Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1972 unter 7ÜT-Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene jüdische Klägerin verlangt Ent-Schädigung für Schaden an Leben ihres jüdischen Ehemanns Adalbert Desidero Er sei im Juni 1940 auf finer Geschäftsreise vom filterest nach Oradea/Mare Wohnsitz cler Familie (Transsylvanien), d? 0 zu und wies die weitergehende Klage auf Kapitalentschä digung und Pente ab; denn die Eheschließung mit Jakob nach jüdischem Ritus sei mit der Einwanderung in Israel rechtswirksam geworden. März 1967 Anschlußberufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen; denn der Vortrag der Klägerin spreche eher gegen als für die unbewiesene Behauptung, daß ihr erster Ehemann in Auschwitz umgekommen sei. Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurfick und auf die Anschlußberufung die Klage ab, veil nicht festzusteller sei, daß der erste Ehemann der Klägerin aus Verfolgungsgründen umgekommen sei. Das Oberlandesgericht hält die Anschlußberufung des Beklagten für zulässig; denn in der Zahlung der im angefochtenen Urteil zuerkannten Summe nach Einlegung der Berufung der Klägerin sei kein Anerkenntnis zu sehen; dieses sei als Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht zu erklären und räume den geltend gemachten Anspruch als bestehend ein. Dem könne die Zahlung einer durch Urteil zugesprochenen Summe nicht gleichgestellt werden. der .anderen nicht entgegen (§ 521 ZPO); das Gesetz geht davon aus, daß Geschäftsgrundlage des Verzichts der einen Partei die Nichtanfechtung des Urteils durch die andere ist. bleiben, ob dann, wenn der im ersten Rechtszus teilweise unterlegene Beklagte vor Zustellung der Eerufung des Klägers die diesem zuerkannte Summe vorbehaltlos zahlt, ein Verzicht auf die Anschließung angenommen werden kann (vgl. Im vorliegenden Rechtsstreit muß jedenfalls in dem Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf die Anschließung gesehen werden: Die Klägerin hatte am 3. Mai 1965 den Prozeßbevollmächtigten mitzuteilen, wohin die zuerkannte Summe überwiesen werden solle, und ließ am 23. Unter diesen Umständen brauchten die Klägerin find ihr Prozeßbevollmiichtigter nicht mehr damit zu rechnen, daß das Land außerhalb der abschließenden Regelung der §§ 200 ff, 212, 213 BI2G allein auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Berufungs-beklagter versuchen werde, die vorbehaltlos gewährte Mai 1965 und die nachfolgende Überweisung zu dem Ausdruck, daß der vom Landgericht zuerkannte Betrag der Klägerin endgültig und unabhängig davon verbleiben solle, daß die Klägerin mit der Berufung den abgewiesenen Teil ihres Anspruchs weiterverfolgte. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter durften das Verhalten des Beklagten dahin verstehen, daß vor dem Oberlandesgericht nur noch über die Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit ab 1. März 1966 auffassen; in ihr schloß sich der Beklagte "den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils ... Durch diese Handlungsweise hat der Beklagte seine Rechtsverteidigung eindeutig auf die Abwehr des An- Damit gab er sein Recht auf, den zuerkann-ten Teil des Anspruchs durch eine unselbständige Anschlußberufung (§§ 522 Abs.1, 522a ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) in das Rechtsmittelverfahren einzuführen. Gegen die Deutung seines Verhaltens als Verzicht auf die Anschließung kann der Beklagte nicht einwenden, sie laufe seinem auch von der Klägerin erkannten Interesse an der Wahrung seiner prozessualen Rechte als Rechtsmittelbeklagter zuwider; denn das beklagte Lend ist nicht irgendeine Partei eines bürgerlichen Rechts- r.tn'iitp, die nur ihre eigenen Gelange vertritt; es hat vielmehr durch seine Behörde auch im gericht-iichen Verfahren den öffentlichen Auftrag der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts
