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BGH · IX ZR 49/71

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/71

Auf die Klage, mit der Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren begehrt werden, sprach das Landgericht dem Kläger Heilverfahren wegen einer psycho-vegetativen Desäquilibrierung mit chronischen Angst- und Spannungszuständen zu; die weitergehende Klage wies es ab. Die organischen Störungen seien aber, wie bereits der Vertrauensarzt Dr. ausgefihrt und der Kläger auch nicht in Abrede gestellt habe, keine yerfolgungsleiden. psychischen Leiden, wie z.B. das Gallenleiden und die Spon-dylarthrose, mit Überzeugender Begründung als nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden beurteilt. Zu den psychischen Störungen führt das Berufungsurteil aus: Bei der verfolgungsbedingten Desäquilibrierung und dem verfolgungsabhängigen (muß heißen: verfolgungsunabhängigen) psychasthenischen Syndrom handele es sich, wie Prof. Die Revision rügt, der ursächliche Zusammenhang der organischen Leiden des Kläger mit der Verfolgung hätte nicht aufgrund des Gutachtens des Vertrauensarztes Dr. ver- Obwohl der Kläger die Leber- und Milzstörungen als schon 1945 (an anderer Stelle: bei Kriegsende) aufgetretene Verfolgungs sc'aäden geltend gemacht habe,1 fehlten Feststellungen dazu, wann/sie erstmalig in Erscheinung getreten seien und ob die Voraussetzungen der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG vorlägen. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Fuerst sei deshalb keine brauchbare Grundlage der tatrichterlichen Beurteilung, weil die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht beachtet worden sei. Da er als Zeitpunkt des Auftretens seiner Gesundheitsschäden das Jahr 1945 und das Kriegsende nannte und nichts auf ein noch früheres Auftreten der Beschwerden hindeutet, greift die Vermutung aus §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht ein. Es sei unbeachtet geblieben1, daß der Kläger einen Bruder und zwei Schwestern in der Verfolgung verloren habe, wie sich aus dem in der Berufungsinstanz eingereichten Gutachten des Dr. F^^ ergebe. Er hat die beiden Leiden nicht nur nach den Ursachen, sondern auch nach ihrer Erscheinung voneinander geschieden, indem er die Symptome einer reizbaren Schwäche dem psychasthenischen Syndrom zugeordnet und diesem Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und Angstträume als Zeichen der Störung des psycho-vegetativen Gleichgewichts ("Desäquilibrierung") gegenüber gestellt hat. Danach ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zwei verschiedenartige Leiden angenommen hat. Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit für das axs verfolgungsbedingt anerkannte eine psychische Leiden nicht geprüft, ob sich durch das Hinzutreten der anderen psychischen Störungen die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ändere, sei es, daß sich das zweite Leiden wegen der Vorschädigung stärker auswirke, sei es, daß sich die Auswirkungen des ersten Leidens dadurch schwerwiegender gestalteten, daß ein weiterer Defekt aufgetreten sei. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof RzW 1973, 171 Nr. 8 aufgestellt hat, greift indes auch diese Verfahrensrüge nicht durch. Petrilowitsch sowohl die verfolgungsbedingte Störung des psycho-vegetativen Gleichgewichts als auch das verfolgungsunabhängige, von dem Sachverständigen mit einer Erwerbsminderung von 20 v.H. bewertete psychasthenische Syndrom* Der Senat entnimmt dem Berufungsurteil, daß die Bemessung der durch das erstgenannte Leiden verursachten Erwerbsbeschränkung unter Berücksichtigung des zweiten erfolgt ist.

Zitierte Normen: § 28 BEG
VerfolgungBerufungsgerichtorganischGutachtenBeurteilungKlägerSyndromLeidRevision

Volltext der Entscheidung

2446 037
/ '
Bundesgerichtshof
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 49/71	URTEIL
Verkündet am 5# Dezember 1974 Adomeit,
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Rafael D
l/Brasilien,
I, c/o Dr. S. ________
Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigt er:	Rechtsanwalt
 gegen
Land Rheinland-Pfalz ,
i
vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
i	r
Mainz, Kaiser-Friedrich-Str. 1,
Beklagten und Revisionsbeklagten
 
