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BGH · IX ZR 49/74

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/74

Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der an-spruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: März 1954 wiederholte der Kläger mit einem von ihm selbst unterschriebenen und eingereichten Mantelantrag die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, diesmal nach dem Bundesergänzungsgesetz. Mai 1955 teilte Rechtsanwalt Dr. PflHB der Entschädigungsbehörde mit, daß der Kläger ihn "nunmehr mit der Durchführung seiner Entschädigungsverfahren nach dem BEG beauftragt" habe, und bat mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 1958 reichte die URO bei der Entschädigungsbehörde für den Kläger zwei Formularanmeldungen nach dem BEG ein. In der Akte nach seinem Vater St^ft (Az. flB64) befindet sich eine Globalanmeldung, in der die Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht, u.a. auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, aufgeführt sind. Nachdem die Ansprüche des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und Schadens an Eigentum und Vermögen geregelt worden waren, zulebt der Verschleuderungsschaden durch Bescheid vom 26. Juli 1963, lehnte die Behörde den noch offenen Anspruch wegen Verlustes des good will mit Bescheid vom 26. Dem Schreiben war eine ärztliche Bescheinigung der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik Frankfurt vom 10. September 1966 sprach der Kläger bei der Entschädigungsbehörde vor und bat um vordringliche Bearbeitung seines Antrages wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers nicht daran, daß er im Mantelantrag vom 11. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 272 Nr. 34), da das Oberlandesgericht besondere Umstände, die auf einen Verzicht schließen lassen könnten, nicht festgestellt hat. Das Oberlandesgericht ist ferner der Auffassung, die URO habe bei der Globalanmeldung vom 17. Die Vollmacht sei weder mit der Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. PBIB vom 16. Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit dadurch zurückgenommen hat, daß er auf die Anfrage der Behörde vom 3. Das gilt auch dann, wenn die Behörde erklärt hat, sie werde die Akten nach Ablauf einer bestimmten Frist ablegen, wenn sie auf ihre Aufforderung zur Benennung noch oflbner Ansprüche ohne Nachricht bleiben sollte. Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers daran, daß er nicht rechtzeitig gemäß § 190 a BEG substantiiert worden sei. Dr. PrflHBB habe das Herzleiden nur als altersbedingt beurteilt und das eigentliche Verfolgungsschicksal des Klägers nicht ein-mal erwähnt. August 1966 und die Bescheinigung der Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 10. Die Mitteilung des Klägers, er habe 1956 und jetzt einen Herzinfarkt erlitten, was ihn zur Geltendmachung eines Gesundheitsschadensanspruchs berechtigte, reiche nicht aus. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den Berufsschadensanspruch des Klägers betreffenden Akten daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für den Gesundheitsschadensanspruch ergäben. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß § 190 a Abs. 1 BEG eine Nachholung der Substantiierung gemäß § 190 Nrn. 1 bis 4 BEG nur verlangt, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. In diesen Unterlagen ist nicht nur die unmittelbare Verfolgung des Klägers durch die Geschäftsaufgabe in Deutschland und seine Emigration geschildert, sondern auch ausführlich dargetan, wie er durch die ungewohnte und schwere Arbeit in den USA als Hausierer herzkrank geworden sei und seinen ersten Herzinfarkt erlitten habe. Nicht erforderlich ist nach § 190 a Abs. 1 BEG, daß der Antragsteller, der der Entschädigungsbehörde mit seinem Antrag den ihn begründenden Sachverhalt unterbreitet, dabei erklärt, welche Angaben Jeweils zu welchem Einzelanspruch gehören. Hat er mit den früheren Angaben die den weiteren Einzelanspruch begründenden Tatsachen noch nicht dargestellt und dies auch bei der Erweiterung seines Antrags nicht getan, dann muß er das bis 31. In einem solchen Fall hat die Behörde keinen Anlaß, ohne einen Hinweis des Antragstellers alle ihn betreffenden Entschädigungsakten daraufhin durchzusehen, ob sich bei anderen Ansprüchen Anhaltspunkte für einen ursprünglich nicht begründeten oder nachgemeldeten Anspruch ergeben.