BUNDESGERICHTSHOF ■ IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/70 URTEIL Verkfindet am 28. Seütember 1972 Pohl, Amtsinsrektor _ !■ als Urkuodsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Pauline Klägerin und - Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt tn ir /Israel gegen Land Rheinland -Pfalz , vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung in Mainz, A^^fcplatz w, Beklagten und Revisionsbeklagten, Prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13« Juli 1972 unter 7ÜT-Wirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr. Thumm für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlan- ■ desgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1967 aufgehoben, soweit es über die Anschlußberufung des Beklagten und die außergerichtlichen Kosten entschieden hat. ■ Die Anschlußberufung gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 6. November 1964 wird verworfen • Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens und 1/8 der außergerichtlichen Kosten des ersten und zweiten Rechtszugs zu tragen; im übrigen fallen sie der Klägerin zur Last. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden ■ nicht erhoben. Von Rechts wegen Tatbestand Die 1910 geborene jüdische Klägerin verlangt Ent-Schädigung für Schaden an Leben ihres jüdischen Ehemanns Adalbert Desidero Er sei im Juni 1940 auf finer Geschäftsreise vom filterest nach Oradea/Mare Wohnsitz cler Familie (Transsylvanien), d? damals an Ungarn /refallen, nach dem Krieg1 aber v*ie- der rumänisch geworden sei, verhaftet, nach Auschwitz ■ gebracht und dort getötet worden. Die Klägerin und Jakob ließen sich im Anril 1946 vor dem Rabbinat in Bukarest trauen. T> de wanderten am 24. Mai 1950 in Israel ein. Jakob ■ starb am 4. September 1964. Die Behörde lehnte den Anspruch am 16. Februar ab, weil die Klägerin nach ihrem israelischen Keime*. recht seit 1946 wieder verheiratet sei. Das Landgericht sah den Verfolgungshergang als unstrei 1 e an 9 snrach durch das am 10. und 11. November 1964 zugestellte Urteil vom 6. November 1964 3.859,- DM Entschädigung r»» • für die Zeit vom 1. Januar 1949 bis 24. -1 ns; I s 0 zu und wies die weitergehende Klage auf Kapitalentschä digung und Pente ab; denn die Eheschließung mit Jakob nach jüdischem Ritus sei mit der Einwanderung in Israel rechtswirksam geworden. langte die Klägerin ab 1. Juni 1950 13.425 E?! Kapital der Beruf im»' ver entSchädigung und eine laufende Rente. Am 23. T, u um i lie Beklagte d vom Landgericht verkannte Summe . an den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin auszahlen. Nachdem das Oberlandesgericht am 10. Mai 1966 der Klä gerin aufgegeben hatte, die Verfolgung ihres ersten Ehemanns näher vorzutragen, legte der Beklagte am 29. März 1967 Anschlußberufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Landgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen; denn der Vortrag der Klägerin spreche eher gegen als für die unbewiesene Behauptung, daß ihr erster Ehemann in Auschwitz umgekommen sei. Die Klägerin bat, (“.as Vorbringen de? Beklagten zurückzuveise::., und machte geltend., daß für die Anschlußberufun«- das Rechtsschutzbedürfnis fehle. ■ Das Oberlandesgericht wies die Berufung zurfick und auf die Anschlußberufung die Klage ab, veil nicht festzusteller sei, daß der erste Ehemann der Klägerin aus Verfolgungsgründen umgekommen sei. Jüt der Revision erstrebt die Klägerin die Nieder herstellung des Urteils des Lendgerich a Je Beklagte beantragt das echtsmittel zurückzuweisen. Ent s che i dungsgründe Die Revision ist gerechtfertigt. Das Oberlandesgericht hält die Anschlußberufung des Beklagten für zulässig; denn in der Zahlung der im angefochtenen Urteil zuerkannten Summe nach Einlegung der Berufung der Klägerin sei kein Anerkenntnis zu sehen; dieses sei als Prozeßhandlung gegenüber dem Gericht zu erklären und räume den geltend gemachten Anspruch als bestehend ein. Dem könne die Zahlung einer durch Urteil zugesprochenen Summe nicht gleichgestellt werden. Es sei auch imbestritten, daß die Partei, die auf ein erstinstanzliches Urteil zahle, gleichwohl Berufung einlegen könne. Diese Auffassung begegnet durchgreifenden Bedenken. ■ ■ Auf ein Rechtsmittel kann durch Erklärung gegenüber dem Gericht (§ 514 ZPO), aber auch ohne Anwaltszwang gegenüber dem Gegner (BGHZ 2, 112; 4, 314, 320) ver- 5 zichtet werden« Der Rechtsmittelverzicht einer jedoch ihrer Anschließun** an ein Rechtsi: der .anderen nicht entgegen (§ 521 ZPO); das Gesetz geht davon aus, daß Geschäftsgrundlage des Verzichts der