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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hält einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Selbsttötung des Joel und den Verfolgungsmaßnahmen, die er erlitten hat, für nicht wahrscheinlich. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und dem Selbstmord des Joel sei aber, wie der Sachverständige Prof. Der Beweggrund für den Freitod des Joel habe sich nicht klären las- Das könne aber nach der Auffassung des Sachverständigen, der das Berufungsgericht insgesamt folgt, nicht zwangsläufig zu der Auffassung führen, daß der Verfolgungstatbestand mit Wahrscheinlichkeit den Selbstmord wesentlich mitverursacht habe. Keinesfalls lasse sich erkennen, daß die verfolgungsbedingten psychischen Störungen eine wesentliche ursächliche Bedeutung für den Suizid gehabt hätten. Fortwirkung der depressiven Symptome sei vom medizinischen Standpunkt aus kein Beweis dafür, daß die Verfolgungsmaßnahmen für den Eintritt der Selbsttötung eine wesentliche Bedeutung gehabt hätten. Dr. der Auffassung ist, die Verfolgung müsse, um den Entschädigungsanspruch zu begründen, wesentlich, entscheidend zur Selbsttötung beigetragen haben. Vielmehr ist für durch die Verfolgung mitverursachte Schäden bis zur Grenze der Zurechenbarkeit einzustehen.

Zitierte Normen: § 41 BEG
SelbsttötungVerfolgungwahrscheinlichwesentlichJoelBerufungsgerichtSelbstmordVerfolgungsmaßnahmenKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR
IM NAMEN DES VOLKES
48/79
URTEIL
Verkündet am
12. März 1981
Pohl,
 JustizamtsInspektor
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
2
S9?
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Portmann, Gärtner und Dr. Jähnke
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Februar 1977 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Als Witwe und als Sohn des Joel	der am
28. April 1970 in New York Selbstmord beging, beanspruchen die Kläger Hinterbliebenenversorgung nach §§ 41, 29 Nr. 6 BEG. Joel	hatte	durch langjährige Verfolgung ge-
sundheitliche Schäden erlitten, für die er eine BEG-Rente bezog. Als Verfolgungsschaden war neben weiteren Leiden ein nervöser Spannungszustand mit depressiv-hysterischem Symptomen-komplex anerkannt. Die Kläger führen die Selbsttötung auf diese psychische Schädigung zurück. Die Behörde lehnte ab.
Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihre Ansprüche weiter.
 
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hält einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der Selbsttötung des Joel	und
 den Verfolgungsmaßnahmen, die er erlitten hat, für nicht wahrscheinlich. Er habe zwar bis zuletzt an einem nervösen Spannungszustand mit depressiv-hysterischem Symptomenkom-plex gelitten. Dieser sei auch zu Recht als durch die Verfolgung entstanden angesehen worden. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen diesem Leiden und dem Selbstmord des Joel	sei	aber,	wie der Sachverständige Prof.
Dr.	überzeugend	ausgeführt	habe,	nicht	wahrscheinlich.
Suizidalität gehöre nicht grundsätzlich zu dem Syndrom psychoreaktiver verfolgungsbedingter Krankheitserscheinungen oder auch der chronisch-reaktiven Depression. Der Beweggrund für den Freitod des Joel	habe	sich	nicht	klären las-
sen. Das könne aber nach der Auffassung des Sachverständigen, der das Berufungsgericht insgesamt folgt, nicht zwangsläufig zu der Auffassung führen, daß der Verfolgungstatbestand mit Wahrscheinlichkeit den Selbstmord wesentlich mitverursacht habe. Während der ganzen 25 Jahre von der Befreiung bis zu seinem Tod habe Joel	feststellbar	nie
 einen Selbstmordversuch unternommen und es liege auch kein Hinweis darauf vor, daß er jemals suizidal gewesen sei. Das spreche dafür, daß andere, neu hinzugetretene Faktoren, die nicht bekannt seien, das wesentliche Motiv für den Selbstmord abgegeben hätten. Keinesfalls lasse sich erkennen, daß die verfolgungsbedingten psychischen Störungen eine wesentliche ursächliche Bedeutung für den Suizid gehabt hätten.
Eine wesentliche Mitwirkung verfolgungsbedingter Faktoren am Suizid sei nicht zu belegen; es sei nicht zu erkennen, daß die Verfolgungsmaßnahmen eine entscheidende Schwächung der seelischen Widerstandskraft hervorgerufen hätten. Die
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Fortwirkung der depressiven Symptome sei vom medizinischen Standpunkt aus kein Beweis dafür, daß die Verfolgungsmaßnahmen für den Eintritt der Selbsttötung eine wesentliche Bedeutung gehabt hätten.
Diese Erwägungen tragen die Ablehnung des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nicht. Sie lassen erkennen, daß das Berufungsgericht wie der Sachverständige Prof. Dr.
der Auffassung ist, die Verfolgung müsse, um den Entschädigungsanspruch zu begründen, wesentlich, entscheidend zur Selbsttötung beigetragen haben. Diese Ansicht ist unrichtig. Im Entschädigungsrecht kommt es ebensowenig wie im allgemeinen Schadensersatzrecht beim Zusammenwirken mehrerer Ursachen auf den größeren oder geringeren Wert einer Ursache an, die zu dem tatbestandsmäßigen Erfolg beigetragen hat (vgl. BGH RzW 1965, 310; 1976, 136; 1978, 129; 1980,
90). Es gilt nicht die im Sozialrecht entwickelte "Theorie der wesentlichen Bedingung". Vielmehr ist für durch die Verfolgung mitverursachte Schäden bis zur Grenze der Zurechenbarkeit einzustehen. Insoweit kommt hier, da die Annahme einer nicht verfolgungseigentümlichen Schädigung im Sinne von BGH RzW 1977, 166 ausscheidet, das Zurechnungsmerkmal der adäquaten Verknüpfung von Bedingung und Folge in Betracht.
Das angefochtene Urteil kann danach keinen Bestand haben.
Der Senat kann die in erster Linie von der Revision erbetene Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Mindestrenten nicht aussprechen. Dadurch, daß das Berufungsgericht die Wahrscheinlichkeit einer wesentlichen Mitverursachung
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des Todes des Joel P
durch dessen Verfolgung ver-
neint hat, hat es insoweit eine * einfache", zuzurechnende ursächliche Verknüpfung noch nicht als wahrscheinlich festgestellt, Im übrigen bedarf auch jedenfalls die Rentenberechtigung des Klägers zu 2), der 1954 geboren ist, noch tatsächlicher Feststellungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 BEG).
Zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen wird der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat auf BGH RzW 1965, 310 (unter Ziffer 3) sowie - wegen der beantragten Vernehmung des Rabbiners GU& - auf BGH RzW 1980, 107 hin.
Mai	Zorn	Portmann
 Gärtner
Dr. Jähnke