Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 30. Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Juni 2016, hier eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben. Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Ein Anwaltszwang besteht für diesen Rechtsbehelf nicht (BGH, Beschluss vom 12. Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung zu erreichen (vgl. Soweit die Beklagte den Senatsbeschluss vom 11.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 49/16 vom 30. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECU :DE:BGH:2016:300616BIXZR49.16.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Schoppmeyer am 30. Juni 2016 beschlossen: Die als Anhörungsrüge auszulegende sofortige Beschwerde gegen den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Gründe: I. 1 Mit Beschluss vom 11. Mai 2016 hat der Senat den Antrag der Beklagten auf Bestellung eines Notanwalts abgelehnt. Der Beschluss ist der Beklagten am 13. Juni 2016 zu Händen ihres früheren Prozessbevollmächtigten zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 24. Juni 2016, hier eingegangen am selben Tag, hat die Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss erhoben. II. 2 Die sofortige Beschwerde ist nach § 567 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Sie ist aber als statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO auszulegen. Die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist eingehalten worden. Ein Anwaltszwang besteht für diesen Rechtsbehelf nicht (BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 18/12, FamRZ 2012, 1865 Rn. 2). 3 Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet. Der Senat hat die Anträge der Beklagten vollständig zur Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt. Eine erneute Prüfung der Sachund Rechtslage erfolgt daher nicht. Die Anhörungsrüge kann nicht mit dem Ziel eingelegt werden, eine Ergänzung der Begründung der angegriffenen Entscheidung zu erreichen (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW2005, 1432, 1433; vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; vom 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03). Soweit die Beklagte den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 aus formellen Gründen für unwirksam hält, weil die Unterschriften der Richter nicht im Original vorhanden seien, eine Rechtsmittelbelehrung fehle und nicht zu erkennen sei, welcher Geschäftsstellenbeamte oder welche Geschäftsstellenbeamtin die Richtigkeit der Ausfertigung verantworte, trifft dies nicht zu. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden wer- den. Kayser Gehrlein Vill Lohmann Schoppmeyer Vorinstanzen: LG Hanau, Entscheidung vom 01.06.2015 - 4 0 1345/14 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 22.12.2015 - 6 U 120/15 -