* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 49/04

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 49/04

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachte Frage be- Auch hat das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungsund Beweislast nicht verkannt. Entgegen der Nichtzulassungsbeschwerde hat das Berufungsgericht auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession vom 3. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.

Zitierte Normen: § 544 ZPO § 129 InsO
FischerNichtzulassungsbeschwerdeFrageBerufungsgerichtZPOzulässig

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZR 49/04
vom 20. Juli 2006 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Juli 2006 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 21. Januar 2004 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 21.083,34 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Nichtzulassungsbeschwerde	ist	zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch
 unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2	1.	Die	von	der	Nichtzulassungsbeschwerde	geltend	gemachte Frage be-
züglich der wertausschöpfenden Belastung des Anspruchs auf Rückgewähr der Festgeldeinlage weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die Frage lässt sich nicht allgemein-abstrakt beantworten, sondern ist anhand einzelfallbezogener Um-
 
stände zu klären. Für die hier vorliegende Fallgestaltung ist es im Hinblick auf die tatrichterlich zulässige Bewertung durch das Berufungsgericht entbehrlich, einen allgemein gültigen Regelsatz aufzustellen. Auch hat das Berufungsgericht die hierfür maßgeblichen Grundsätze der Darlegungsund Beweislast nicht verkannt. Es hat vielmehr unter Berücksichtigung des Parteivorbringens in tatrichterlich zulässiger Weise festgestellt, dass bislang hinsichtlich des Festgeldkontos von 63.000 € nur eine konkrete Belastung von 4.950,20 € vorliegt, so dass bei dieser Sachlage eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung im Sinne von §§ 129, 132 InsO angenommen werden konnte.
3	2.	Entgegen	der	Nichtzulassungsbeschwerde	hat	das	Berufungsgericht
 auch nicht das Vorbringen der Beklagten hinsichtlich der aus der Globalzession vom 3. Dezember 1999 sich ergebenden Rechte übergangen. Der geltend gemachte Gehörsverstoß liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat vielmehr das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten, wie sich aus den Ausführungen unter BU 3 sowie BU 11 bis 12 ergibt, zur Kenntnis genommen, es aber in tatrichterlich zulässiger Würdigung anders beurteilt, als dies nunmehr von der Nichtzulassungsbeschwerde bewertet wird.
 
4	Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2
ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
 Vill
Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Dessau, Entscheidung vom 13.10.2003 -40 944/03 -OLG Naumburg, Entscheidung vom 21.01.2004 - 5 U 125/03 -