Haben beide Parteien Revision eingelegt und schließt sich sodann der eine Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel der Revision des Gegners zusätzlich an, dann kann die Annahme dieser unselbständigen Anschlußrevision zusammen mit derjenigen der inhaltsgleichen Hauptrevision abgelehnt werden. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 9. Die Annahme der Revision und der inhaltsgleichen Anschlußrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht abgelehnt, soweit die Klage auf Herausgabe eines schwarzen Persianermantels abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; soweit die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt wird, verspricht das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Juli 1985 - II ZR 109/84 - entschieden, daß auch die Annahme einer unselbständigen Anschlußrevision nach § 554 b ZPO abgelehnt werden kann, obwohl § 556 Abs. 2 ZPO diese Vorschrift nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt.
Nachschlagewerk: BGHZ: ja ne in ZPO §§ 554 b, 556 Abs. 2 Haben beide Parteien Revision eingelegt und schließt sich sodann der eine Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel der Revision des Gegners zusätzlich an, dann kann die Annahme dieser unselbständigen Anschlußrevision zusammen mit derjenigen der inhaltsgleichen Hauptrevision abgelehnt werden. BGH, Beschl. v. 9. Juli 1987 - IX ZR 48/86 - OLG Köln LG Köln BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 48/86 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Maria Straße r Klägerin, Widerbeklagte, Revisionsklägerin, Revisionsbeklagte und Anschlußrevisions klägerin. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen Anneliese Schl geb. W! Straße Beklagte, Widerklägerin, Revisionsbeklagte, Revisionsklägerin und Anschlußrevisions beklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Henkel, Fuchs, Gärtner und Winter am 9. Juli 1987 beschlossen: 1. Die Annahme der Revision der Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 8. Januar 1986 wird nicht abgelehnt. 2. Die Annahme der Revision und der inhaltsgleichen Anschlußrevision der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird nicht abgelehnt, soweit die Klage auf Herausgabe eines schwarzen Persianermantels abgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt. Gründe Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; soweit die Annahme der Revision und der Anschlußrevision der Klägerin abgelehnt wird, verspricht das Rechtsmittel im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO). Der II. Zivilsenat hat 3 bereits durch einen nicht veröffentlichten Beschluß vom 8. Juli 1985 - II ZR 109/84 - entschieden, daß auch die Annahme einer unselbständigen Anschlußrevision nach § 554 b ZPO abgelehnt werden kann, obwohl § 556 Abs. 2 ZPO diese Vorschrift nicht ausdrücklich für anwendbar erklärt. Ob dem allgemein gefolgt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Der Senat schließt sich der Auffassung des II. Zivilsenats jedenfalls für den hier vorliegenden Fall an, daß die unselbständige Anschlußrevision inhaltlich der von derselben Partei eingelegten Hauptrevision entspricht; andernfalls wäre nämlich die durch § 554 b ZPO vorgeschriebene Entscheidung über die Annahme der Hauptrevision weitgehend bedeutungslos. Merz Henkel Fuchs Gärtner Winter