Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Fortmann und Gärtner für Recht erkannt: Er machte geltend, der Kläger sei 1936 zunächst nach Österreich zurückgekehrt und gehöre daher zu den sogenannten Rückwanderern, die erst auf Grund des § 4 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußge-setzes anspruchsberechtigt geworden seien; daraus ergebe sich ein neues Antragsrecht. April 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einging, schilderte der Bevollmächtigte erstmals Beginn, Dauer, Ort und Umstände des Verstecktlebens und erläuterte die gesundheitliche und berufliche Schädigung des Klägers sowie seinen Vermögens schaden in Höhe der Kosten der Auswanderung von Berlin über Vien nach Paris. Dazu trug er nunmehr vor, bei der Ausreise von Berlin sei es sogleich die Absicht des Klägers gewesen, nicht in Vien zu bleiben, sondern nach Paris auszuwändem. Die Behörde lehnte das Entschädigungsverlangen ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß der Kläger einen Vohn-sitz in Berlin gehabt habe. Im Rechtsstreit um Entschädigung für Freiheits-, Gesund-heits-, Berufs- und Vermögensschaden belegte der Kläger seinen Aufenthalt in Berlin und trug im April 1969 vor, ab Ende Februar 1943 habe er einen Ausweis auf einen falschen Namen besessen und sich seiner bei den seltenen Ausgängen aus dem Versteck in Lyon bedient« Februar 1973 nur für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zugelassen« Mit dem Rechtsmittel bittet der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Februar 1973 die Darlegungen des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Neuantragsrecht wegen der Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG nicht besteht, weil der Kläger von Anfang an nach Frankreich auswan-dem wollte, daß er weiter wegen seines Wohnsitzes am 8. Für den Anspruch auf Entschädigung wägen Schadens an Freiheit, der allein noch anhängig ist, kommt nur ein Neuantragsrecht entsprechend Art. Ill Nr. 1 Abs.4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Einfügung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG in Betracht (vgl. Denn dieses Neuantragsrecht sei nicht fristgerecht substaatiiert worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); der Kläger habe erst nach dem 31. Daß er tatsächlich dem Kläger nicht zur Seite stand, ist unschädlich (BGH, Urteil vom 13. März 1967 seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht durch die Angabe des ihn begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr« 2 BEG) erläutert hat« Sein Bevollmächtigter hatte zu dem Freiheitsschaden nur angegeben: "In Frankreich wurde er während des Krieges wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt und mußte versteckt leben." Damit war der Sachverhalt, der den Anspruch begründen sollte, nicht dargestellt« Die §§ 190 a Abs« 1, 190 Nr« 2 BEG verlangen die Mitteilung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungsherganges (BGH RzW 1972, 31 Nr« 21; vgl« auch BGH, Beschluß vom 21. Gegen das Erlöschen des Anspruchs wegen Versäumung der Substantiierung ist auch der Antragsteller nicht geschützt, der die Frist nicht genutzt hat, weil die Behörde ihm Grund gegeben hatte, auf ihre Nachsicht zu vertrauen. September 1977) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei.
2406 003 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/73 URTEIL Verkündet am ------------------------------------------------- 20. April 1978 Adomeit9 Justizangestellte, als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle ln dem Entschädigungsrechtsstreit Bernhard F fll rue Frankreich, - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen Land Berlin , vertreten durch den Senator für Inneres, Potsdamer Straße 186, Berlin 30, Beklagten und Revisionsbeklagten - 2 Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Henkel, Fuchs, Fortmann und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 13* Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. September 1970 wird zurückgewiesen* Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger* Von Rechts wegen Tatbestand Der Kläger meldete erstmals am 14. Oktober 1963 durch einen Bevollmächtigten Entschädigungsansprüche wegen Freiheitsschadens, Berufs Schadens, Gesundheitsschadens und wegen Schadens an Eigentum und Vermögen an und bat um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. In dem Schreiben hieß es, er sei Volljude, 1906 in Wien geboren, seit Geburt österreichischer Staatsangehöriger und habe von 1930 bis 1936 in Berlin gewohnt. Dort habe er sich beruflich als Einkaufs direktor für zwei Nährmittelfabriken betätigt. 