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BGH · X IR 49/75

Gericht: BGH · Aktenzeichen: X IR 49/75

Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mllndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr» Thumm, Portmann und Dr» Lang für Recht erkannt: Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» "für vegetative Dystonie mit abdomineller Manifestation im Sinne wesentlicher Mitverursachung mit einer verfolgungsbedingten MdE von nur 15 #" und lehnte Kapitalentschädigung und Rente ab« Die Klage wies das Landgericht aus medizinischen Gründen ab« Die Berufung wies das Oberlandesgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 13. Februar 1971 eingegangene Klage gegen die im Juli 1970 ohne Hechtsmittelbelehrung und formlos übermittelte Ablehnung des Antrags» der durch das rechtskräftige Urteil vom 13« Juli 1966 geschaffenen Lage abzuhelfen» ist zulässig. gemäßen Abwägung von Umständen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen, eine Abhilfe verweigert, ist ihre Entscheidung nur in den Grenzen des §211 Abs. 1 BEG nachprüfbar (BGH aaO; Urteil vom 11. Der Beklagte hat keine Umstände abgewogen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen und trotz seines möglichen Bestehens die Ablehnung der Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen rechtfertigen könnten. In der Berufungserwiderung ist auch nicht oder Jedenfalls nicht zu Recht der Ablehnungsgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung (BGH RzW 1972, 344; 1975, 185) geltend gemacht worden. Denn die Begründung des das frühere Verfahren abschließenden Berufungsurteils vom 13* Juli 1966, auf die es allein ankommt, steht im Widerspruch zu der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571. Da zulässige Ermessenserwägungen fehlen, scheidet Abhilfe hier nur dann aus, wenn das rechtskräftige Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (BGH RzW 1975, 185; Urteil vom 11. Denn Abhilfe darf nur gewährt werden, soweit der gesetzliche Anspruch in der unanfechtbaren Entscheidung zu Unrecht verneint ist (BGH RzW 1972, 344). Weil dem Berufungsurteil keine eigenen Feststellungen zu dem Verfolgungsschicksal und zu dem medizinischen Sachverhalt zu entnehmen sind, fehlt die tatsächliche Grundlage (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), die dem Revisionsgericht den Schluß erlaubt hätte, daß das rechtskräftige Urteil vom 13* Juli 1966 im Ergebnis doch richtig ist.

Zitierte Normen: § 160 BEG
BehördeAbhilfeRzWAnspruchKläger

Volltext der Entscheidung

2479 098
b
BUNDESGERICHTSHOF
Df NAMEN DES VOLKES
X IR 49/75
URTEIL
Verkündet am
15« Januar 1976
Amxsinspektor als Urkondtbeamter der GeschlftMtelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Abram G o
rue de la B
/Frankreich,
 Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein - Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in Düsseldorf, Tannenstraße 26,
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mllndliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr» Thumm, Portmann und Dr» Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20» Januar 1972 aufgehoben»
i
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei»
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der in Polen geborene jüdische Kläger lebt seit 1923 in Frankreich, wurde dort verfolgt und 1947 eingebürgert»
Der Vertrauensarzt diagnostizierte I960 ein Magengeschwür mit neuro-vegetativer Dystonie, führte das Leiden auf die Verfolgung zurück und schätzte die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30 %. Entsprechend der Stellungnahme ihres Medizinaldezernenten gewährte die Behörde durch Bescheid vom 11. Oktober 1961 Heilverfahren
 