Zitierte Normen: § 189 BEG
GesundheitBehördeBEGAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

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Nachschlagewerk:
BGHZ:	nein
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2471 o:o
BEG § 190 a Abs, 1
Die Vorschrift greift nicht ein, wenn bei rechtswirksamer Antragstellung gemäß § 189 BEG der an-spruchsbegründende Sachverhalt bereits dargelegt ist. Eine Zuordnung des Vorbringens zu den einzelnen Entschädigungsansprüchen ist nicht erforderlich.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1975 - IX ZR 49/74 - OLG Frankfurt/Main
LG Wiesbaden
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR ^9/74	URTEIL	Verkündet	am
22. Mai 1975
Pohl Amtsinspektor als Urkundsbeamter der GeschSftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Julius S t	9
Ist Avenue, F|
>• N.Y.,
I, USA,
Kläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Hessen,
 vertreten durch den Hessischen Sozialminister, 62 Wiesbaden, Luisenstraße 7,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Puchs, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20.
Oktober 1972 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch Uber die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1894 geborene jüdische Kläger wanderte im Zuge der Verfolgung 1938 nach den USA aus. Er meldete erstmals 1930 Entschädigungsansprüche nach dem US-EG an, zunächst solche wegen Schadens an Eigentum und Ver nögen, 1952 auch wegen Schadens im wirtschaftlichen
 
Fortkommen. Am 3. April 1951 teilte das United Restitution Office (URO) in Frankfurt am Main unter Vollmachtsvorlage der Entschädigungsbehörde mit, daß es den Antragsteller bei der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche vertrete.
Am 15. März 1954 wiederholte der Kläger mit einem von ihm selbst unterschriebenen und eingereichten Mantelantrag die Anmeldung von Entschädigungsansprüchen, diesmal nach dem Bundesergänzungsgesetz. Er machte wiederum nur Ansprüche wegen Schadens an Eigentum und Vermögen und wegen Schadens im beruflichen und wirtschaftlichen Fortkommen geltend. Bei den Ansprüchen wegen Schadens an Körper oder Gesundheit strich er das vorgedruckte "ja" durch.
Mit Schriftsatz vom 16. Mai 1955 teilte Rechtsanwalt Dr. PflHB der Entschädigungsbehörde mit, daß der Kläger ihn "nunmehr mit der Durchführung seiner Entschädigungsverfahren nach dem BEG beauftragt" habe, und bat mit weiterem Schriftsatz vom 26. Februar 1957 um alsbaldige Entscheidung über den Antrag wegen Schadens im wirtschaftlichen Fortkommen. Er übersandte dabei eine eidesstattliche Erklärung des Klägers vom 1. Oktober 1956, in der dieser sein Verfolgungsschicksal und seine schwierigen Lebensverhältnisse in den USA schilderte. Er habe hier nur als Hausierer tätig sein können. Dabei habe er 11 Jahre lang mit schweren Paketen die Untergrundbahn und Omnibusse benutzen müssen, um die Kundschaft aufzusuchen. Infolge dieser Überanstrengung durch Schleppen und Stehen in den Überfüllten Verkehrsmitteln habe er immer wieder einen Doktor für Herzkrankheiten aufsuchen müssen. Anfang Juli 1956 habe er dann eine Herzattacke bekommen und müsse jetzt untätig zu Hause sitzen und sein Geschäft einstellen. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt Dr.	ein	ärztliches	Zeugnis	des	Vertrauensarztes Dr. Pr^lliB in F^^B	vom 12. Sep-
/If
 
