Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die einseitige mündliche Verhandlung vom 24. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Ferner heißt es in dem Reisepaß, er sei für die Vereinigten Staaten gültig, wo damals bereits zwei Schwestern des Klägers lebten. Februar 1948 dehnte das Generalkonsulat die Gültigkeit auch auf Großbritannien aus. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Das Oberlandesgericht legt weiter dar, es sei zweifelhaft, ob der Kläger Polen als Flüchtling verlassen habe. Doch brauche nicht entschieden zu werden, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. I A GK erfüllt habe. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neueren Rechtsprechung dargelegt, daß im Ausland lebende Verfolgte nach § 160 BEG auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn ihnen nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im Zeitpunkt der Auswanderung ein weiteres Verbleiben in ihrem Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind (RzW 1968, 571 Nr. 34; Urteil vom 27. Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, daß einem Verfolgten, der aus solchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hatte, die Rückkehr erst dann wieder zu demutbar wurde, wenn er zu seinem Staat rechtliche, politische, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen aufnahm, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse nicht länger als Grund zu dem Fernbleiben ansah (RzW 1968, 571 Nr. 34). Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gerade mit der Erwägung Pas Berufungsgericht muß sich deshalb noch einmal mit der Flüchtlingseigenschaft des Klägers befassen. Nur wenn das Berufungsgericht diese Frage bejaht, wird es auf die besondere Lage der polnischen Juden Mitte 1946 abzustellen haben. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger Polen als Flüchtling verließ, so darf es einen späteren Wegfall seiner Flüchtlingseigenschaft nicht schon deshalb annehmen, weil er am 3. Von einem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft kann das Berufungsgericht vielmehr erst dann ausgehen, wenn die im Senatsurteil RzW 1968, 571 Nr. 34 hierfür entwickelten strengeren Voraussetzungen vorliegen.
2446 065 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES IX ZR 49/69 URTEIL Verkündet am 8. Mai 1969 Broeske, Justizangesteilte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Salomon » Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergut machung und verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4-, Beklagten und Revisionsbeklagten 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Graf, Maaß, von der Mühlen, Dr. Woesner und Henkel auf die einseitige mündliche Verhandlung vom 24. April 1969 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Juni 1968 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Von Rechts wegen Tatbestand: Der jüdische Kläger war im Jahre 1939 im Warschau Verfolgungen ausgesetzt. Seine Ehefrau wurde 1942 getötet. Nach der Befreiung lebte der Kläger zunächst wieder in Warschau. Am 25. Juli 1946 stellte ihm die zuständige polnische Behörde einen Reisepaß aus. Darin ist vermerkt, der Paß berechtige zu dem einmaligen Überschreiten der Grenze. Ferner heißt es in dem Reisepaß, er sei für die Vereinigten Staaten gültig, wo damals bereits zwei Schwestern des Klägers lebten. Am 16. August 1946 verließ der Kläger Polen. Am Tage darauf reiste er in Frankreich ein. Am 3. Juli 1947 verlängerte das polnische Generalkonsulat in Paris den Paß bis zu dem 25« Juli 1948. Gleichzeitig erstreckte es seine Gültigkeit auf Frankreich, Italien und Belgien. Am 5. Februar 1948 dehnte das Generalkonsulat die Gültigkeit auch auf Großbritannien aus. Am 10. Februar 1948 begab der Kläger sich nach England. Am 17. Februar 1948 traf er in den Vereinigten Staaten ein, wo er seitdem lebt. Am 10. März 1954 erwarb er die amerikanische Staatsbürgerschaft. Der Kläger erhält Hinterbliebenenrente nach seiner Ehefrau. Bei der Zubilligung dieser Rente ist das beklagte Land davon ausgegangen, daß er Flüchtling sei. Seinen Antrag, ihn auch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit zu entschädigen, hat das Land dagegen abgelehnt. Dafür sind medizinische Gründe ausschlaggebend gewesen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Seine Entscheidung beruht gleichfalls auf medizinischen Erwägungen. Das Oberlandesgericht hat die Flüchtlingseigenschaft des Klägers verneint. Es hat die Berufung deshalb zurückgewiesen. Die medizinischen Fragen hat es offengelassen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit weiter. Das beklagte Land ist im Revisionsrechts-zuge nicht vertreten gewesen. Ent s che i dungs gründe: Die Revision ist sachlich gerechtfertigt. Der Kläger kann die Voraussetzungen des § 160 BEG erfüllen. Im Berufungsurteil ist ausgeführt, der Kläger habe am 1. Oktober 1955 noch die polnische Staatsangehörigkeit gehabt. Diese Entscheidung bindet den Senat, weil sie auf der Anwendung polnischen Rechts beruht, §§ 209 Abs. 1 BEG, 562 ZPO. