* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZR 48/77

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/77

Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Im Juni 1971 nahm die Klägerin ihren Entschädigungsantrag nach § 130 BEG a.F. wieder auf und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971» 309« Mit Bescheid vom 13* Oktober 1973 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie oder ihr Ehemann beim Verlassen Rumäniens unter einer irgendwie gearteten mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige zusammenhängenden Nötigung gestanden hätten, ihre Heimat aufzugeben. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß die Klägerin nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie schon vor Erlaß des BEG-Schlußge-setzes nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt war. Dazu genüge, daß sie als Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin gründe sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Die deutsche Volkszugehörigkeit setze nicht voraus, daB sich der Vertriebene den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe seiner Heimat. Das BEG-Schlußgesetz hat § 130 BEG umgestaltet und durch die rückwirkende Einführung des Stichtages solche Verfolgte, die erst nach dem 1. /to sung des § 150 Abs« 2 BEG nur insoweit rechtsstaatswidrig sein kann, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt waren,” Daraus folgt: Ein Anspruch, der nach der objektiven Rechtslage vor der Änderung bestand, bleibt von Verfassungs wegen bestehen, Das verfassungsrechtliche RUckwirkungsverbot geht der gesetzlichen Neuregelung vor. Soweit nach der objektiven Rechtslage vor der Änderung kein Anspruch bestand, greifen Verfassungsrecht und die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht ein. Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs.3 GG), also auch an die Neuregelung des § 130 BEG durch das BEG-Schlußgesetz, soweit nicht Verfassungsrecht entgegensteht. Die objektive Rechtslage nach der alten Fassung des § 130 BEG beschreibt das Bundesverfassungsgericht dahin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung der Vertriebe-neneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz und damit der Anspruchsberechtigung gewesen sei, daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit {gestanden habe. Damit bezog sich das Bundesverfassungsgericht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962, 416 begonnene und seither ständig vertretene Auslegung des § 130 Abs, 1 BEG a,F, Mit dieser vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten ständigen Rechtsprechung war - entsprechend der Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum setzte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum voraus, so daß deutscher Volkszugehöriger nur sein konnte, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Kläl-gerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen|, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Die Klägerin hat alsbald nach Verlassen des Vertreibungsgebietes einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, der den Anforderungen entspricht, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an ein Wiedereinsetzungsgesuch stellt. Er hat sich mit den gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken, die das Berufungsgericht wieder aufgreift, insbesondere in den Entscheidungen RzW 1964, 34; 1971, 456; 1972, 101; Das gleiche gilt für den Begriff des deutschen Sprach- und Kulturkreises, soweit er sich auf die alte Fassung des § 150 Abs. 1 BEG bezieht. Die Neubest immung dieses Begriffs in BGH RzW 1970, 303 beruhte auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-SchluBG (BGH RzW 1974, 181) und kann auch deshalb bei der Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG in seiner alten Fassung nicht herangezogen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, daB die Altberechtigten die Vergünstigungen der alten Regelung mit denen der neuen Regelung verbinden könnten und damit rechtlich besser stünden als die Verfolgten, die vor dem Stichtag das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen haben und nach dem Willen des Gesetzgebers allein noch nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein sollten. Das Berufungsgericht hätte also, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen des Vertreibungsgebiets ein Nötigungszusammenhang in dem oben näher beschriebenen Sinne bestand und ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllte. rufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 536 Abs, 1 Nr, 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen kann, wenn die Klage abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht zu den anspruchsberechtigten Personen gehöre, und dieses Urteil aufgehoben wird. Die Anwendung der Vorschrift würde den Erlaß eines Grundurteils durch das Berufungsgericht voraussetzen (BGH LM § 304 ZPO Nr. 10), das im Entschädigungsrechtsstreit nicht zulässig ist (BGH RzW 1962, 453; 1964, 29).

