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BGH · IX ZR 48/82

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/82

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25* September 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Rückforderung der bis zu dem 31. Januar 1976 bewirkten Leistungen in Höhe von 110 392,13 DM nicht gerechtfertigt sei, und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages* Sie gab dem Kläger Gelegenheit, zu den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von Zeugen bekundeten Vorwürfen und zu der Frage des Widerrufs der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen und der Rückforderung der bewirkten Leistungen Stellung zu nehmen. Weil die Entscheidungen mithin auf unrichtigen Angaben des Klägers beruhten und auch ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 BEG vorliege, seien die Bescheide zu widerrufen, die Ansprüche zu entziehen und die bewirkten Leistungen in voller Höhe zurückzuforderno Das entspreche ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände pflichtgemäßem Ermessen, weil er vorsätzlich gehandelt habe, um die Entschädigung, auf die er Anspruch nicht gehabt habe, zu erlangen. Mit der Klage verlangt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15* April 1976, die Feststellung, daß die Rückforderung der bewirkten Entschädigungsleistungen in Höhe von 110 392,13 DM nicht gerechtfertigt sei, und die Verurteilung des Beklagten, ihm Entschädigungsleistungen gemäß den aufgehobenen Bescheiden zu zahlen. November 1957 und die Rückforderung der auf seiner Grundlage dem Kläger bewirkten Mehrleistungen geltend. Das Landgericht verband die Aufhebungsklage nach § 147 ZPO mit der Klage und behandelte sie als Widerklage. Zwar hat der Kläger diesen Antrag vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich gestellt«, Sein Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und sein Berufungsvorbringen ergeben jedoch, daß er seine im ersten Rechtszuge erfolglos gebliebenen Anträge ohne Einschränkung weiterverfolgen wollte. a) Der Kläger ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat (§6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). Unterließ er das, obgleich er wußte, daß sie ihn von der Entschädigung ausschlossen und er eine Rechtspflicht hatte, sie der Entschädigungsbehörde zu offenbaren, hat er, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich durch Verschweigen unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht (§ 7 Abs. 1 BEG). 523; 1961, 531; 1966, 281; 1967, 232) ent-schieden hat, unterliegen Ansprüche, die sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihren Voraussetzungen im Bundesentschädigungsgesetz geregelt sind, hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Entziehung auch dann dem Bundesrecht, wenn sie zu einer Zeit festgesetzt worden sind, als dieses noch nicht galt. b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 55 Nr. 43; 1958, 405; 1961, 377) besteht das Vorschubleisten in einem Verhalten, das objektiv geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern; hinzu kommen muß die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein, sie zu fördern. Daß der Kläger, der selbst nur wegen seiner jüdischen Abstammung seiner Freiheit beraubt worden und im Lager inhaftiert war, Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft hatte, stellt der Berufungsrichter ebenfalls ohne Rechtsirrtum fest. Schließlich enthält das Berufungsurteil auch die Feststellung, daß der Kläger das Bewußtsein gehabt hat, durch sein Verhalten die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu fördern. Dieses Bewußtsein hat das Berufungsgericht dem Satz vorangehend für erforderlich gehalten und sich zweimal auf die Ausführungen des Erstgerichts bezogen, die diese Feststellungen im einzelnen enthalten. Der Berufungsrichter stellt mit dem Landgericht fest, daß er diese ihn von der Entschädigung ausschließenden Umstände vorsätzlich verschwiegen hat. Damit steht für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) fest, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht hat (§7 Abs. 1 BEG) und die zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen auf seinen unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten (§7 Abs. 2 BEG). Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte im Rahmen seines Ermessens die Ansprüche auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, die Entscheidungen widerrufen und die bereits bewirkten Leistungen zurückfordern konnte, lagen mithin vor. d) Seine Ermessensentscheidung, von dieser Möglichkeit in vollem Umfange Gebrauch zu machen, hat der Beklagte damit begründet, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, um die Entschädigungsleistungen, auf die er Anspruch nicht gehabt habe, zu erlangen. Eine Feststellung über das Ausmaß des Vorschubleistens und über die Gesinnung des Klägers hat das Landgericht nicht getroffen» Der Beklagte hat sich jedoch in der Berufungserwiderung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht, also seine Ermessensentscheidung nur noch damit begründet, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt und auf die Entschädigung keinen Anspruch gehabt habe.

