964 machte der Erblasser erstmals Entschädigungsansprüche wegen Schadens im beruflichen Fortkommen geltend und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Antragsfrist des § 189 Abs, 1 BEG. Mit Globalantrag vom 10. November 1965 meldete er alle Ansprüche nach dem BEG, darunter auch den Anspruch wegen Schadens im beruflichen Fortkommen, neu an. Im Juni 1966 substantiierte er den Anspruch wegen BerufsSchadens, wählte die Rente und stützte den Antrag auf die Neufassung des § 150 BEG.
In einer eidlichen Erklärung vom 9. Juni 1966 trug er vor:
"Meine Muttersprache ist deutsch. Meine beiden Eltern entstammten deutschsprachigen Familien, die seit Generationen in der Bukowina ansaessig gewesen waren und deren Umgangssprache seit jeher deutsch gewesen war. Dementsprechend war auch die Umgangssprache in meinem eigenen Eltemhause und damit meine Muttersprache deutsch. Auch meine Schulbildung - Volksschule in Czemowicz und Bruenn, Gymnasium und Handelsschule in Bruenn - vollzog sich in deutsch. Durch meine Verehelichung mit einer Angehoerigen des deutschen Sprach- und Kulturkreises aus der Bukowina, ist deutsch bis heute meine Umgangssprache geblieben."
Die Behörde lehnte ab, weil ein Neuantragsrecht nach Art. III BEG-SchlußG mit § 150 BEG nicht gegeben sei.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag auf Zahlung von Rentenrückständen bis zu dem Tode ihres Ehemannes und von BerufsSchadenswitwenrente ab 1. Februar 1967 nebst Zinsen weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Erblasser, der die allgemeine Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat, kein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF zusteht. Er sei wegen des Anspruchs für Schaden im beruflichen Fortkommen nach § 150 BEG aF in gleichem Umfang anspruchsberechtigt gewesen, wie er es nunmehr auf Grund der Neufassung dieser Bestimmung wäre. Seinen eigenen Angaben sei zu entnehmen, daß er dem deutschen Sprach-und Kulturkreis angehört habe. Er entstamme einem deutschsprachigen Elternhaus. Da er bereits seit seinem 12. Lebens jahr nicht mehr in der Bukowina, sondern in Brünn gelebt habe, könne dahinstehen, ob die deutschsprachigen Juden der Bukowina eine eigene Volksgruppe mit eigenen Wertvorstellungen und Gebräuchen gewesen seien. Da der Erblasser seine erste schulische Ausbildung auf einer deutschen Volksschule in Czernowitz erfahren und auch in Brünn deutsche Schulen besucht habe sowie in deutscher Umgebung für seinen Beruf ausgebildet worden sei, könne kein Zweifel darüber bestehen, daß er dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört habe. Ein ausdrückliches Bekenntnis zu dem deutschen Volkstum sei hierfür nicht Voraussetzung gewesen.
Mit dieser Begründung kann ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG mit § 150 BEG nF nicht verneint werden. Zwar ist ein Neuantragsrecht nicht zulässig, wenn das als richtig unterstellte tatsächliche
 
Vorbringen des Antragstellers seinen Anspruch schon nach früherem Recht begründet hätte (BGH RzW 1974, 181). Die Rechtsstellung des Verfolgten am 17. September 1965 bestimmt sich dabei nach dem früheren Recht in der damaligen Auslegung durch den Bundesgerichtshof. Danach war entscheidend, ob der Antragsteller sich den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr verbunden fühlte als den Wertvorstellungen, Gebräuchen und Traditionen der jüdischen Volksgruppe im jeweiligen Vertreibungsgebiet (BGH RzW I960,	83; 218 Nr. 30). In einem späteren - nicht
 veröffentlichten - Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof die tatrichterliche Feststellung genügen lassen, die Klägerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach-und Kulturkreis zuzurechnen.
Diesen Anforderungen entspricht der vom Berufungsgericht als wahr unterstellte Tatsachenvortrag der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes nicht. Er beschränkt sich darauf, daß die Muttersprache des Ehemannes der Klägerin deutsch war, daß er aus einer deutschsprachigen Familie stammte und deutsche Schulen besucht hat. Dieser Tatsachenvortrag wäre nach der Rechtslage am 17. September 1965 nicht ausreichend gewesen, die Anspruchsberechtigung nach § 150 BEG aF zu bejahen (BGH RzW 1974, 181). Dabei ist auch zu bedenken, daß sich der Erblasser und seine Familie nach dem Sachvortrag der Klägerin, den das Berufungsgericht übernimmt, anläßlich der Volkszählung in der Tschechoslowakei im Jahre 1930 zur jüdischen Nationalität bekannt haben. Insbesondere fehlen auch jegliche Fest-
stelliangen dazu, daß der Erblasser nach Erziehung und Kultur dem deutschen Kulturkreis zuzurechnen war. Bei der Angabe der Klägerin, ihr Ehemann habe dem deutschen Sprach- und Kulturkreis angehört, handelt es sich nicht um Tatsachenvortrag, sondern um eine bloße Wiederholung des Gesetzeswortlauts.
Es ist daher nicht ausgeschlossen, daß dem Ehemann der Klägerin ein Neuantragsrecht nach Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG zustand. Das Berufungsurteil wird deshalb aufgehoben. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, weil jegliche Feststellungen über das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 15A, 156, 157 a BEG fehlen.
Gärtner
 Mai
Fuchs
 Zorn
Henkel