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BGH · IX ZR 49/68

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/68

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Entschädigungsbehörde entschädigte sie als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG- für Freiheitsschaden und bewilligte ihr für Gesundheitsschaden ein Heilverfahren. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1950 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Be-rechtigtenkreises (29. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.

Zitierte Normen: § 160 BEG § 549 ZPO § 160 BEG
sinnenStaatsangehörigkeitBEGVerfolgteLageKlägerinHeimatstaatRevision

Volltext der Entscheidung

2467 044

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 49/68	URTEIL
Verkündet am
24. September 1970 ■V«
Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 laja H LflV (Frankreich^»
rue PsHHBM Hf
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhe in-Wes t falen,
 vertreten durch die Landesrentenbehörde Nordrhein-Westfalen
»
Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung am 24. September 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Dr. Graf, Zorn und Henkel
 für Hecht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. April 1967 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei.
Von Rechts wegen Tatbestand
 Die 1921 in	/Polen geborene jüdische Klägerin
 wanderte 1936 nach Frankreich aus. 1939 heiratete sie den polnischen Staatsangehörigen Sz^BÜ. In der Zeit von Juli 1942 bis August 1944 war sie der nationalsozialistischen Rassenverfolgung ausgesetzt. 1949 wurde ihre Ehe geschieden. 1950 verheiratete sie sich mit dem französischen Staatsangehörigen	und	erwarb	dadurch die französische
 Staatsangehörigkeit.
 
Die Entschädigungsbehörde entschädigte sie als Flüchtling im Sinne des § 160 BEG- für Freiheitsschaden und bewilligte ihr für Gesundheitsschaden ein Heilverfahren. Den Antrag auf Kapitalentschädigung und Rente lehnte sie aus medizinischen Gründen ab.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es eine verfolgungsbedingte Erwerbsminderung von mindestens 25 v. H. nicht hat feststellen können. Das Oberlandesgericht hat die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des § 160 BEG verneint und die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin die Ansprüche auf Kapitalentschädigung und Rente weiter. Das beklagte Land hat sich im Revisionsverfahren nicht vertreten lassen.
Entseheidungsgründe
 Die Revision ist begründet. Die Klägerin kann nach § 160 BEG entschädigungsberechtigt sein.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts, die Klägerin sei bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit im Jahre 1950 polnische Staatsangehörige gewesen, beruhen auf der Anwendung ausländischen Rechts. Sie sind für das Revisionsgericht bindend (§ 209 Abs. 1 BEG; §§ 549 Abs. 1, 562 ZPO).
Die weiteren Erwägungen, aus denen das Berufungsgericht die Entschädigungsberechtigung der Klägerin im Sinne des § 160 BEG verneint hat, entsprechen im wesentlichen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
 
weichen aber von der inzwischen ergangenen Entscheidung RzW 1968, 571 Nr. 34 ab. Danach ist ein im Ausland lebender Verfolgter gemäß § 160 BEG schon dann entschädigungsberechtigt, wenn ihm nach den in der Bundesrepublik gültigen Auffassungen im maßgeblichen Zeitpunkt nicht hätte zugemutet werden können, in seinen Heimatstaat zurückzukehren, weil dort aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der sozialen Stellung oder der politischen Überzeugung Rechtsgüter gefährdet oder verletzt wurden, die für ein menschenwürdiges Dasein grundlegend sind. Auf die besondere Lage der Juden im Heimatstaat des Verfolgten kommt es nur an, wenn ihm angesichts der dort bestehenden allgemeinen Verhältnisse eine Rückkehr zuzu demuten gewesen wäre.
Diese Zumutbarkeit bestimmt sich nach der Lage im Heimatstaat des Verfolgten in dem nach § 160 Abs. 1 oder Abs. 2 BEG maßgeblichen Zeitpunkt und der allgemeinen Beurteilung, die dieser Lage im Geltungsbereich des Bundesentschädigungsgesetzes zur Zeit der Abgrenzung des Be-rechtigtenkreises (29. Juni 1956) zuteil wurde. Auf die persönlichen Verhältnisse des Verfolgten kommt es nur insofern an, als er durch besondere Beziehungen zu seinem Heimatstaat, wie sie in RzW 1968, 571 Nr. 34 gekennzeichnet sind, von der Entschädigung ausgeschlossen wird.
 
Die Bescheinigung vom 27. Dezember 1958 enthält keine Anerkennung der Klägerin als Flüchtling im Sinne der Genfer Konvention. Sie bietet auch keinen Anlaß zu der Annahme, daß die Klägerin bis zu dem Erwerb der französischen Staatsangehörigkeit am 10. Juli 1950 (§ 160 Abs. BEG) in Frankreich als Flüchtling im Sinne dieser Konven tion formell anerkannt oder tatsächlich behandelt worden ist.
Bei dieser Sachlage bedurfte es keines Eingehens mehr auf die von der Revision erhobene Verfahrensrüge.
Mai
 Zorn
Maaß
 Henkel
Graf