einen Partei die Nichtanfechtung des Urteils durch die andere ist. Daraus folgt, daß die Anschlußberufuns entsprechend § 514 ZPO nur unzulässig ist, wenn ausdrücklich auf die Anschließung verzichtet oder nach Einlegung des Rechtsmittels des Gegners eine als Verzicht auf eine Anschließung auszulegende Erklärung ■ abgegeben wird. Der Verzicht auf die Anschließung kann wie der auf ein Rechtsmittel (vgl. BGKZ 4, 314, 321; BGH LM Nr. 6 zu § 514 ZPO), durch schlüssige Handlung erklärt werden, muß aber eindeutig sein. Es kann offen ■ bleiben, ob dann, wenn der im ersten Rechtszus teilweise unterlegene Beklagte vor Zustellung der Eerufung des Klägers die diesem zuerkannte Summe vorbehaltlos zahlt, ein Verzicht auf die Anschließung angenommen werden kann (vgl. OLG Schleswig SchlHA 1955, 362). Im vorliegenden Rechtsstreit muß jedenfalls in dem Verhalten des Beklagten ein Verzicht auf die Anschließung gesehen werden: Die Klägerin hatte am 3. Dezember 1964 und 19. März 1965 um Auszahlung der am 6. November 1964 zuerkannten Summe gebeten. Am 29. März 1965 ordnete die Behörde deren Auszahlung an. Nachdem der Behörde am 15. April 1965 die Beru- fungs- und Begründungsschrift der Klägerin zugestellt ■ worden war, bat sie am 25. Mai 1965 den Prozeßbevollmächtigten mitzuteilen, wohin die zuerkannte Summe überwiesen werden solle, und ließ am 23. Juni 1965 ohne jeden Vorbehalt die Summe dessen Anderkontö gutschreiben. 6 4 k * - * : * a / Ji I k 1 IV Unter diesen Umständen brauchten die Klägerin find ihr Prozeßbevollmiichtigter nicht mehr damit zu rechnen, daß das Land außerhalb der abschließenden Regelung der §§ 200 ff, 212, 213 BI2G allein auf Grund seiner verfahrensrechtlichen Stellung als Berufungs-beklagter versuchen werde, die vorbehaltlos gewährte ■ Leistung rückgängig zu machen. Der Beklagte brachte durch seine Anfrage vom 25. Mai 1965 und die nachfolgende Überweisung zu dem Ausdruck, daß der vom Landgericht zuerkannte Betrag der Klägerin endgültig und unabhängig ■ davon verbleiben solle, daß die Klägerin mit der Berufung den abgewiesenen Teil ihres Anspruchs weiterverfolgte. Die Klägerin und ihr Prozeßbevollmächtigter durften das Verhalten des Beklagten dahin verstehen, daß vor dem Oberlandesgericht nur noch über die Kapitalentschädigung und Rente für die Zeit ab 1. Juni 1950 gestritten, der vom. Landgericht zuerkannte Anspruchs- teil also nicht mehr nach Grund und Höhe in Frage *?e- ..1 ■ stellt werde. In diesem Sinne mußte die Klägerin auch die Berufungserwiderung vom 16. März 1966 auffassen; in ihr schloß sich der Beklagte "den zutreffenden Gründen des erstinstanzlichen Urteils ... vollinhaltlich an". Durch diese Handlungsweise hat der Beklagte seine Rechtsverteidigung eindeutig auf die Abwehr des An- ■ griffs der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil beschränkt. Damit gab er sein Recht auf, den zuerkann-ten Teil des Anspruchs durch eine unselbständige Anschlußberufung (§§ 522 Abs. 1, 522a ZPO, § 209 Abs. 1 BEG) in das Rechtsmittelverfahren einzuführen. Gegen die Deutung seines Verhaltens als Verzicht auf die Anschließung kann der Beklagte nicht einwenden, sie laufe seinem auch von der Klägerin erkannten Interesse an der Wahrung seiner prozessualen Rechte als Rechtsmittelbeklagter zuwider; denn das beklagte Lend ist nicht irgendeine Partei eines bürgerlichen Rechts- «I ■« r.tn'iitp, die nur ihre eigenen Gelange vertritt; es hat vielmehr durch seine Behörde auch im gericht-iichen Verfahren den öffentlichen Auftrag der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts v/ahrzunehmen* Die Klägerin durfte davon ausgehen, ■ daß der Beklagte in Kenntnis der von ihr eingelegten Berufung den Anspruchsteil vorbehaltlos befriedigte, über den eine Fortführung des Streits vor dem Berufungsgericht ausgeschlossen sein sollte, ■ Danach ist die am 29. März 1967 eingelegte Anschlußberufung des Beklagten unzulässig. Ihre Unzulässigkeit hatte die Klägerin noch im zweiten Rechtszug unter Hinweis auf die Handlungsweise des Beklagten wenn auch unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunk geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 225 Abs. 1, ■ 209 Abs. 1 BEG, §§ 91, 92 ZPO. Mai Zorn Henkel Fuchs Dr • Thumin