Zitierte Normen: § 130 BEG § 1 BVFG § 130 BEG Art. 20 GG § 130 BEG § 538 ZPO
RechtRechtsprechungBerufungsgerichtBEGRzWKlägerin

Volltext der Entscheidung

24C6 031
Nachlagewerk: ja BGHZ:	nein
BEG 1956 § 150;
ZPO § 538 Abs« 1 Nr« 3; BEG § 209 Abs« 1
a)	Geschützt ist nur das Vertrauen in den Fortbestand einer Rechtsstellung» die nach der höchstrichterlich geklärten objektiven Rechtslage am 26« Mai 1965 bestand«
b)	Eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht
 an das Landgericht in entsprechender Anwendung von § 538 Abs« 1 Nr« 3 ZPO ist heute nicht mehr angängig (Aufgabe von BGH RzW 1964» 239;	1969»
498;	1975, 345 Nr. 23).
BGH, Urteil v. 18. Mai 1978 - IX ZR 48/77 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
/fit
T» zu ba/77 IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL	Verkündet	am
18* Mai 1978 Adoaeit
 Justizangestellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten,
 Zeughausstraße 4, Köln 1,
Beklagter und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.	flHB	-
gegen
 Toni I
FflHp, Israel,
»
Klägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
MO
Der IX* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 16* März 1978 durch die Richter Dr. Thumm, Zorn, Henkel, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 11* Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 9. März 1977 aufgehoben*
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die auSergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen•
Das Revisionsverfahren ist gebühren-und auslagenfrei*
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1921 in Rumänien geborene Jüdische Klägerin wurde während des 2* Weltkriegs in Czernowitz verfolgt* Nach der Befreiung zog sie im März 1946 aus dem russisch gewordenen Czernowitz nach Timisoara* Dort heiratete sie den Jüdischen Arzt Dr* ItHHHHB Wiederholte Anträge auf eine Ausreisegenehmigung hatten
 erst I960 Erfolg. Die Klägerin verließ am 10. Februar I960 Rumänien und kam nach einem Zwischenaufenthalt in Wien, wo ihr Ehemann operiert wurde, am 4. April I960 nach Israel. Am 23« Mai I960 meldete sie Entschädigungsansprüche für Schaden an Freiheit und an Körper oder Gesundheit an und beantragte gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Anmeldefrist. Sie berief sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis.
Mit Bescheid vom 11. Januar 1962 erkannte die Behörde der Klägerin für Schaden an Freiheit 4.800 DM Kapitalentschädigung zu. Im Gesundheitsschadensverfahren ließ die Landesrentenbehörde die Klägerin zunächst vertrauensärztlich untersuchen, teilte ihr aber dann am 30. März 1963 mit, daß im Hinblick auf das kommende BEG-Schlußgesetz ein Be-arbeitungsstop verfügt worden sei. Nach Erlaß des BEG-Schlußgesetzes beantragte die Klägerin eine Beihilfe nach Art. V BEG-SchlußG, die ihr bewilligt wurde.
Im Juni 1971 nahm die Klägerin ihren Entschädigungsantrag nach § 130 BEG a.F. wieder auf und berief sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971» 309« Mit Bescheid vom 13* Oktober 1973 lehnte die Entschädigungsbehörde den Antrag ab, weil nicht nachgewiesen sei, daß sie oder ihr Ehemann beim Verlassen Rumäniens unter einer irgendwie gearteten mit ihrer Lage als deutsche Volkszugehörige zusammenhängenden Nötigung gestanden hätten, ihre Heimat aufzugeben. Die Klage auf Kapitalentschädigung, Rente und Heilverfahren unter Anrechnung der empfangenen Beihilfe wies das
 Landgericht ab. Das Oberlandesgericht hob auf die Berufung der Klägerin das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht zurück« Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Zurückweisung der Berufung, hilfsweise die Aufhebung und Zurückverweisung an das Oberlandesgericht. Die Klägerin bittet, die Revision des Beklagten zurückzuweisen.
EntscheidungsgrUnde
 Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 150 Abs. 2 BEG in der Fassung des Art.I Nr. 87 BEG-SchlußG, da sie sich am 1. Oktober 1953 noch in Rumänien aufhielt und damit bei Inkrafttreten des Gesetzes die Vertreibungsgebiete nicht endgültig verlassen hatte. Eine Anspruchsberechtigung nach § 4 oder § 160 BEG kommt nicht in Betracht. Das Berufungsgericht geht deshalb zu Recht davon aus, daß die Klägerin nur dann Entschädigung verlangen kann, wenn sie schon vor Erlaß des BEG-Schlußge-setzes nach § 150 BEG a.F. entschädigungsberechtigt war. Das bejaht der Tatrichter und führt dazu aus: Die Klägerin sei Vertriebene nach § 1 Abs. 2 Nr* 3 BVFG. Dazu genüge, daß sie als Verfolgte deutsche Volkszugehörige sei und nach Abschluß der allgemeinen Vertreibungsmaßnahmen die Vertreibungsgebiete verlassen habe. Ein Nötigungszusammenhang zwischen der deutschen Volkszugehörigkeit und der Auswanderung aus den Vertreibungsgebieten sei nicht erfor-
 