tember 1956 ein. Danach hatte der Antragsteller bei der Untersuchung angegeben, er leide seit ungefähr drei Jahren an Beschwerden in der linken Brustseite, die nach Ansicht der behandelnden Ärzte durch das Herz bedingt seien. Im Juli 1956 habe er eine Herzattacke gehabt, de-retwegen er 4 Wochen im Hospital fest habe liegen müssen.
Er leide auch heute noch an den Folgen dieser Herzerkrankung, sei unter ständiger ärztlicher Beobachtung und dürfe nur ganz kleine Wege gehen. In dem Gutachten bestätigt Dr. PrflBHB, daß der Kläger an den Folgen eines Herzmuskelinfarktes leide. Seine Arbeitsfähigkeit sei bereits in den letzten Jahren infolge der Herzerscheinungen sehr stark herabgesetzt gewesen. Die Herzattacke im Juli dieses Jahres habe ihn völlig arbeitsunfähig gemacht. Seine Arbeitsunfähigkeit betrage zur Zeit 100#, doch könne man damit rechnen, daß er nach wenigen Monaten wieder 50# arbeitsfähig sein werde. Diese Erkrankung beruhe auf einer Arterienverkalkung, wie man sie im Alter von 62 Jahren gelegentlich finde. Ob und wie weit die schwere körperliche Arbeit der letzten 18 Jahre dazu beigetragen habe, den Verkalkungsprozeß zu fördern, sei fraglich, aber mit Wahrscheinlichkeit zu bejahen.
Unter dem 17. Februar 1958 reichte die URO bei der Entschädigungsbehörde für den Kläger zwei Formularanmeldungen nach dem BEG ein. Die Anmeldung in der Akte des Klägers wegen eigener Ansprüche (Az. ^063) betrifft alle Erbansprüche des Klägers. In der Akte nach seinem Vater
 St^ft (Az. flB64) befindet sich eine Globalanmeldung, in der die Ansprüche des Klägers aus eigenem Recht, u.a. auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit, aufgeführt sind. Der handschriftlich eingesetzte Name Julius St^B ist durchgestrichen und von anderer Hand durch den Namen LiflHBB Stjp ersetzt.
 
Nachdem die Ansprüche des Klägers wegen Schadens im beruflichen Fortkommen und Schadens an Eigentum und Vermögen geregelt worden waren, zulebt der Verschleuderungsschaden durch Bescheid vom 26. Juli 1963, lehnte die Behörde den noch offenen Anspruch wegen Verlustes des good will mit Bescheid vom 26. August 1963 ab. Am 3. Januar 1964 schrieb sie an Rechtsanwalt Dr.	daß	über	die
 bisher nngemeldeten Ansprüche entschieden worden sei. Es werde um Mitteilung gebeten, ob nach der gegenwärtigen Gesetzeslage noch weitere Ansprüche geltend gemacht würden. Sollte das Amt ohne Nachricht bleiben, werde es die Akten nach Ablauf einer Frist von 8 Wochen ablegen. Die Anfrage blieb unbeantwortet.
Im Dezember 1965 erhob der Kläger weitere Ansprüche wegen Schadens an Vermögen. In einem Schreiben vom 31. August 1966 bat er um Nachzahlungen für Berufsentschädigung und teilte mit, daß er seit Wochen mit einer Herzattacke in der Universitätsklinik Frankfurt liege. Dem Schreiben war eine ärztliche Bescheinigung der Medizinischen Universitätsklinik und Poliklinik Frankfurt vom 10. August 1966 beigefügt.
Am 22. September 1966 sprach der Kläger bei der Entschädigungsbehörde vor und bat um vordringliche Bearbeitung seines Antrages wegen Schadens an Körper oder Gesundheit. Durch Bescheid vom 27. Juni 1968 lehnte die Behörde diesen Antrag wegen Fristversäumnis ab. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da der Kläger bereits 1956 bei Auftreten seines ersten Herzinfarktes in der Lage gewesen sei, den Anspruch geltend zu machen.
 