Zitierte Normen: § 6 BEG § 147 ZPO § 209 BEG § 561 ZPO § 7 BEG
FeststellungEntschädigungBEGAnspruchRevisionKlägerBescheid

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 48/82	URTEIL	Verkündet	am	:24„	Februar	I983
Thiesies, Justizangestellte
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Jakob
Straße 400,
t
- Prozeßbevollmächtigtes
 Kläger, Widerbeklagter und Revisionskläger,
 Rechtsanwälte Dr.
gegen
 Freistaat Bayern ,
vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, Ofl||^h?latz 4,
Beklagten, Widerkläger und Revisionsbeklagten
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Fuchs, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Winter
 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18* Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25* September 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger die Feststellung beantragt, daß die Rückforderung der bis zu dem 31. Januar 1976 bewirkten Leistungen in Höhe von 110 392,13 DM nicht gerechtfertigt sei, und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages*
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Revision.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Der jüdische Kläger geriet während des Zweiten Weltkrieges in die Verfolgung. Der Beklagte gewährte ihm Entschädigung wegen Schadens an Freiheit unter Einbeziehung der nach dem US-Entschädigungsgesetz ihm am 8. November 1952 zuerkannten Ansprüche durch Bescheid vom 7. Januar 1959, wegen Schadens im beruflichen Fortkommen durch Bescheid vom 30. Januar 1967 und wegen Schadens an Körper
 
oder Gesundheit durch Bescheide vom 11. Marz 1954,
21o Januar 1955? 30. März 1955, 4. Mai I960 und die dazu
 ergangenen Änderungsbescheide sowie durch Prozeßvergleich
 vom 11. November 1957.
In einem wegen nationalsozialistischer Verbrechen in Konzentrationslagern geführten staatsanwaltschaftli-chen Ermittlungsverfahren geriet der Kläger in Verdacht, sich als Funktionshäftling im Nebenlager Hirschberg des Konzentrationslagers Groß-Rosen an der Ermordung von Mithäftlingen beteiligt zu haben. Deshalb wurde gegen ihn 1974 die gerichtliche Voruntersuchung eröffnet. Wegen dauernder Verhandlungsunfähigkeit wurde er durch gerichtlichen Beschluß vom 8. Oktober 1975 außer Verfolgung gesetzt. Davon erhielt die Entschädigungsbehörde am 8. Dezember 1975 Kenntnis. Sie gab dem Kläger Gelegenheit, zu den im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren von Zeugen bekundeten Vorwürfen und zu der Frage des Widerrufs der zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen und der Rückforderung der bewirkten Leistungen Stellung zu nehmen. Mit Bescheid vom 15. April 1976 widerrief sie die Bescheide hinsichtlich des Freiheitsschadens ausdrücklich jedoch nur den Bescheid vom 7. Januar 1959, entzog die Ansprüche auf Entschädigung wegen Freiheits-, Berufs- und Gesundheitsscha dens und forderte die dafür bis zu dem 31. Januar 1976 in Höhe von insgesamt 110 392,13 DM bewirkten Leistungen zurück: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Vorwurf des Mordes als nachgewiesen angesehen werden könne. Aus den Vernehmungsprotokollen ergebe sich jedoch eindeutig, daß der Kläger sich gegenüber seinen Mithäftlingen zahlreiche schwere Mißhandlungen und Ausschreitungen habe zuschulden kommen lassen und sie aus verwerflicher Gesinnung unmenschlich be-
 
handelt habe* Dadurch habe er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet und sei nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 BEG von jeder Entschädigung ausgeschlossen. Diesen Sachverhalt habe er im Bewußtsein der Bedeutung für die Begründetheit seiner Ansprüche vorsätzlich verschwiegen.
Weil die Entscheidungen mithin auf unrichtigen Angaben des Klägers beruhten und auch ein Versagungsgrund nach § 7 Abs. 1 BEG vorliege, seien die Bescheide zu widerrufen, die Ansprüche zu entziehen und die bewirkten Leistungen in voller Höhe zurückzuforderno Das entspreche ohne Rücksicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers unter Berücksichtigung aller Umstände pflichtgemäßem Ermessen, weil er vorsätzlich gehandelt habe, um die Entschädigung, auf die er Anspruch nicht gehabt habe, zu erlangen. Hinzu komme, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in erheblichem Maße und in besonders verwerflicher Weise Vorschub geleistet habe.
Mit der Klage verlangt der Kläger die Aufhebung des Bescheides vom 15* April 1976, die Feststellung, daß die Rückforderung der bewirkten Entschädigungsleistungen in Höhe von 110 392,13 DM nicht gerechtfertigt sei, und die Verurteilung des Beklagten, ihm Entschädigungsleistungen gemäß den aufgehobenen Bescheiden zu zahlen. Der Beklagte macht mit seiner am 19» Mai 1976 eingereichten Klage die Aufhebung des Prozeßvergleichs vom 11. November 1957 und die Rückforderung der auf seiner Grundlage dem Kläger bewirkten Mehrleistungen geltend. Das Landgericht verband die Aufhebungsklage nach § 147 ZPO mit der Klage und behandelte sie als Widerklage. Ihr gab es statt, die Klage wies es ab. Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klage und sein Verlangen auf
 
