Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 23. Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 12. Die Revision des Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen. Der Streitwert für die Revision wird auf 240.000 DM festgesetzt. August 1991 zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei begründet, stellt fest (§256 Abs. 1 ZPO), daß die Übertragung der in jenem Vertrag verkauften Schutzrechte den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Beklagte deshalb zur Rückgewähr oder - falls ihm diese nicht möglich ist -zu dem Wertersatz verpflichtet ist. An dieser Feststellung gegenüber dem Beklagten hatte der Kläger schon deswegen ein rechtliches Interesse, weil der Beklagte als Ersterwerber infolge der wirksamen Anfechtung jedenfalls zu dem Wertersatz verpflichtet ist, wenn er zur Rückübertragung der Schutzrechte wegen Weiterveräußerung nicht mehr in der Lage ist. Auf die Frage, ob ein Feststellungsinteresse daneben im Hin^ blick auf eine Wahrung der Anfechtungsfrist gegenüber den Rechtsnachfolgern durch die fristgerechte Anfechtung gegenüber dem Beklagten besteht, kommt es nicht mehr entscheidend an. Februar 1993 = Bl. 99 f GA; Sv 4 f des Schriftsatzes des Beklagten vom 4.
Beglaubigte Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 48/95 BESCHLUSS vom 23. November 1995 in dem Rechtsstreit OLG Düsseldorf-Az. 12 U 250/93 vom 26.01.1995; LG Düsseldorf - Az. 4 O 183/92 vom 14.09.1993; 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Zugehör und Dr. Ganter am 23. November 1995 beschlossen: Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Januar 1995 wird zurückgewiesen. Die Revision des Beklagten gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert für die Revision wird auf 240.000 DM festgesetzt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision keine Aussicht auf Erfolg (§§ 554 b, 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Ausspruch des Berufungsgerichts, die Konkursanfechtung des Schutzrechtskaufvertrags vom 15. August 1991 zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten sei begründet, stellt fest (§256 Abs. 1 ZPO), daß die Übertragung der in jenem Vertrag verkauften Schutzrechte den Konkursgläubigern gegenüber unwirksam und der Beklagte deshalb zur Rückgewähr oder - falls ihm diese nicht möglich ist -zu dem Wertersatz verpflichtet ist. An dieser Feststellung gegenüber dem Beklagten hatte der Kläger schon deswegen ein rechtliches Interesse, weil der Beklagte als Ersterwerber infolge der wirksamen Anfechtung jedenfalls zu dem Wertersatz verpflichtet ist, wenn er zur Rückübertragung der Schutzrechte wegen Weiterveräußerung nicht mehr in der Lage ist. Diesen Anspruch mußte der Kläger durch eine gerichtliche Geltendmachung der Anfechtung innerhalb der Frist des § 41 KO sichern. Auf eine Leistungsklage brauchte er sich nicht verweisen zu lassen, weil der mit einer Bezifferung des Wertersatzanspruchs verbundene Aufwand überflüssig ist, wenn die Schutzrechte von den derzeitigen Inhabern zurückerlangt werden können. Auf die Frage, ob ein Feststellungsinteresse daneben im Hin^ blick auf eine Wahrung der Anfechtungsfrist gegenüber den Rechtsnachfolgern durch die fristgerechte Anfechtung gegenüber dem Beklagten besteht, kommt es nicht mehr entscheidend an. In der Sache hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler die Voraussetzungen einer Konkursanfechtung nach § 31 Nr. 2 KO bejaht. Der fachkundige Beklagte hatte im angefochtenen Schutzrechts-Kaufvertrag vom 15. August 1991 4 selbst die Gemeinschuldnerin als "Eigentümer" des übertragenen Schutzrechts bezeichnet. Die daran anknüpfende tatsächliche Vermutung hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen nicht erschüttert, obwohl beide Parteien die Frage ausdrücklich behandelt haben (S. 6 der Klagebeantwortung des Beklagten vom 3. Februar 1993 = Bl. 81 GA; S. 12 f des Schriftsatzes des Klägers vom 15. Februar 1993 = Bl. 99 f GA; Sv 4 f des Schriftsatzes des Beklagten vom 4. Juni 1993 = Bl. 139 f GA; S. 6-9 der Berufungsbegründung des Klägers vom 10. Dezember 1993 = Bl. 185 - 189 GA; 5. 9 f Berufungserwiderung des Beklagten vom 24. November 1994 = Bl. 219 f GA). Die insoweit erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für begründet erachtet (§ 565 a S. 1 ZPO). Brandes Kirchhof Fischer Zugehör Ganter