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BGH · IX ZR 49/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F. Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.

VertragsschlussHöheMünchenBeschwerdeKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 49/09
vom 3. November 2011 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 3. November 2011 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Februar 2009 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 94.921,74 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil sie keinen Zulassungsgrund aufdeckt.
2	1. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Schadensursächlichkeit einer nach Vertragsschluss begangenen Pflichtverletzung des Anwalts, der trotz Nachfrage der Mandanten diese nicht über die Höhe der voraussichtlichen Gebühren aufklärt, kommt es nicht an.
3	Aufgrund des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts ist davon
 auszugehen, dass Rechtsanwalt F.	seine	Hinweispflichten	schon	vor
 
Vertragsschluss verletzt hat. Für ihn war erkennbar, dass die Beklagten Wert darauf legten, vor Abschluss eines rechtsverbindlichen Anwaltsvertrages über die Höhe der voraussichtlichen Kosten informiert zu werden. Sofern - wie das Berufungsgericht annimmt - ein rechtsverbindlicher Anwaltsvertrag trotz Fehlens der von den Beklagten gewünschten Einigung über die Höhe des Honorars überhaupt zustande gekommen ist, hätte Rechtsanwalt F.	vor	Über-
nahme des Mandats den Beklagten die von diesen gewünschte Auskunft über die Höhe des Honorars - sei es als Kostenvoranschlag, sei es in anderer Form -erteilen müssen, weil er deren vorheriges Aufklärungsbedürfnis erkannt hatte (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 -IXZR 63/97, NJW 1998, 3486, 3487; vom 24. Mai 2007 - IX ZR 89/06, WM 2007, 1390 Rn. 8, 10). Er durfte die erforderliche Auskunftserteilung nicht auf einen Zeitpunkt nach Vertragsschluss verschieben, weil er damit den Zweck der gewünschten Auskunft vereitelte.
4	2.	Ein	Verstoß	gegen	das	Willkürverbot liegt nicht vor. Das Berufungsge-
richt hatte den an den Kläger abgetretenen Anspruch und die Aufrechnung nach der Zurückverweisung umfassend zu prüfen.
 
5	3.	Von	einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 28.04.2004 - 26 O 21806/03 -OLG München, Entscheidung vom 11.02.2009 - 3 U 3253/04 -