Abweisung der Widerklage weiter«, Der Beklagte ist im Revisionsrechtszuge nicht vertreten.
kntscheidungsgründe
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Die Revision ist zulässig, auch hinsichtlich des Antrages auf Abweisung der Widerklage. Zwar hat der Kläger diesen Antrag vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich gestellt«, Sein Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und sein Berufungsvorbringen ergeben jedoch, daß er seine im ersten Rechtszuge erfolglos gebliebenen Anträge ohne Einschränkung weiterverfolgen wollte. Eine in der Revisionsinstanz unzulässige Klageerweiterung liegt mithin nicht vor.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
1. Die Klage ist unzulässig, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, daß die Rückforderung der bis zu dem 31. Januar 1976 bewirkten Entschädigungsleistungen in Höhe von 110 392,13 DM nicht gerechtfertigt sei, und auf Zahlung auch dieser Leistungen klagt. Eines Hinweises darauf (§ 209 Abs. 1 BEG, § 278 Abs. 3 ZPO) bedarf es nicht. Er ist in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils enthalten.
 
2. Im übrigen ist die Klage unbegründet, während die Aufhebungsklage Erfolg hat.
a)	Der Kläger ist von der Entschädigung ausgeschlossen, wenn er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hat (§6 Abs. 1 Nr. 1 BEG). Die tatsächlichen Verhältnisse, die den Tatbestand des Vorschubleistens erfüllten, hätte der Kläger mithin der Entschädigungsbehörde offenbaren müssen. Unterließ er das, obgleich er wußte, daß sie ihn von der Entschädigung ausschlossen und er eine Rechtspflicht hatte, sie der Entschädigungsbehörde zu offenbaren, hat er, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich durch Verschweigen unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht (§ 7 Abs. 1 BEG). Die ihm Entschädigung gewährenden Entscheidungen beruhten dann auf seinen unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse (§7 Abs. 2 BEG). Die Entschädigungsbehörde konnte dann, im Rahmen ihres Ermessens (vgl. § 211 Abs. 1 BEG), ganz oder zu dem Teil die Entschädigungsansprüche dem Kläger entziehen (§7 Abs. 2 BEG), die zu seinen Gunsten ergangenen Bescheide widerrufen (§ 201 Abs. 1 BEG), die Klage auf Aufhebung des Prozeßvergleichs und auf Abweisung des Anspruchs auf Entschädigung (§ 213 Abs. 1 BEG) erheben und die bewirkten Leistungen zurückfordern (§§ 7 Abs. 3> 204 Abs. 2, 213 Abs. 2 BEG). Die Widerrufs- und die Klagefrist von sechs Monaten seit Kenntniserlangung von dem Widerrufs- und dem Entziehungsgrund (§§ 203 Abs. 2, 213 Abs. 3 BEG) hat sie gewahrt.
Die Entschädigungsbehörde konnte auch den Bescheid vom 8. November 1952 widerrufen, obgleich er auf Grund des US-Entschädigungsgesetzes ergangen war, das den
 Widerruf unanfechtbar gewordener Bescheide nicht vorsah. Wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RzW I960,. 523; 1961, 531; 1966, 281; 1967, 232) ent-schieden hat, unterliegen Ansprüche, die sowohl nach ihrem Inhalt wie nach ihren Voraussetzungen im Bundesentschädigungsgesetz geregelt sind, hinsichtlich der Möglichkeit ihrer Entziehung auch dann dem Bundesrecht, wenn sie zu einer Zeit festgesetzt worden sind, als dieses noch nicht galt. Das Bundesrecht tritt in diesem Falle nur insoweit zurück, als die landesrechtliche Regelung für den Antragsteller günstiger ist. Das ist insoweit der Fall, als das Bundesrecht Entziehungsgründe enthält, die das Landesrecht nicht kennt. § 1 Abs. 2 Nr. 1 US-EG sah jedoch ebenfalls vor, daß, wer der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft Vorschub geleistet hatte, kein Recht auf Wiedergutmachung nach jenem Gesetz habe. Allerdings hat der Beklagte den Widerruf des Bescheides vom 8. November 1952 nicht ausdrücklich ausgesprochen. Er ist jedoch in dem Widerruf des Bescheides vom 1a Januar 1959, der jenen Bescheid einbezogen hatte, enthalten.
b)	Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1957, 55 Nr. 43; 1958, 405; 1961, 377) besteht das Vorschubleisten in einem Verhalten, das objektiv geeignet war, die Bedingungen für die Ausbreitung und Entwicklung der nationalsozialistischen Herrschaft zu verbessern; hinzu kommen muß die Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft und das Bewußtsein, sie zu fördern. Von diesem rechtlichen Standpunkt geht das Berufungsgericht zutreffend aus.
Es stellt, dem Landgericht folgend, fest, daß der Kläger als Funktionshäftling mit Wissen und Willen der
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Lagerleitung, aber auch ohne deren ausdrücklichen Befehl im Einzelfall, seine Mithäftlinge mißhandelt und zu über ihre Kräfte gehenden Arbeitsleistungen angetrieben hat. Damit war sein Verhalten geeignet, die auf Verfolgung der jüdischen Bevölkerung gerichtete nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu fördern. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft. Sie greifen nicht durch. Von einer Begründung wird abgesehen (§ 209 Abs* 1 BEG, § 565 a ZPO).
Daß der Kläger, der selbst nur wegen seiner jüdischen Abstammung seiner Freiheit beraubt worden und im Lager inhaftiert war, Kenntnis von dem Bestehen der Gewaltherrschaft hatte, stellt der Berufungsrichter ebenfalls ohne Rechtsirrtum fest.
Schließlich enthält das Berufungsurteil auch die Feststellung, daß der Kläger das Bewußtsein gehabt hat, durch sein Verhalten die nationalsozialistische Gewaltherrschaft zu fördern. Das ergibt die uneingeschränkte Übernahme der Gründe des landgerichtlichen Urteils. Dort ist im einzelnen dargelegt, auf Grund welcher Umstände der Kläger dieses Bewußtsein hatte. Der Satz des Berufungsurteils: "Der Kläger, der Mithäftlinge mißhandelt und damit ihre Lebensbedingungen noch verschlechtert hat, konnte und mußte sich vorstellen, daß er dadurch die Ziele der damaligen Machthaber, Entrechtung, Ausbeutung und Vernichtung der Juden förderte." könnte, für sich allein gewertet, vielleicht Zweifel daran begründen. Im Zusammenhang ergeben die Entscheidungsgründe jedoch eindeutig die tatsächliche Feststellung, daß dem Kläger bewußt war, durch die Mißhandlungen seiner Mithäftlinge die Gewaltherrschaft zu fördern.
 