1936 sei er nach Österreich zurückgekehrt und nach Frankreich ausgewandert* In Frankreich sei er während des Krieges wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt worden und habe versteckt leben müssen* Die Verfolgungen hätten seine Gesundheit untergraben. Auf Grund amtlicher Belehrungen habe er bisher keinen Anspruch gestellt* Jetzt berufe er sich jedoch auf den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag vom 27. November 1961. Seiner Entschädigungsberechtigung stehe nicht entgegen, daß er 1936 nicht aus Deutschland ausgewandert, sondern nach Österreich zurückgekehrt sei. Zumindest komme gleichwohl ein Härteausgleich in Betracht. Im übrigen sei jetzt in der Novelle zu dem Bundesentschädigungsgesetz vorgesehen, den Unterschied zwischen Auswandem und Rückwandern fallen zu lassen. Auf eine Anfrage der Behörde meldete der Bevollmächtigte sich erst im Dezember 1965 wieder. Er machte geltend, der Kläger sei 1936 zunächst nach Österreich zurückgekehrt und gehöre daher zu den sogenannten Rückwanderern, die erst auf Grund des § 4 Abs. 2 BEG in der Fassung des BEG-Schlußge-setzes anspruchsberechtigt geworden seien; daraus ergebe sich ein neues Antragsrecht. In einem Schreiben vom 31« März 1967 an das Entschädlgungs« amt Berlin, das am selben Tage bei der Deutschen Botschaft in Paris und am 20. April 1967 bei dem Entschädigungsamt Berlin einging, schilderte der Bevollmächtigte erstmals Beginn, Dauer, Ort und Umstände des Verstecktlebens und erläuterte die gesundheitliche und berufliche Schädigung des Klägers sowie seinen Vermögens schaden in Höhe der Kosten der Auswanderung von Berlin über Vien nach Paris. Dazu trug er nunmehr vor, bei der Ausreise von Berlin sei es sogleich die Absicht des Klägers gewesen, nicht in Vien zu bleiben, sondern nach Paris auszuwändem. Die Behörde lehnte das Entschädigungsverlangen ab, weil der Nachweis nicht erbracht sei, daß der Kläger einen Vohn-sitz in Berlin gehabt habe. Ob ihm Viedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne, ließ sie offen. Im Rechtsstreit um Entschädigung für Freiheits-, Gesund-heits-, Berufs- und Vermögensschaden belegte der Kläger seinen Aufenthalt in Berlin und trug im April 1969 vor, ab Ende Februar 1943 habe er einen Ausweis auf einen falschen Namen besessen und sich seiner bei den seltenen Ausgängen aus dem Versteck in Lyon bedient« Das Landgericht wies die Klage ab, das Kammergericht die Berufung zurück. Der Senat hat die Revision durch Beschluß vom 8. Februar 1973 nur für den Anspruch auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit zugelassen« Mit dem Rechtsmittel bittet der Kläger, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch wegen Schadens an Freiheit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Beklagte läßt sich nicht anwaltlich vertreten. Entscheidungsgründe Der Senat hat bereits in dem Beschluß vom 8. Februar 1973 die Darlegungen des Berufungsgerichts bestätigt, daß ein Neuantragsrecht wegen der Neufassung des § 4 Abs. 2 BEG nicht besteht, weil der Kläger von Anfang an nach Frankreich auswan-dem wollte, daß er weiter wegen seines Wohnsitzes am 8. Mai 1945 nicht unter den deutsch-österreichischen Finanz- und Ausgleichsvertrag \and das darauf beruhende Gesetz vom 21. August 1962 (BGBl II 1041) fällt und daß schließlich Wiedereinsetzung incän vorigen Stand (§ 189 Abs. 3 Satz 1 BEG) schon deshalb ausscheidet, weil es an einem ausreichenden Gesuch fehlt. Die Behörde hat auch nicht nach § 189 Abs. 3 Satz 2 BEG Wieder- einsetzung gewährt, die Frage der Wiedereinsetzung vielmehr ausdrücklich offen gelassen (vgl. dazu BGH RzW 1971, 40). Für den Anspruch auf Entschädigung wägen Schadens an Freiheit, der allein noch