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Dezember 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Dr* Thumm und Portmann
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 11. Juni 1968 wird zurückgewiesen*
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei* Die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der 1910 geborene Kläger ist Jude. Nach tatrichterlicher Feststellung war er ab 1941 zeitweise in Jugoslawien und Albanien nationalsozialistischen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. 1946 verließ er Jugoslawien. Über Italien und Argentinien kam er nach Brasilien, wo er seit 1952 lebt.
Der Kläger beantragte Entschädigung für Freiheits- und Gesundheitsschaden. Wegen des Freiheitsschadens ist er mit 3.750 DM entschädigt. Den Entschädigungsanspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit lehnte die Entschädigungsbehörde nach vertrauensärztlicher Untersuchung ab. Sie folgte damit der Be-
 
urteilung eines ihrer ärztlichen Berater. Auf die Klage, mit der Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren begehrt werden, sprach das Landgericht dem Kläger Heilverfahren wegen einer psycho-vegetativen Desäquilibrierung mit chronischen Angst- und Spannungszuständen zu; die weitergehende Klage wies es ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger das Klageziel weiter.
Er erstrebt in erster Linie die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Der Beklagte ist nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Der Berufungsrichter hält den Anspruch auf KapitalentSchädigung, Rente und weitergehend© Heilverfahren aus medizinischen Gründen für nicht gerechtfertigt. Bei der Beurteilung auf neurologisch-psychiatrischem Gebiet folgt er dem Sachverständigen Prof. Dr. Petrilowitsch. Danach liege eine psycho-vegetative Desäquilibrierung mit chronischen Angst- und Spannungszuständen vor, die ursächlich auf die Verfolgung zurückzuführen sei und eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 15 bis 20 v.H. bewirke. Ein daneben bestehendes psychasthenisches Syndrom stehe dagegen nicht im Zusammenhang mit der Verfolgung, sondern sei mit großer Wahrscheinlichkeit eine Begleiterscheinung der organischen Funktionsstörungen, an denen der Kläger leide, insbesondere der hämolytischen Anämie. Die organischen Störungen seien aber, wie bereits der Vertrauensarzt Dr.	ausgefihrt	und	der	Kläger	auch	nicht in Abrede
 gestellt habe, keine yerfolgungsleiden. An anderer Stelle der Urteilsgründe heißt es, Dr.	habe	die	anderen, nicht
 
psychischen Leiden, wie z.B. das Gallenleiden und die Spon-dylarthrose, mit Überzeugender Begründung als nicht verfolgungsbedingte Gesundheitsschäden beurteilt. Zu den psychischen Störungen führt das Berufungsurteil aus: Bei der verfolgungsbedingten Desäquilibrierung und dem verfolgungsabhängigen (muß heißen: verfolgungsunabhängigen) psychasthenischen Syndrom handele es sich, wie Prof. Petrilowitsch überzeugend dargelegt habe, um zwei verschiedenartige und auf verschiedene Ursachen zurückzuführende psychische Leiden. Störungen der amnestischen (muß heißen: mnestischen) Punktionen seien mit Prof. Petrilowitsch nicht als Verfolgungsschaden, sondern als Symptome einer Präsklerose anzusehen. Bei dieser Darlegung setzt der Berufungsrichter sich mit abweichenden Ergebnissen anderer Gutachten auseinander.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision stand.
Die Revision rügt, der ursächliche Zusammenhang der organischen Leiden des Kläger mit der Verfolgung hätte nicht aufgrund des Gutachtens des Vertrauensarztes Dr.	ver-
neint werden dürfen. Obwohl der Kläger die Leber- und Milzstörungen als schon 1945 (an anderer Stelle: bei Kriegsende) aufgetretene Verfolgungs sc'aäden geltend gemacht habe,1 fehlten Feststellungen dazu, wann/sie erstmalig in Erscheinung getreten seien und ob die Voraussetzungen der Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG vorlägen. Auf dies« unzureichende Gutachten hätte das Berufungsgericht sich deshalb nicht stützen dürfen. Es habe irrtümlich angenommen, dei? Kläger stelle die Richtigkeit des Gutachtens von Dr.	nicht	in Frage. Mit der Klage seien
 jedoch die Ansprüche für lalle im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Leiden weiterv^rfolgt worden; die Berufungsbegründung enthalte insoweit keinen Verzicht• Das im Berufungsverfahren
 