derlich. Die Beweggründe, die zur Auswanderung geführt hätten, seien also unerheblich. Die deutsche Volkszugehörigkeit der Klägerin gründe sich auf ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis. Sie sei gegeben, weil die Klägerin einem deutschsprachigen Elternhaus entstamme und die deutsche Sprache als Muttersprache erlernt habe.
Die deutsche Volkszugehörigkeit setze nicht voraus, daB sich der Vertriebene den Traditionen, Wertvorstellungen und Gebräuchen des deutschen Volkes mehr angeglichen habe als denen einer anderen Volksgruppe seiner Heimat.
Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben. Der Tatrichter verkennt Bedeutung und Tragweite der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971» 309 •
Das BEG-Schlußgesetz hat § 130 BEG umgestaltet und durch die rückwirkende Einführung des Stichtages solche Verfolgte, die erst nach dem 1. Oktober 1933 das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen haben, von einer Entschädigung ausgeschlossen. Diese Gruppe von Verfolgten kann nur noch unter bestimmten Voraussetzungen nach Art. V BEG-SchlußG eine Beihilfe beanspruchen. Diese Neuregelung ist nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts RzW 1971,
309 insoweit mit Art. 20 GG unvereinbar und nichtig, als die Vorschrift für Verfolgte, die nach § 130 BEG a.F. anspruchsberechtigt waren, die Anspruchsberechtigung davon abhängig macht, daß der Verfolgte die Vertreibungsgebiete am 1. Oktober 1933 endgültig verlassen hat. Die Entscheidung stellt in den Gründen ausdrücklich klar, "daß die Rückwirkung der Neufas-
• 6 -
/to
 sung des § 150 Abs« 2 BEG nur insoweit rechtsstaatswidrig sein kann, als die Betroffenen vor der Änderung anspruchsberechtigt waren,” Daraus folgt: Ein Anspruch, der nach der objektiven Rechtslage vor der Änderung bestand, bleibt von Verfassungs wegen bestehen, Das verfassungsrechtliche RUckwirkungsverbot geht der gesetzlichen Neuregelung vor. Soweit nach der objektiven Rechtslage vor der Änderung kein Anspruch bestand, greifen Verfassungsrecht und die verfassungsgerichtliche Entscheidung nicht ein. Insoweit gilt die gesetzliche Neuregelung, die den Spätaussiedler auf die Beihilfe nach Art, V BEG-SchlußG verweist. Der Richter ist an Recht und Gesetz gebunden (Art. 20 Abs. 3 GG), also auch an die Neuregelung des § 130 BEG durch das BEG-Schlußgesetz, soweit nicht Verfassungsrecht entgegensteht. Er kann nicht nachträglich den Kreis der Altberechtigten aus BilligkeitsgrUnden erweitern und damit die gesetzliche Neuregelung unterlaufen.
Die objektive Rechtslage nach der alten Fassung des § 130 BEG beschreibt das Bundesverfassungsgericht dahin, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Voraussetzung der Vertriebe-neneigenschaft nach dem Bundesvertriebenengesetz und damit der Anspruchsberechtigung gewesen sei, daß das Verlassen der Heimat im Zusammenhang mit Nötigungen wegen der deutschen Volkszugehörigkeit {gestanden habe. Damit bezog sich das Bundesverfassungsgericht auf die vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung RzW 1962, 416 begonnene und seither ständig vertretene Auslegung des § 130 Abs, 1 BEG a,F, Mit dieser vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten ständigen Rechtsprechung war - entsprechend der
 