"für vegetative Dystonie mit abdomineller Manifestation im Sinne wesentlicher Mitverursachung mit einer verfolgungsbedingten MdE von nur 15 #" und lehnte Kapitalentschädigung und Rente ab« Die Klage wies das Landgericht aus medizinischen Gründen ab« Die Berufung wies das Oberlandesgericht durch das rechtskräftig gewordene Urteil vom 13. Juli 1966 allein deshalb zurück, weil der Kläger nicht nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sei«
Im Dezember 1969 beantragte der Kläger wegen der geänderten Rechtsprechung zu § 160 BEG, seinen Gesundheitsschadensanspruch erneut zu prüfen« Mit Schreiben vom 13. Juli 1970 teilte die Behörde mit, es müsse bei dem unanfechtbaren Bescheid vom 11. Oktober 1961 verbleiben. Denn nach eingehender Prüfung sämtlicher ärztlicher Gutachten und Unterlagen könne ein Verfolgungsleiden in "rentenberechtigendem Umfang" nicht wahrscheinlich gemacht werden«
Die Klage auf Kapitalentschädigung und Rente wies das Landgericht als unzulässig ab« Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurück mit der Maßgabe, daß die Klage unbegründet sei« Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Ansprüche weiter« Der Beklagte läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die am 4. Februar 1971 eingegangene Klage gegen die im Juli 1970 ohne Hechtsmittelbelehrung und formlos übermittelte Ablehnung des Antrags» der durch das rechtskräftige Urteil vom 13« Juli 1966 geschaffenen Lage abzuhelfen» ist zulässig. Davon geht auch das Berufungsgericht aus.
Es meint aber» die Klage führe nur zu einer auf Ermessensfehler beschränkten Überprüfung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Entscheidung der Behörde vom 13. Juli 1970 sei ein "Zweitbescheid", der lediglich die Frage zu dem Gegenstand habe» ob die Behörde überhaupt in ein neues Verfahren eintrete.
Ihre Entscheidung hierüber lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Nur die im erneuten Verfahren vorgenommene abschließende Sachentscheidung ("Drittbescheid") sei in vollem Umfang gerichtlich überprüfbar. Mit derselben Begründung hatte auch der Beklagte in der Berufungserwiderung seine Ablehnung der Abhilfe aufrechterhalten.
Nach Erlaß des Berufungsurteils hat der Bundesgerichtshof andere Grundsätze zur Abhilfe dargelegt (BGH RzW 1972, 341; 344). Danach haben die Gerichte auf die gebotene Leistungsklage die Rechtmäßigkeit der Ablehnung einer Abhilfe nachzuprüfen. Dabei unterliegen die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Rechtslage der vollen richterlichen Kontrolle. Wenn der Beklagte sich darauf beschränkt, die gesetzlichen Voraussetzungen einer Entschädigung aus tatsächlichen oder Rechtsgründen zu verneinen, müssen die Gerichte entscheiden, ob der geltend gemachte Anspruch dem Kläger zusteht. Soweit die Behörde von einer möglichen Beschwer des Antragstellers ausgeht und aufgrund einer pflicht-
 
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gemäßen Abwägung von Umständen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen, eine Abhilfe verweigert, ist ihre Entscheidung nur in den Grenzen des §211 Abs. 1 BEG nachprüfbar (BGH aaO; Urteil vom 11. Dezember 1975 - IX ZR 88/72).
Der Beklagte hat keine Umstände abgewogen, die außerhalb der Voraussetzungen des gesetzlichen Anspruchs liegen und trotz seines möglichen Bestehens die Ablehnung der Abhilfe nach pflichtgemäßem Ermessen rechtfertigen könnten. In der Berufungserwiderung ist auch nicht oder Jedenfalls nicht zu Recht der Ablehnungsgrund des Fehlens von Anhaltspunkten für die Unrichtigkeit der früheren Entscheidung (BGH RzW 1972, 344; 1975, 185) geltend gemacht worden. Denn die Begründung des das frühere Verfahren abschließenden Berufungsurteils vom 13* Juli 1966, auf die es allein ankommt, steht im Widerspruch zu der späteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs RzW 1968, 571. Jenes Urteil kann deshalb falsch sein. Da zulässige Ermessenserwägungen fehlen, scheidet Abhilfe hier nur dann aus, wenn das rechtskräftige Berufungsurteil aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist (BGH RzW 1975, 185; Urteil vom 11. Dezember 1975 - IX ZR 88/72).
Dieser im Schreiben der Behörde vom 13. Juli 1970 dargelegte Grund für die Verweigerung der Abhilfe schlägt durch, wenn er zutrifft. Denn Abhilfe darf nur gewährt werden, soweit der gesetzliche Anspruch in der unanfechtbaren Entscheidung zu Unrecht verneint ist (BGH RzW 1972, 344). Ob das der Fall ist, muß der Tatrichter aufgrund seiner Würdigung des von ihm festzustellenden Sachverhalts entscheiden. Das hat er hier nicht getan, sondern nur erörtert, ob der Beklagte eine umfassende SachprÜfung ermessensfehlerhaft abgelehnt habe.
Hi
 
Weil dem Berufungsurteil keine eigenen Feststellungen zu dem Verfolgungsschicksal und zu dem medizinischen Sachverhalt zu entnehmen sind, fehlt die tatsächliche Grundlage (§ 209 Abs. 1 BEG, § 561 ZPO), die dem Revisionsgericht den Schluß erlaubt hätte, daß das rechtskräftige Urteil vom 13* Juli 1966 im Ergebnis doch richtig ist. Deshalb wird das angefochtene Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Mai
 Portmann
Fuchs
 Dr. Lang
 Dr. Thumm