Im November 1974 forderte das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, bei dem die Akten damals geführt wurden, den Kläger zur Stellungnahme zu dem Verdacht auf, die Zeugin OflHHV habe Am selben Tag entwarf der Sachbearbeiter des Berliner Amtes einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Freiheitsschadens und übersandte diesen Entwurf mit den Akten an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt. Bereits im Mai 1975 hatte das Berliner Amt die Rentenakten des Klägers zur Weiterbearbeitung seiner Berufsschadens- und Gesundheitsschadensrenten und seines Heilverfahrens an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg abgegeben. April 1976 leitete das Amt für Wiedergutmachung in Berlin die Verwaltungsakten des Klägers im Nachgang zu den Rentenakten an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg und wies darauf hin, daß der Berufs- und der Gesundheitsschadensbescheid noch nicht widerrufen seien. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin sei unrichtig. September 1975 sei nicht mehr das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin als Außenstelle für das Bezriksamt für Wiedergutmachung in Neustadt, sondern das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, zwischenzeitlich nach Saarburg verlegt, zuständig gewesen. 336) sei die weitere Bearbeitung einer unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Rente sowie der Ansprüche auf Heilverfahren, Hausgeld, Umschulungsbeihilfe und Versorgung der Hinterbliebenen auf das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, jetzt Saarburg, übergegangen. Aus diesen Mitteilungen sei für den Kläger mit hinreichender Klarheit zu entnehmen gewesen, daß die Sache nunmehr an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg Die Zuständigkeit umfasse alle in Zukunft erforderlich werdenden Entscheidungen, auch die über den Widerruf.Es komme deshalb allein auf die Kenntnis des Sachbearbeiters des zuständigen Bezirksamts für Wiedergutmachung in Saarburg als der zuständigen Entschädigungsbehörde im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG an. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Klägers ohne sachliches Fundament bejaht, greift nicht durch. Wenn der Tatrichter aus dem Umstand, daß der Kläger, die Zeugin OBBHpund ein weiterer Zeuge ihre eidesstattlichen Versicherungen am selben Tag vor demselben Notar in THIHIB abgegeben haben und die Urkunden fortlaufende Registernummern tragen, geschlossen hat, der Kläger habe die Zeugin im Büro des Notars gesehen, so hält sich das im Rahmen zulässiger und möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung. Daß der Berufungsrichter das Verhalten des Klägers als zu demindest grob fahrlässig beurteilt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ob die eidesstattliche Versicherung der Zeugin für die Zuerkennung der Entschädigungsleistungen an den Kläger ursächlich wurde, ist nach dem Gesetz ohne Bedeutung. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Frist für den Widerruf sei gewahrt. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 203 Abs. 2 Satz 2 BEG dahin aus, daß die Widerrufsfrist dann zu laufen beginnt, wenn der Sachbearbeiter der zuständigen Entschädigungsbehörde positive Kenntnis vom Widerrufsgrund erlangt hat. Als nach seiner Auffassung das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg für das Gesundheitsschadens- und das Berufsschadensverfahren des Klägers zuständig wurde, hatte das Berliner Amt noch keine Kenntnis vom Widerrufsgrund im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG. Kenntnis vom Widerrufsgrund erlangt die Behörde aber nach der Rechtsprechung des Senats erst, wenn die für den Widerruf zuständige Person die praktische Gewißheit vom Widerrufstatbestand gewonnen hat, ihre Überzeugung im Bescheid begründen und im gerichtlichen Verfahren mit Aussicht auf Erfolg vertreten kann. Die Frist konnte hier also nicht vor dem Eingang und der Auswertung der Akten der Zeugin durch den zuständigen Sachbearbeiter beginnen. Als die Zuständigkeit des Amtes in Saarburg im September 1975 begründet wurde, lief die Widerrufsfrist noch nicht, weil die Akten erst im Oktober 1975 in Berlin eingingen. