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BGH · IX ZR 48/73

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZR 48/73

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Entscheidungsgründe Das Berufungsgericht hat mit Recht den Angleichungsantrag der Klägerin gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für zulässig gehalten. Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch seien die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das Urteil vom 30. Erst recht verbiete die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der früheren Entscheidung, davon auszugehen, daß das Leiden 1941 ausgebrochen sei, wie die Klägerin es für richtig halte. Die festgestellte Tatsache, daß das Leiden der Klägerin 1948 begonnen habe, rechtfertige es auch heute noch, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungs belastungen und dem Leiden wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen. Die Tatsache, daß das Leiden der Klägerin mehr als vier Jahre nach der Beendigung der gegen sie gerichteten Verfolgung aufgetreten sei, lasse keinen Zweifel daran, daß Verfolgungseinflüsse für dieses Leiden nicht maßgebend gewesen seien. hof RzW 1970, 77 Nr, 24 mit eingehender Begründung dargelegt hat, gilt diese Bindung nach Sinn und Zweck des Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG Jedoch nicht für medizinische Feststellungen. Zu diesen gehören insbesondere die der früheren Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Befunde, Diagnosen und Kausalitätsfeststellungen (BGH aaO), darüber hinaus aber auch alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, dessen Ursachen und seine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Verfolgten, mit denen das Entschädigungsorgan seine frühere Entscheidung begründet hat. Entscheidend für die Abgrenzung der medizinischen von den sonstigen Feststellungen im einzelnen ist der Zweck des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, eine neue ärztliche Beurteilung zu ermöglichen (vgl. Somit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei an die Feststellung in seinem rechtskräftigen Urteil von 1963 gebunden, daß das Asthmaleiden der Klägerin erst 1948 begonnen habe. hang zwischen der Verfolgung und dem Leiden wahrscheinlich ist (§ 28 Abs. 1 BEG), muß das Berufungsgericht auch selbst die erforderlichen Feststellungen über den Beginn des Leidens treffen.

Zitierte Normen: § 28 BEG
FeststellungVerfolgungBEG-SchlußGLeidenBerufungsgerichtKlägerinLeid

Volltext der Entscheidung

2434 074
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
IX ZR 48/73	URTEIL	Verkündet	am
6. Mai 1976
Pohl,
 Amtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Martha
t
geb. England,
- Prozeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionsklägerin, Rechtsanwalt Dr.
gegen
 Land Niedersachsen ,
vertreten durch das Niedersächsische Landesverwaltungsamt, Hannover 1, Auestraße 14,
Beklagten und Revisionsbeklagten
(Hü
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Fuchs, Dr. Thumm, Portmann und Dr. Lang
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 9. April 1969 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Revisionsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei .
Von Rechts wegen
 Tatbestand
Die 1906 in Aue/Sachsen geborene jüdische Klägerin wanderte im August 1939 nach England aus. Ihre erste Ehe war im Februar 1939 auf Klage ihres nichtjüdischen Ehemannes gemäß § 37 Abs. 1 des damaligen Ehegesetzes aufgehoben worden. Seit März 19^3 ist sie mit einem englischen Architekten verheiratet. Ihren Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit, nämlich ein Asthmaleiden, lehnte die Entschädigungsbehörde 1961 ab. Klage und Berufung blieben ohne Erfolg. Das Berufungs-
 
gericht hielt in seinem rechtskräftig gewordenen Urteil vom 30, Januar 1963 einen ursächlichen Zusammenhang dieses Leidens mit der Verfolgung für unwahrscheinlich, weil der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang des höchstwahrscheinlich erst 19^8 ausgebrochenen Leidens mit den Verfolgungsbelastungen fehle.
Im März 1966 beantragte die Klägerin, gemäß Art. IV Nr. 1 Abs, 1 a BEG-SchlußG erneut über ihren Gesundheits-schadensanspruch zu entscheiden. Die Entschädigungsbehörde lehnte den Anspruch erneut ab. Klage und Berufung waren erfolglos. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch auf Heilverfahren, KapitalentSchädigung und Rente weiter. Hilfsweise beantragt sie, die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Das beklagte Land läßt sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
 Das Berufungsgericht hat mit Recht den Angleichungsantrag der Klägerin gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG für zulässig gehalten.
Einen sachlichen Erfolg hat es ihm versagt:
Bei der erneuten Entscheidung über den Anspruch seien die Entschädigungsorgane an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das Urteil vom 30. Januar 1963 beruhe (Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG). In diesem Urteil habe der Senat die tatsächliche Feststellung getroffen, daß der Ausbruch des Asthmaleidens der Klägerin höchst-
IU
 
