Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Der Antragsteller verzichtet auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, In der folgenden Zeit erhielt der Kläger die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst umzustellen. Die Festsetzung des Anspruchs auf die jeweilige Mindestrente schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft die Berücksichtigung anderer auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die LeistungsVerbesserungen aufgrund dieser Verordnung auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Die Parteien haben die laufende Rente auf die Höhe der jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v. Gleichzeitig haben sie vereinbart, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit," Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v. Im übrigen käme eine Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente auch deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien in der Anlage zu dem Vergleich, die nach seiner Ziffer 5 Bestandteil der Vereinbarung ist, eine Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst zugrunde gelegt haben. In der Altersstufe des Klägers überstieg zur Zeit des Vergleichsschlusses die errechnete Rente bei einem mittleren Hundertsatz von 32,5 im mittleren Dienst mit 203 DM und ab 1.
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES XX 2R 48/81 URTEIL Verkündet am 27. Mai 1982 Thiesies Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Entschädigungsrechtsstreit Jehoschua (Seweryn) Str., C » - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Revisionskläger, Rechtsanwalt gegen die Freie und Hansestadt vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung, NflBcanalstr. 9, Beklagte und Revisionsbeklagte 2 n Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9* Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 12. November 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Der am 6. April 1930 geborene Kläger schloß am 7* Juli 1966 mit der Entschädigungsbehörde folgenden Vergleich: "1. Der Antragsteller erhält als Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit a) ... b) ... c) ab 1.7.1966 eine monatlich im voraus zahlbare laufende Rente in Höhe der jeweiligen Mindestrente, bei einer Minderung der Er- werbsfähigkeit von 45 v.H. Diese beträgt zur Zeit DM 191,— und erhöht sich ab 1.10.1966 auf monatlich DM 199, — . 2*} 3« ... 4. Der Antragsteller verzichtet auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft, 5. Die Berechnung der nach diesem Vergleich zu leistenden Zahlungen ergibt sich aus der Anlage. " Der dem Vergleich als Anlage beigefügte Berechnungsbogen beginnt: HI. Berechnung der Rente: mittlerer Dienst, Lebensalter am 1.5.1949: unter 25 Jahre ..." In der folgenden Zeit erhielt der Kläger die jeweilige Mindestrente nach § 32 Abs. 1 BEG, § 21 a der 2. DV-BEG. 1976 beantragte er unter Hinweis auf die jüngste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die Rente ab 1. September 1965 auf die errechnete Rente nach dem mittleren Hundertsatz im einfachen Dienst umzustellen. Die Behörde lehnte ab. Die Klage auf die Rente ab 1. April 1969 nach dem Hundert' satz 32,5 im einfachen Dienst nebst Zinsen blieb in den Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Anspruch weiter. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Der Berufungsrichter verneint die auf Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und gleichlautende Bestimmungen der folgenden Änderungsverordnungen gestützte Mehrforderung. Die Festsetzung des Anspruchs auf die jeweilige Mindestrente schließe in Verbindung mit dem Verzicht auf die Geltendmachung weitergehender Ansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft die Berücksichtigung anderer auch auf Gesetz beruhender Leistungsverbesserungen als den im Vergleich vorgesehenen der Mindestrente ausdrücklich aus. Das Berufungsurteil ist richtig. Nach Art. IV Abs. 4 der 8. ÄndVO zur 2. DV-BEG und den wortgleichen Überleitungsvorschriften der folgenden Änderungsverordnungen zur 2. DV-BEG besteht Anspruch auf die LeistungsVerbesserungen aufgrund dieser Verordnung auch, soweit die Ansprüche vor Verkündung der jeweiligen Verordnung durch Vergleich geregelt worden sind, es sei denn, daß ausdrücklich eine Berücksichtigung künftiger Leistungsverbesserungen ausgeschlossen ist. Das ist sie nur dann, wenn der klare, einer Auslegung nicht bedürftige Wortlaut ergibt, daß alle oder bestimmt bezeichnete künftige Verbesserungen ausgeschlossen, oder daß nur einzelne eindeutig umschriebene Leistungsverbesserungen zugelassen sind. Deshalb ist ein Ausschluß künftiger Leistungsverbesserungen unbeachtlich, der sich erst aufgrund einer Auslegung des Vergleichs gewinnen läßt (BGH RzW 1976, 116 Nr. 31» 1980, 25, 26). Voraussetzung jeder Auslegung ist die Auslegungsfähigkeit. Die Parteien haben die laufende Rente auf die Höhe der jeweiligen Mindestrente nach einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v. H. festgelegt. Gleichzeitig haben sie vereinbart, daß der Antragsteller auf die Geltendmachung weitergehender Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Körper oder Gesundheit für Vergangenheit," Gegenwart und Zukunft verzichtet. Dieser materiell-rechtliche, nach dem Wortlaut unbeschränkte Verzicht ist ein Teilerlaß jeder etwa noch geschuldeten Leistung, auch soweit sie in Zukunft die jeweilige Mindestrente für eine verfolgungsbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 45 v. H. übersteigt. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 21• Januar 1982 (IX ZR 73/80) für einen wortgleichen Vergleich derselben Entschädigungsbehörde entschieden. Darauf wird verwiesen. Ein anderes Ergebnis kann auch nicht aus den §§ 242, 779 BGB hergeleitet werden. Die Grundsätze über die Abhilfe sind, da es sich um einen Vergleich handelt, nicht anwendbar. Im übrigen käme eine Überleitung der Mindestrente in die errechnete Rente auch deshalb nicht in Betracht, weil die Parteien in der Anlage zu dem Vergleich, die nach seiner Ziffer 5 Bestandteil der Vereinbarung ist, eine Einstufung des Klägers in den mittleren Dienst zugrunde gelegt haben. In der Altersstufe des Klägers überstieg zur Zeit des Vergleichsschlusses die errechnete Rente bei einem mittleren Hundertsatz von 32,5 im mittleren Dienst mit 203 DM und ab 1. Oktober 1966 mit 211 DM die Mindest- rente von 191 DM und ab 1. Oktober 1966 von 199 DM. In diesen Fall läBt der Vergleich Anspruchsverbesserungen nach der geänderten Anlage zu §§ 13, 14 der 2. DV-BEG nicht zu (BGH RzV 1978, 151. 198O, 71 und ständig). Dr. Dr. Lang Jähnke Zorn Gärtner Henkel