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Kläger am 1. Oktober 1953 nicht staatenlos war. Das Oberlandesgericht legt weiter dar, es sei zweifelhaft, ob der Kläger Polen als Flüchtling verlassen habe. Möglicherweise sei er nur ausgewandert, um mit seinen in den Vereinigten Staaten ansässigen Schwestern zusammen leben zu können. Doch brauche nicht entschieden zu werden, ob der Kläger die Voraussetzungen des Art. I A GK erfüllt habe. Denn wäre dies der Pall gewesen, so hätte er die Flüchtlingseigenschaft gemäß A.rt. I C GK nachträglich wieder verloren, weil er sich 194-7/1948 dem Schutz Polens unterstellt habe. Dies ergebe sich aus den Eintragungen, die er am 3» Juli 1947 und am 5. Februar 1948 in seinem Reisepaß habe vornehmen lassen. Daß der Kläger später Flüchtling geworden sei, könne nicht angenommen werden. Dafür sei nichts ersichtlich. Die Erwägungen, die das Oberlandesgericht zu diesem Ergebnis geführt haben, entsprechen den in der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofshofs (RzW 1966, 190 Nr. 36) entwickelten Grundsätzen. Der Bundesgerichtshof hat jedoch in seiner neueren Rechtsprechung dargelegt, daß im Ausland lebende Verfolgte nach § 160 BEG auch dann anspruchsberechtigt sind, wenn ihnen nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im Zeitpunkt der Auswanderung ein weiteres Verbleiben in ihrem Heimatstaat nicht hätte zugemutet werden können, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind (RzW 1968, 571 Nr. 34; Urteil vom 27. Februar 1969, IX ZR 242/69). Der Bundesgerichtshof hat weiter ausgeführt, daß einem Verfolgten, der aus solchen Gründen seinen Heimatstaat verlassen hatte, die Rückkehr erst dann wieder zu demutbar wurde, wenn er zu seinem Staat rechtliche, politische, wirtschaftliche oder sonstige Beziehungen aufnahm, aus denen hervorgeht, daß er dessen innere Verhältnisse nicht länger als Grund zu dem Fernbleiben ansah (RzW 1968, 571 Nr. 34). In diesem Zusammenhang ist ausgesprochen, der Schluß darauf, daß der Verfolgte die inneren Verhältnisse seines Heimatstaates nicht mehr als Hinderungsgrund für eine Rückkehr betrachtet habe, sei nicht schon dann gerechtfertigt, wenn feststehe, daß er die Auslandsbehörden seines Staates zur Verlängerung von Reisepapieren in Anspruch genommen habe (RzW 1968, 571 Nr. 34). Mit diesen Grundsätzen ist das angefochtene Urteil nicht zu vereinbaren. Denn das Berufungsgericht hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft gerade mit der Erwägung (pfj abgesprochen, er habe sich vom polnischen Generalkonsulat in Paris seinen Reisepaß verlängern und dessen Gültigkeit erweitern lassen. Pas Berufungsgericht muß sich deshalb noch einmal mit der Flüchtlingseigenschaft des Klägers befassen. Es wird in Anwendung der neuen Grundsätze zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger am 16. August 194-6 Polen als Flüchtling verließ. Dabei wird es in erster Linie darauf ankommen, ob dem Kläger bei Zugrundelegung der in der Bundesrepublik gültigen Anschauungen zuzu demuten gewesen wäre, angesichts der damals herrschenden allgemeinen Verhältnisse in Polen zu bleiben. Nur wenn das Berufungsgericht diese Frage bejaht, wird es auf die besondere Lage der polnischen Juden Mitte 1946 abzustellen haben. Gelangt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, daß der Kläger Polen als Flüchtling verließ, so darf es einen späteren Wegfall seiner Flüchtlingseigenschaft nicht schon deshalb annehmen, weil er am 3. Juli 1947 und am 3. Februar 1948 in der festgestellten Art und Weise an das polnische Generalkonsulat in Paris herantrat. Von einem Wegfall der Flüchtlingseigenschaft kann das Berufungsgericht vielmehr erst dann ausgehen, wenn die im Senatsurteil RzW 1968, 571 Nr. 34 hierfür entwickelten strengeren Voraussetzungen vorliegen. Das angefoohtene Urteil muß deshalb aufgehoben und der Rechtsstreit zu anderweiter tatrichterlicher Klärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. / Die Nebenentscheidung folgt aus § 225 Abs. 1 Graf Maaß von der Mühlen Dr. Woesner Bundesrichter Henkel ist beurlaubt und daher verhindert, zu unterschreiben Graf