anhängig ist, kommt nur ein Neuantragsrecht entsprechend Art. Ill Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 1 BEG-SchlußG wegen der Einfügung der Vermutung des § 47 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 35 BEG-SchlußG in Betracht (vgl. BGH RzW 1968, 267)# Das Berufungsgericht ist der Auffassung, darauf könne der Kläger sich jedoch nicht berufen. Denn dieses Neuantragsrecht sei nicht fristgerecht substaatiiert worden (Art. Ill Nr. 1 Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a BEG); der Kläger habe erst nach dem 31. März 1967 vorgetragen, daß er unter falschem Namen gelebt habe. Es ist im Ergebnis richtig, daß der Freiheitsschadensanspruch an unzureichender Substantiierung (§§ 190 a Abs. 1, 190 Nr. 1 bis 4 BEG) scheitert. Das folgt allerdings entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht daraus, daß das allein bestehende Neuantragsrecht nicht bis zu dem 31. März 1967 durch die Angabe, unter falschem Namen gelebt zu haben, erläutert worden ist (Art« III Nr. 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 BEG-SchlußG, § 190 a Abs. 1 BEG). Denn im Überleitungsverfahren war zwar der Überleitungsgrund, also das Neuantragsrecht, zu erläutern. Die Substantiierung eines Uberleitungsgrundes wahrte aber die Frist auch für weitere. Hier hat der Kläger in der Frist ein Neuantragsrecht wegen erstmaliger Anspruchsberechtigung nach § 4 Abs. 2 BEG nF geltend gemacht und dazu vorgetragen (Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. I Nr. 2 BEG-SchlußG, § 4 Abs. 2 BEG). Damit war ein Überl ei tungsgrund substantiiert. Daß er tatsächlich dem Kläger nicht zur Seite stand, ist unschädlich (BGH, Urteil vom 13. Oktober 1977 - IX ZR 112/75, zur Veröffentlichung vorgesehen). § 190 a Abs« 1 BEG steht dem Klagebegehren aber deshalb entgegen, weil der Kläger bis zu dem 31. März 1967 seinen Antrag auf Entschädigung wegen Schadens an Freiheit nicht durch die Angabe des ihn begründenden Sachverhalts (§ 190 Nr« 2 BEG) erläutert hat« Sein Bevollmächtigter hatte zu dem Freiheitsschaden nur angegeben: "In Frankreich wurde er während des Krieges wegen seiner jüdischen Abstammung verfolgt und mußte versteckt leben." Damit war der Sachverhalt, der den Anspruch begründen sollte, nicht dargestellt« Die §§ 190 a Abs« 1, 190 Nr« 2 BEG verlangen die Mitteilung eines zeitlich und örtlich bestimmbaren Verfolgungsherganges (BGH RzW 1972, 31 Nr« 21; vgl« auch BGH, Beschluß vom 21. Oktober 1975 - IX ZB 289/72, bei Vogt, RzW 1976, 81, 85). Daran fehlte es hier. Deshalb ist der Entschädigungsanspruch mit dem 31. März 1967 erloschen. Die zur Substantiierung des Freiheitsschadens erforderlichen Angaben machte der Bevollmächtigte des Klägers erst in der Eingabe, die er unter dem 31. März 1967 an das Entschädigungsamt Berlin richtete und am selben Tage bei der deutschen Botschaft in Paris einreichte, die aber bei dem Entschädigungsamt Berlin erst am 20. April 1967 eintraf. Das war zu spät« Der Entschädigungsanspruch mußte gegenüber der Behörde erläutert werden, bei der er anhängig war. Gegen das Erlöschen des Anspruchs wegen Versäumung der Substantiierung ist auch der Antragsteller nicht geschützt, der die Frist nicht genutzt hat, weil die Behörde ihm Grund gegeben hatte, auf ihre Nachsicht zu vertrauen. Das hat der Bundesgerichtshof in dem beiden Parteien mitgeteilten, zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 22. September 1977 - IX ZR 2/74 - zu dem Falle der Einreichung von Substantiierungs-unterlagen bei der deutschen Auslandsvertretung entschieden. Das Bundesverfassungsgericht hat in der gleichliegenden Sache IX ZR 93/75 (Urteil des Senats vom 22. September 1977) die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Auffassung des Bundesgerichtshofs jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden sei. Der Beschwerdeführer hatte auch dort seine Ansprüche bereits bei der zuständigen Entschädigungsbehörde angemeldet. Var ihn diese danach bekannt, so konnte von ihm verlangt werden, auch die Darlegungserklärung fristgerecht bei ihr einzureichen (BVerfG, Beschluß vom 9. Januar 1978 - 1 BvR 1014/77). Mai Henkel Fuchs Portmann Gärtner