Die Klage auf Zahlung von Kapitalentschädigung und Rente wegen Schadens an Körper oder Gesundheit ist in beiden Rechtszügen erfolglos geblieben.
Mit der Revision bittet der Kläger um Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Der Beklagte läßt sich im Revisionsverfahren nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Die Revision ist begründet.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts scheitert der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers nicht daran, daß er im Mantelantrag vom 11. Februar 1954 in der Zeile "Schaden an Körper und Gesundheit" das Wort "Ja" durchgestrichen und das Wort "Nein" stehengelassen habe. Hierin habe kein Verzicht auf eine Entschädigung wegen Gesundheitsschadens gelegen. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 272 Nr. 34), da das Oberlandesgericht besondere Umstände, die auf einen Verzicht schließen lassen könnten, nicht festgestellt hat.
Mit dem Berufungsgericht ist davon auszugehen, daß die URO mit der in der Akte 20664 eingehefteten Globalanmeldung vom 17. Februar 1958 eigene Entschädigungsansprüche des Klägers, darunter solche wegen Schadens an
 
Körper oder Gesundheit, angemeldet hat. Offenbar sind die Globalanmeldungen in den Akten 1063 und flp64 verwechselt worden, wobei auch der richtige Name Julius StflB in den des verstorbenen Vaters des Klägers LiflU) St^B umgeschrieben wurde.
Das Oberlandesgericht ist ferner der Auffassung, die URO habe bei der Globalanmeldung vom 17. Februar 1958 als Berechtigte gehandelt, da die ihr vom Kläger 1951 erteilte Vollmacht fortbestanden habe. Die Vollmacht sei weder mit der Mitteilung des Rechtsanwalts Dr. PBIB vom 16. Mai 1955f der Antragsteller habe ihn nunmehr mit der Durchführung seiner Entschädigungsverfahren beauftragt, noch in dem beigefügten Vollmachtsformular widerrufen worden. Diese tatrichterliche Feststellung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit dadurch zurückgenommen hat, daß er auf die Anfrage der Behörde vom 3. Januar 1964 nicht geantwortet hat. Eine Rücknahme ist hierin Jedoch nicht zu sehen. Durch bloßes Schweigen wird ein Antrag nicht zurückgenommen (BGH RzW 1969, 357 Nr. 39). Das gilt auch dann, wenn die Behörde erklärt hat, sie werde die Akten nach Ablauf einer bestimmten Frist ablegen, wenn sie auf ihre Aufforderung zur Benennung noch oflbner Ansprüche ohne Nachricht bleiben sollte.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts scheitert der Gesundheitsschadensanspruch des Klägers daran, daß er nicht rechtzeitig gemäß § 190 a BEG substantiiert worden sei. Die ärztliche Bescheinigung des Dr. Pr^HHl vom 12. September 1956 könne schon deshalb nicht zur Sub-stantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs vorgelegt
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worden sein, weil der Kläger diesen Anspruch erst später nachgemeldet habe. Außerdem enthalte diese Bescheinigung keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Verursachung des Herzleidens durch die Verfolgung und ergebe keine hierdurch bedingte Erwerbsminderung. Dr. PrflHBB habe das Herzleiden nur als altersbedingt beurteilt und das eigentliche Verfolgungsschicksal des Klägers nicht ein-mal erwähnt. Ebenso seien das Schreiben des Klägers vom 31. August 1966 und die Bescheinigung der Universitätsklinik Frankfurt am Main vom 10. August 1966 zur Substan-tiierung eines Gesundheitsschadensanspruchs ungeeignet.
Die Mitteilung des Klägers, er habe 1956 und jetzt einen Herzinfarkt erlitten, was ihn zur Geltendmachung eines Gesundheitsschadensanspruchs berechtigte, reiche nicht aus. Da der erste Herzinfarkt erst 18 Jahre nach der Emigration aufgetreten sei, hätte es einer detaillierten Darstellung bedurft, welche Verfolgungsumstände für den Eintritt des Herzschadens verantwortlich gemacht werden sollten und welche Erkrankungen oder Beschwerden nach 1938 als Brückensymptome den Infarkt verursacht oder gefördert haben könnten. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet gewesen, die den Berufsschadensanspruch des Klägers betreffenden Akten daraufhin zu überprüfen, ob sich aus ihnen Anhaltspunkte für den Gesundheitsschadensanspruch ergäben.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht übersieht zunächst, daß § 190 a Abs. 1 BEG eine Nachholung der Substantiierung gemäß § 190 Nrn. 1 bis 4 BEG nur verlangt, wenn ein nach § 189 BEG rechtswirksamer Antrag ohne Darlegung des den einzelnen Entschädigungsanspruch begründenden Sachverhalts gestellt worden ist. Als der Kläger seinen Gesundheitsschadensanspruch am 17. Februar 1958 anmeldete, lagen aber bereits seine eidesstattliche Versicherung vom
 