vorgelegte neurologische Privatgutachten des Dr.
greife die Beurteilung der organischen Schäden an und sehe
 diese als durch die Verfolgung beeinflußt an.
Diese Rüge greift nicht durch. Die Revision irrt mit ihrer Meinung, das Gutachten des Vertrauensarztes Dr. Fuerst sei deshalb keine brauchbare Grundlage der tatrichterlichen Beurteilung, weil die Vermutung des § 28 Abs. 2 BEG nicht beachtet worden sei. Nach seinen eigenen Angaben trug der Kläger von Juni 1942 bis Juni 1943 in Bitolj den Judenstern und lebte dann bis zur Befreiung Ende September 1944 illegal in Tirana/Albanien. Da er als Zeitpunkt des Auftretens seiner Gesundheitsschäden das Jahr 1945 und das Kriegsende nannte und nichts auf ein noch früheres Auftreten der Beschwerden hindeutet, greift die Vermutung aus §§ 28 Abs. 2, 15 Abs. 2 BEG nicht ein. Sterntragen und Leben in der Illegalität sind keine Freiheitsentziehungen, sondern Freiheitsbeschränkungen (§§ 43, 47 BEG). Von der Richtigkeit der Beurteilung der organischen Gesundheitsschäden durch den Vertrauensarzt Dr. Ff^^ ist der Tatrichter überzeugt*
Die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht seiner Beurteilung das neurologisch-psychiatrische Aktengutachten des Prof. Petrilowitsch zugrunde gelegt hat, obwohl dieses nicht den vollständigen VerlfolgungsSachverhalt berücksichtige. Es sei unbeachtet geblieben1, daß der Kläger einen Bruder und zwei Schwestern in der Verfolgung verloren habe, wie sich aus dem in der Berufungsinstanz eingereichten Gutachten des Dr. F^^ ergebe. Die Verfolgung von Geschwistern des Klägers löst jedoch keinen Entschädigungsanspruch des Klägers aus. Sie
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galt nicht ihm.
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Gegen die Feststellung der auf psychiatrischem Gebiet nebeneinander bestehenden und auf unterschiedliche Ursachen zurückzuführenden zwei Leiden (verfolgungsbedingte psycho-vegetative Desäquilibrierung mit chronischen Angst- und Spannungszuständen und verfolgungsunabhängiges psychasthe-nisches Syndrom) wendet die Revision ein, damit werde in unzulässiger Weise eine im Sinne des juristischen Leidensbegriffs einheitliche Krankheit aufgespalten. Das ist nicht richtig. Das Berufungsgericht war rechtlich nicht gehindert, auch in dieser Trennung der verschiedenartigen, voneinander unabhängigen Leidenszustände dem Sachverständigen zu folgen.
Er hat die beiden Leiden nicht nur nach den Ursachen, sondern auch nach ihrer Erscheinung voneinander geschieden, indem er die Symptome einer reizbaren Schwäche dem psychasthenischen Syndrom zugeordnet und diesem Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und Angstträume als Zeichen der Störung des psycho-vegetativen Gleichgewichts ("Desäquilibrierung") gegenüber gestellt hat. Danach ist es von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daß der Tatrichter zwei verschiedenartige Leiden angenommen hat.
Weiterhin rügt die Revision, das Berufungsgericht habe bei der Bemessung der verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit für das axs verfolgungsbedingt anerkannte eine psychische Leiden nicht geprüft, ob sich durch das Hinzutreten der anderen psychischen Störungen die verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit ändere, sei es, daß sich das zweite Leiden wegen der Vorschädigung stärker auswirke, sei es, daß sich die Auswirkungen des ersten Leidens dadurch schwerwiegender gestalteten, daß ein weiterer Defekt aufgetreten sei. Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof RzW 1973, 171 Nr. 8 aufgestellt hat, greift indes auch diese Verfahrensrüge nicht durch.
Der Berufungsrichter beschreibt wie der Sachverständige Prof. Petrilowitsch sowohl die verfolgungsbedingte Störung des psycho-vegetativen Gleichgewichts als auch das verfolgungsunabhängige, von dem Sachverständigen mit einer Erwerbsminderung von 20 v.H. bewertete psychasthenische Syndrom* Der Senat entnimmt dem Berufungsurteil, daß die Bemessung der durch das erstgenannte Leiden verursachten Erwerbsbeschränkung unter Berücksichtigung des zweiten erfolgt ist.
Mai	Zorn	Puchs
 Dr. Thumm
 Portmann