Aufgabe eines obersten Bundesgerichts - die objektive Rechtslage bei ErlaB des BEG-Schlußgesetzes höchstrichterlich geklärt (BVerfGE 18, 429 , 437).
Nur soweit nach der gefestigten, vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten höchstrichterlichen Rechtsprechung ein Anspruch nach der alten Regelung bestand, konnte ein Verfolgter darauf vertrauen, daß ihm eine Rechtsposition erwachsen war, die ihm nicht nachträglich wieder genommen würde«
Nur in diesem Rahmen konnte also ein Vertrauenstatbestand entstehen, der durch die Verfassung geschützt war« Das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot bedeutet immer Vertrauensschutz« Der Bürger soll sich grundsätzlich darauf verlassen können, daß der Gesetzgeber an abgeschlossene Tatbestände keine ungünstigeren Folgen knüpft, als im Zeitpunkt der Vollendung dieser Tatbestände voraussehbar war. Verfassungsrechtlich ist nur das Vertrauen darauf geschützt, daß die Rechtsposition des Staatsbürgers nicht nachträglich verschlechtert wird (BVerfGE 15, 313, 324).
Es ist deshalb im Ansatz verfehlt, wenn der Tatrichter meint, die Frage, wer nach § 150 BEG a.F. anspruchsberechtigt gewesen sei und diese Rechtsposition behalten habe, bestimme sich nach der objektiven Rechtslage, wie sie sich heute darstelle« Maßgeblich ist vielmehr, ob ein Verfolgter bei der Verabschiedung des BEG-Schlußgesetzes am 26. Mai 1965 (BGH RzV 1972, 101) alle Anspruchs voraus Setzungen des § 150 Abs« 1 BEG in der damaligen höchstrichterlichen Auslegung erfüllte«
Danach hatte ein Verfolgter aus den Vertreibungsgebieten dann Anspruch auf Entschädigung, wenn er das Vertreibungsgebiet unter einer irgendwie gearteten.
 
/Mt
 mit seiner Lage als deutscher Volkszugehöriger im Zusammenhang stehenden Nötigung hat verlassen müssen. An die Feststellung dieses Nötigungszusammenhangs sind allerdings keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, daß der Verfolgte, ohne daß ihm wegen seines Deutschtums irgendwelche Schwierigkeiten gemacht worden sind, sich als Deutscher in seiner Umgebung nicht mehr wohl gefühlt hat und wieder unter Deutschen hat leben wollen (BGH RzW 1962, 416;	1971,	456;	1972,	101;	1974,	39;	1975,
79). Die Anspruchsberechtigung war ferner an den Begriff des Vertriebenen und damit an die deutsche Staats- oder Volkszugehörigkeit gebunden. Die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volkstum setzte nach der damaligen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine innere Bindung an das Deutschtum voraus, so daß deutscher Volkszugehöriger nur sein konnte, wer sich den Wertvorstellungen, Traditionen und Gebräuchen des deutschen Volkes so angeglichen hatte, daß er sich ihnen mehr als denen anderer Volksgruppen in seiner Heimat verbunden fühlte (BGH RzW I960, 83; 218 Nr. 30). In dem nichtveröffentlichten Urteil vom 18. Dezember 1963 - IV ZR 78/63 - hat der Bundesgerichtshof unter Hinweis auf die vorgenannten Entscheidungen die tatrichterliche Feststellung, die Kläl-gerin sei nach Abstammung, Sprache, Erziehung und Kultur dem deutschen Sprach- und Kulturkreis zuzurechnen|, für ausreichend gehalten, um die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BEG a.F. zu bejahen. Dieser Rechtsprechung; des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis wa-' ren die Instanzgerichte gefolgt (z.B. OLG Celle RzW 1965, 78; OLG München RzW 1965, 221; OLG Koblenz RzW 1966 , 273). Die bloße Beherrschung und tiberwie- : gende Benutzung der deutschen Sprache für sich allein
 