Dieses Bewußtsein hat das Berufungsgericht dem Satz vorangehend für erforderlich gehalten und sich zweimal auf die Ausführungen des Erstgerichts bezogen, die diese Feststellungen im einzelnen enthalten.
c)	Den Sachverhalt, der sein Vorschubleisten begründete, hätte der Kläger bei der Geltendmachung seiner Entschädigungsansprüche offenbaren müssen (vgl. BGH RzW 1961, 24). Der Berufungsrichter stellt mit dem Landgericht fest, daß er diese ihn von der Entschädigung ausschließenden Umstände vorsätzlich verschwiegen hat. Diese Feststellung hat die Revision nicht mit einer nach § 554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO ausgeführten Rüge angegriffen. Damit steht für das Revisionsgericht bindend (§ 561 Abs. 2 ZPO) fest, daß der Kläger, um Entschädigung zu erlangen, vorsätzlich unrichtige Angaben über den Grund des Schadens gemacht hat (§7 Abs. 1 BEG) und die zu seinen Gunsten ergangenen Entscheidungen auf seinen unrichtigen Angaben über die tatsächlichen Verhältnisse beruhten (§7 Abs. 2 BEG). Die Voraussetzungen, unter denen der Beklagte im Rahmen seines Ermessens die Ansprüche auf Entschädigung ganz oder teilweise entziehen, die Entscheidungen widerrufen und die bereits bewirkten Leistungen zurückfordern konnte, lagen mithin vor.
d)	Seine Ermessensentscheidung, von dieser Möglichkeit in vollem Umfange Gebrauch zu machen, hat der Beklagte damit begründet, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt habe, um die Entschädigungsleistungen, auf die er Anspruch nicht gehabt habe, zu erlangen. Hinzu komme, daß er der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft in erheblichem Maße und in besonders verwerflicher Weise Vorschub geleistet habe. Das könnte dafür sprechen, daß der Beklagte
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seine Ermessensentscheidung kumulativ mit beiden Erwägungen hat begründen wollen. Eine Feststellung über das Ausmaß des Vorschubleistens und über die Gesinnung des Klägers hat das Landgericht nicht getroffen» Der Beklagte hat sich jedoch in der Berufungserwiderung die Begründung des erstinstanzlichen Urteils zu eigen gemacht, also seine Ermessensentscheidung nur noch damit begründet, daß der Kläger vorsätzlich gehandelt und auf die Entschädigung keinen Anspruch gehabt habe. Diese Ermessenserwägung hat der Berufungsrichter gebilligt. Sie war nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW 1964, 408; 1979, 174; zuletzt Urteil vom 1. April 1982 - IX ZR 41/81) ausreichend, die vollständige Entziehung und Zurückforderung der Entschädigungsleistungen zu begründen.
Fuchs	Henkel	Dr.	Lang
 Gärtner	Winter