1. Oktober 1956 und das vertrauensärztliche Gutachten des Dr. PrflH^ vom 12, September 1956 vor. In diesen Unterlagen ist nicht nur die unmittelbare Verfolgung des Klägers durch die Geschäftsaufgabe in Deutschland und seine Emigration geschildert, sondern auch ausführlich dargetan, wie er durch die ungewohnte und schwere Arbeit in den USA als Hausierer herzkrank geworden sei und seinen ersten Herzinfarkt erlitten habe. Dies genügt zur Substantiierung des Gesundheitsschadensanspruchs nach § 190 a BEG (vgl. BGH RzW 1972, 31 Nr. 21). Insbesondere gehört die Angabe von Brückensymp-toaen nicht zu dem notwendigen Inhalt der Substantiierung.
Daß der Kläger die näheren Angaben zu seinem Berufsund nicht zu seinem damals noch nicht angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch gemacht hat, ist unschädlich. Nicht erforderlich ist nach § 190 a Abs. 1 BEG, daß der Antragsteller, der der Entschädigungsbehörde mit seinem Antrag den ihn begründenden Sachverhalt unterbreitet, dabei erklärt, welche Angaben Jeweils zu welchem Einzelanspruch gehören. Ebensowenig muß nach § 190 a Abs. 1 BEG ein Antragsteller, der seinen zunächst beschränkten Antrag innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 BEG um einen Einzelanspruch erweitert hat, bis 31. März 1967 auf frühere Angaben verwiesen haben, wenn er den weiteren Anspruch damit begründen will. Hat er mit den früheren Angaben die den weiteren Einzelanspruch begründenden Tatsachen noch nicht dargestellt und dies auch bei der Erweiterung seines Antrags nicht getan, dann muß er das bis 31. März 1967 nachholen. Enthält Jedoch sein früheres Vorbringen auch eine ausreichende Begründung des neu erhobenen Einzelanspruchs, dann greift § 190 a Abs. 1 BEG nicht ein. Auch dem Zweck dieser Vorschrift läßt sich nicht entnehmen, daß der Antragsteller bis 31. März 1967 in irgendeiner Form früheres Vorbringen dem neu erhobenen Einzelanspruch zugeordnet haben müsse. Ein sachlicher Grund für ein solches Verlangen ist nicht zu erkennen.
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Aus BGH RzW 1971f 561 kann etwas anderes nicht hergeleitet werden. Dort handelte es sich um die Substantiie-rung eines gemäß § 189 a Abs. 1 BEG nach dem 1. April 1958 nachgemeldeten Anspruchs nach § 190 a Abs. 2 BEG. In einem solchen Fall hat die Behörde keinen Anlaß, ohne einen Hinweis des Antragstellers alle ihn betreffenden Entschädigungsakten daraufhin durchzusehen, ob sich bei anderen Ansprüchen Anhaltspunkte für einen ursprünglich nicht begründeten oder nachgemeldeten Anspruch ergeben.
Dr. Thumm
 Portmann
Zorn
 Dr. Lang
 Fuchs