genügte nach dieser Rechtsprechung nicht, um die deutsche Volkszugehörigkeit zu bejahen.
Schließlich bestand ein durchsetzbarer Anspruch nach altem Recht nur dann, wenn bis zu dem 26. Mai 1965 ein wirksamer Entschädigungsantrag nach § 189 BEG gestellt war (BGH RzW 1977, 214 und ständig; bestätigt in dem gleichzeitig verkündeten Urteil IX ZR 46/77). Insoweit bestehen hier keine Bedenken. Die Klägerin hat alsbald nach Verlassen des Vertreibungsgebietes einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt, der den Anforderungen entspricht, die der Senat in ständiger Rechtsprechung an ein Wiedereinsetzungsgesuch stellt. Die Behörde hat auf diesen Antrag zu Recht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Im übrigen hat der Senat an seiner Auslegung des Vertriebenenbegriffs in § 150 Abs. 1 BEG a.P. auch angesichts der anderen Auslegung, die einige Senate des Bundesverwaltungsgerichts entsprechenden Vorschriften des Vertriebenen- und Lastenausgleichsrechts gegeben haben (vgl. NJW 1956 , 276; DÖV 1962, 395; RzW 1972, 158) in Übereinstimmung mit BVerwGE 8, 141, 143 stets festgehalten. Er hat sich mit den gegen diese Rechtsprechung vorgetragenen Bedenken, die das Berufungsgericht wieder aufgreift, insbesondere in den Entscheidungen RzW 1964, 34;	1971,	456;	1972,	101;
1974, 39 und 1975, 79 eingehend auseinandergesetzt und in RzW 1974, 39 auch dargelegt, weshalb eine Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht geboten ist. Diese Rechtsauffassung hat das Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet (Beschluß vom 19. September 1977 - 1 BvR 319/77). Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung seine frühere Auslegung des § 150 Abs. 1 BEG a.P. für richtig.
10 -
Das gleiche gilt für den Begriff des deutschen Sprach- und Kulturkreises, soweit er sich auf die alte Fassung des § 150 Abs. 1 BEG bezieht. Die Neubest immung dieses Begriffs in BGH RzW 1970, 303 beruhte auf der Änderung des Gesetzes durch das BEG-SchluBG (BGH RzW 1974, 181) und kann auch deshalb bei der Anwendung des § 150 Abs. 1 BEG in seiner alten Fassung nicht herangezogen werden. Die Auffassung des Berufungsgerichts liefe darauf hinaus, daB die Altberechtigten die Vergünstigungen der alten Regelung mit denen der neuen Regelung verbinden könnten und damit rechtlich besser stünden als die Verfolgten, die vor dem Stichtag das Vertreibungsgebiet endgültig verlassen haben und nach dem Willen des Gesetzgebers allein noch nach § 150 BEG anspruchsberechtigt sein sollten.
Das Berufungsgericht hätte also, um die Entschädigungsberechtigung der Klägerin nach § 150 Abs. 1 BEG a.F. festzustellen, prüfen müssen, ob beim Verlassen des Vertreibungsgebiets ein Nötigungszusammenhang in dem oben näher beschriebenen Sinne bestand und ob die Klägerin die Anforderungen an die Zugehörigkeit zu dem deutschen Volk im Sinne der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu der alten Fassung des § 150 Abs. 1 BEG erfüllte.
Zur Nachholung dieser Prüfung wird das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daB die Revision mit Recht beanstandet, daB das Oberlandesgericht den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar in den Entscheidungen RzW 1964, 239;	1969,
498 und 1975, 345 Nr. 23 ausgesprochen, daB das Be-
11
rufungsgericht den Rechtsstreit in entsprechender Anwendung des § 536 Abs, 1 Nr, 3 ZPO an das Landgericht zurückverweisen kann, wenn die Klage abgewiesen worden ist, weil der Kläger nicht zu den anspruchsberechtigten Personen gehöre, und dieses Urteil aufgehoben wird. Daran hält der Senat nicht mehr fest. Die allgemein weit fortgeschrittene Erledigung der Wiedergutmachung und der heute übergroße, zuverlässige Feststellungen zunehmend erschwerende zeitliche Abstand zur Verfolgung gebieten in diesem Fall eine eigene Sachaufklärung durch das Berufungsgericht. Eine Zurückverweisung an das Landgericht kommt danach nur noch in den in §§ 538, 539 ZPO geregelten Fällen nach pflichtgemäßer Abwägung der Umstände ausnahmsweise in Betracht. Der Fall der Klageabweisung (§ 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) zählt nicht dazu. Die Anwendung der Vorschrift würde den Erlaß eines Grundurteils durch das Berufungsgericht voraussetzen (BGH LM § 304 ZPO Nr. 10), das im Entschädigungsrechtsstreit nicht zulässig ist (BGH RzW 1962,
 453;	1964, 29).
Dr. Thumm
 Portmann
Zorn
 Dr. Lang
 Henkel