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters war das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin nur Außenamt für das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt, war aber von dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg organisatorisch völlig getrennt. Anhaltspunkte dafür, daß die Abgabe der Entschädigungsverfahren an die Saarburger Behörde etwa auch dem Zweck gedient hätte, auf den Beginn der Widerrufsfrist Einfluß zu nehmen, liegen nicht vor.
BUNDESGERICHTSHOF TX ZR 48/80 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL in dem Entschädigungsrechtsstreit Verkündet am 22. Oktober 1981 Pohl Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle , Israel, Kläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, t-Straße A MI Beklagten und Revisionsbeklagten 2 £4 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1981 durch die Richter Fuchs, Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 1980 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels. Von Rechts wegen Tatbestand Der jüdische Kläger ist 1909 in Krakau/Polen geboren. Er wanderte Mitte 1943 im damaligen Palästina ein. Seine Entschädigungsansprüche begründete er damit, er sei von September 1939 bis zu seiner Flucht 1943 in Krakau verfolgt worden. Zur Glaubhaftmachung legte er eine eidesstattliche Versicherung der Zeugin OflHHB vor, in welcher eine gemeinsame Verfolgung von 1939 bis 1943 bestätigt wurde. Die Entschädigungsbehörde gewährte dem Kläger Entschädigung für Schaden an Freiheit, an Körper oder Gesundheit und im beruflichen Fortkommen. Im November 1974 forderte das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin, bei dem die Akten damals geführt wurden, den Kläger zur Stellungnahme zu dem Verdacht auf, die Zeugin OflHHV habe 3 eine falsche eidesstattliche Versicherung abgegeben; sie habe sich in Wahrheit während der Verfolgungszeit in der UdSSR aufgehalten. Danach forderte das Amt die Akten mehrerer Zeugen, insbesondere der Zeugin OHHi an. Diese gingen nach mehreren Nachfragen erst am 13. Oktober 1975 in Berlin ein. Am selben Tag entwarf der Sachbearbeiter des Berliner Amtes einen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid hinsichtlich des Freiheitsschadens und übersandte diesen Entwurf mit den Akten an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt. Dieses erließ den Bescheid am 1. Dezember 1975. Bereits im Mai 1975 hatte das Berliner Amt die Rentenakten des Klägers zur Weiterbearbeitung seiner Berufsschadens- und Gesundheitsschadensrenten und seines Heilverfahrens an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg abgegeben. Diese Behörde übersandte dem Kläger in der folgenden Zeit Lebensbescheinigungsformulare , Rentenänderungsbescheide und Jahreserklärungsvordrucke, die der Kläger auch nach Saarburg zurücksandte. Am 15. April 1976 leitete das Amt für Wiedergutmachung in Berlin die Verwaltungsakten des Klägers im Nachgang zu den Rentenakten an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg und wies darauf hin, daß der Berufs- und der Gesundheitsschadensbescheid noch nicht widerrufen seien. Dieses widerrief mit Bescheid vom 29. April 1976 die über den Berufsschäden und Gesundheitsschaden ergangenen Bescheide und einen Vergleich über Zahnschaden, entzog die Ansprüche und forderte insgesamt 116.056,70 DM zurück. Mit der Klage erstrebt der Kläger die Aufhebung dieses Bescheides. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, weil der Bescheid verspätet ergangen sei. Sk Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Entscheidungsgründe Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen des § 7 BEG für gegeben. Die vom Kläger vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Zeugin sei unrichtig. Sie habe sich während des 2. Weltkrieges in Rußland aufgehalten und könne deshalb nicht in Krakau zusammen mit dem Kläger verfolgt worden sein. Der Kläger habe bei der Vorlage dieser eidesstattlichen Versicherung grob fahrlässig gehandelt. Er sei zusammen mit der Zeugin am 29. April 1958 bei dem Notar Dr. E1-Z§BB in TflHB erschienen, als sie die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe. Dabei hätte er leicht erkennen können, daß die Zeugin nicht mit ihm zusammen im Ghetto gewesen sei. Der Kläger habe die eidesstattliche Versicherung vorgelegt, um Entschädigung zu erhalten. Die Ermessenserwägungen des Beklagten seien nicht zu beanstanden. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, daß der Beklagte dem Kläger wegen der tatsächlich vorliegenden besonders groben und schweren Verletzung der Wahrheitspflicht die Entschädigungsleistungen in vollem Umfang entziehe. Die Frist des § 203 Abs. 2 BEG sei gewahrt. Sie beginne erst dann zu laufen, wenn der Sachbearbeiter der zuständigen Entschädigungsbehörde positive Kenntnis vom Widerrufsgrund erlange. Spätestens seit dem 19. September 1975 sei nicht mehr das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin als Außenstelle für das Bezriksamt für Wiedergutmachung in Neustadt, sondern das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, zwischenzeitlich nach Saarburg verlegt, zuständig gewesen. Nach § 2 Abs. 2 der rheinland-pfälzischen ZVO zu dem BEG in der Fassung der 1. ÄndVO vom 26. September 1972 (GVB1 S. 336) sei die weitere Bearbeitung einer unanfechtbar oder rechtskräftig zuerkannten Rente sowie der Ansprüche auf Heilverfahren, Hausgeld, Umschulungsbeihilfe und Versorgung der Hinterbliebenen auf das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Trier, jetzt Saarburg, übergegangen. Die Rente- und die Heilverfahrensakten seien am 15. Mai 1975 laut einem Eingangsvermerk beim Bezirksamt in Saarburg eingegangen. Seitdem würden die Rentensachen bei diesem Amt bearbeitet. Spätestens mit der Übersendung der Lebensbescheinigung, die der Kläger am 19. September 1975 vor einem Notar in Tel-Aviv unterzeichnet habe, sei ihm schriftlich die nunmehr zuständige Behörde in Saarburg mitgeteilt worden. In dem Anschreiben sei ausdrücklich in auffälligem Druck darauf hingewiesen, daß die Bescheinigung bei der "oben bezeichneten Behörde", also dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg, eingehen müsse. Einen ähnlich lautenden Vermerk enthalte das Formular für die Jahreserklärung, die der Kläger am 5. November 1975 unterzeichnet und nach Saarburg zurückgesandt habe. Aus diesen Mitteilungen sei für den Kläger mit hinreichender Klarheit zu entnehmen gewesen, daß die Sache nunmehr an das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg abgegeben worden sei. Diese Hinweise genügten dem Erfordernis der schriftlichen Mitteilung an den Berechtigten von der Abgabe des Entschädigungsvorgangs nach Art. II Abs. 3 der 1. AndVO zur ZVO-BEG vom 29. September 1972. Spätestens mit dem 19. September 1975 sei deshalb das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg ausschließlich zuständig gewesen. Die Zuständigkeit umfasse alle in Zukunft erforderlich werdenden Entscheidungen, auch die über den Widerruf. Es komme deshalb allein auf die Kenntnis des Sachbearbeiters des zuständigen Bezirksamts für Wiedergutmachung in Saarburg als der zuständigen Entschädigungsbehörde im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG an. Diese Kenntnis habe der Sachbearbeiter erst mit Eingang der restlichen Verwaltungsakten des Klägers und der Beiakten mit den darin enthaltenen Beweismitteln am 20. April 1976 erlangt. Der am 29. April 1976 erlassene Bescheid habe daher die Widerrufsfrist gewahrt. Hiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe ein Verschulden des Klägers ohne sachliches Fundament bejaht, greift nicht durch. Wenn der Tatrichter aus dem Umstand, daß der Kläger, die Zeugin OBBHpund ein weiterer Zeuge ihre eidesstattlichen Versicherungen am selben Tag vor demselben Notar in THIHIB abgegeben haben und die Urkunden fortlaufende Registernummern tragen, geschlossen hat, der Kläger habe die Zeugin im Büro des Notars gesehen, so hält sich das im Rahmen zulässiger und möglicher tatrichterlicher Beweiswürdigung. Daß der Berufungsrichter das Verhalten des Klägers als zu demindest grob fahrlässig beurteilt, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Damit sind die Voraussetzungen des Widerruf statbeStandes des § 7 Abs. 2 BEG ohne Rechtsfehler dargelegt. Ob die eidesstattliche Versicherung der Zeugin für die Zuerkennung der Entschädigungsleistungen an den Kläger ursächlich wurde, ist nach dem Gesetz ohne Bedeutung. Es reicht aus, daß der Kläger sie eingereicht hat, um Entschädigung zu erlangen. Das stellt der Tatrichter rechtlich einwandfrei fest und billigt die Ermessenserwägungen der Behörde. Insoweit erhebt die Revision keinen Einwand. Sie wendet sich in erster Linie gegen die Annahme des Oberlandesgerichts, die Frist für den Widerruf sei gewahrt. Auch das verhilft dem Rechtsmittel nicht zu dem Erfolg. Das Berufungsgericht legt in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats die Vorschrift des § 203 Abs. 2 Satz 2 BEG dahin aus, daß die Widerrufsfrist dann zu laufen beginnt, wenn der Sachbearbeiter der zuständigen Entschädigungsbehörde positive Kenntnis vom Widerrufsgrund erlangt hat. Welche Entschädigungsbehörde zuständig war, entscheidet das Berufungsgericht allein in Anwendung rheinland-pfälzischen Landesrechts. Dieses ist nach § 222 BEG einer Nachprüfung durch den Revisionsrichter entzogen. Grundsätze des Bundesrechts verletzt der Berufungsrichter nicht. Als nach seiner Auffassung das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg für das Gesundheitsschadens- und das Berufsschadensverfahren des Klägers zuständig wurde, hatte das Berliner Amt noch keine Kenntnis vom Widerrufsgrund im Sinne des § 203 Abs. 2 BEG. Es hatte zwar schon Verdacht geschöpft und Ermittlungen angestellt. Kenntnis vom Widerrufsgrund erlangt die Behörde aber nach der Rechtsprechung des Senats erst, wenn die für den Widerruf zuständige Person die praktische Gewißheit vom Widerrufstatbestand gewonnen hat, ihre Überzeugung im Bescheid begründen und im gerichtlichen Verfahren mit Aussicht auf Erfolg vertreten kann. Solange sie sachgemäß ermittelt, um ihre Überzeugung verfahrensmäßig verwerten zu können, beginnt die Frist nicht (Urteile vom 18. Februar 1971 - IX ZR 96/68 - und vom 25. Juni 1981 - IX ZR 65/80). £ Die Frist konnte hier also nicht vor dem Eingang und der Auswertung der Akten der Zeugin durch den zuständigen Sachbearbeiter beginnen. Als die Zuständigkeit des Amtes in Saarburg im September 1975 begründet wurde, lief die Widerrufsfrist noch nicht, weil die Akten erst im Oktober 1975 in Berlin eingingen. Die Frage, ob durch die Abgabe eines Verfahrens eine schon laufende Widerrufsfrist hinausgeschoben werden kann, stellt sich also nicht. Auch der Fall, daß ermittelnde und entscheidende Behörde auseinander fallen und dadurch die Gefahr entsteht, daß der Beginn des Fristenlaufs unangemessen hinausgeschoben werden kann (vgl. OLG Zweibrücken RzW 1979, 235), liegt nicht vor. Nach den Feststellungen des Berufungsrichters war das Amt für Wiedergutmachung des Landes Rheinland-Pfalz in Berlin nur Außenamt für das Bezirksamt für Wiedergutmachung in Neustadt, war aber von dem Bezirksamt für Wiedergutmachung in Saarburg organisatorisch völlig getrennt. Anhaltspunkte dafür, daß die Abgabe der Entschädigungsverfahren an die Saarburger Behörde etwa auch dem Zweck gedient hätte, auf den Beginn der Widerrufsfrist Einfluß zu nehmen, liegen nicht vor. Fuchs Dr. Lang Zorn Gärtner Henkel