wahrscheinlich in das Jahr 1948 falle. Darauf sei jetzt abzustellen. Den Hilfserwägungen, wie zu entscheiden wäre, wenn vom Ausbruch des Leidens im Jahre 1944 auszugehen wäre, komme keine Bedeutung zu, weil der Senat damals eingehend begründet habe, weshalb der Annahme des Vertrauensarztes, das Leiden habe 1944 begonnen, nicht zu folgen sei. Erst recht verbiete die Bindung an die tatsächlichen Feststellungen der früheren Entscheidung, davon auszugehen, daß das Leiden 1941 ausgebrochen sei, wie die Klägerin es für richtig halte. Die festgestellte Tatsache, daß das Leiden der Klägerin 1948 begonnen habe, rechtfertige es auch heute noch, den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Verfolgungs belastungen und dem Leiden wegen des fehlenden zeitlichen Zusammenhangs zu verneinen. Unzweifelhaft habe die Klägerin die Auswirkungen der Verfolgung überwunden, als sie am 16. März 1943 ihre zweite Ehe mit dem akademisch gebildeten, wohlhabenden, schon damals sehr gut verdienenden Architekten aus einer alten englischen Adelsfamilie geschlossen habe. Von nun an habe sie nicht mehr berufstätig sein müssen, sondern habe sich ausschließlich ihren häuslichen und gesellschaftlichen Verpflichtungen widmen können. Die Tatsache, daß das Leiden der Klägerin mehr als vier Jahre nach der Beendigung der gegen sie gerichteten Verfolgung aufgetreten sei, lasse keinen Zweifel daran, daß Verfolgungseinflüsse für dieses Leiden nicht maßgebend gewesen seien.
Dem kann der Senat nicht folgen.
Gemäß Art. IV Nr. 1 Abs. 5 Satz 2 BEG-SchlußG sind die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren zwar an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen die frühere Entscheidung beruht. Wie der Bundesgerichts-
 
hof RzW 1970, 77 Nr, 24 mit eingehender Begründung dargelegt hat, gilt diese Bindung nach Sinn und Zweck des Art, IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG Jedoch nicht für medizinische Feststellungen. Zu diesen gehören insbesondere die der früheren Entscheidung zugrunde gelegten ärztlichen Befunde, Diagnosen und Kausalitätsfeststellungen (BGH aaO), darüber hinaus aber auch alle Erwägungen über den Gesundheitszustand, dessen Ursachen und seine Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit des Verfolgten, mit denen das Entschädigungsorgan seine frühere Entscheidung begründet hat. Entscheidend für die Abgrenzung der medizinischen von den sonstigen Feststellungen im einzelnen ist der Zweck des Art. IV Nr. 1 Abs. 1 a BEG-SchlußG, eine neue ärztliche Beurteilung zu ermöglichen (vgl. BGH aaO). Dieser Zweck wäre mindestens zu dem Teil vereitelt, wenn die Entschädigungsorgane im Angleichungsverfahren an frühere Feststellungen, die auch eine medizinische Würdigung oder Einordnung von Tatsachen enthalten, gebunden wären. Solche Feststellungen sind medizinischer Art (vgl. BGH Urteil vom 28. November 1974 - IX ZR 126/71). Zu ihnen gehört auch die Feststellung, wann ein bestimmtes Leiden erstmals in Erscheinung getreten ist.
Somit hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen, es sei an die Feststellung in seinem rechtskräftigen Urteil von 1963 gebunden, daß das Asthmaleiden der Klägerin erst 1948 begonnen habe. Im Rahmen der dem Tatrichter vorbehaltenen Prüfung, ob ein ursächlicher Zusammen-
hang zwischen der Verfolgung und dem Leiden wahrscheinlich ist (§ 28 Abs. 1 BEG), muß das Berufungsgericht auch selbst die erforderlichen Feststellungen über den Beginn des Leidens treffen.
Mai	Fuchs	Dr.	Thumm
 Portmann
Dr. Lang